Stimmabgabe
(1) Der Wähler tritt vor den Dienststellenwahlausschuß und nennt seinen Namen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler die Stimmzettel aus und legt sie in das Wahlkuvert. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels für eine oder beide Wahlen, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel für die jeweilige Wahl auszufolgen. Der Wähler hat den oder die ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Wahlberechtigter, der zur Stimmabgabe durch Briefwahl berechtigt ist, kann seine Stimme auch persönlich vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und die ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und je einen Stimmzettel für jede Wahl zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 32) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen.
(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunden, Zeugen o.dgl. nachzuweisen.
0 Kommentare zu § 26 PV-WO