Rechtssatz: Steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass der Beschuldigte als Tiertransporteur das verwendete Kraftfahrzeug vor dem Verladen nicht gründlich gereinigt hat, keinen undurchlässigen Boden aufwies und nicht so beschaffen war, dass das Herausfallen von Streu und Exkrementen das Abfließen von Harn und Sekreten hintangehalten wurde, sowie dass der Beschuldigte bei der Fahrt kein Kontrollbuch mitführte und die mitgeführten Transportbescheinigungen unvollständig aus... mehr lesen...