Ausübung des Wahlrechtes durch Briefwahl
(1) Bei der Stimmabgabe durch Briefwahl sind die ausgefüllten Stimmzettel in das vom Dienststellenwahlausschuß übermittelte Wahlkuvert zu legen, das zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieses Wahlkuvert ist in den ebenfalls vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Briefumschlag zu legen.
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig an den Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.
(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen das Datum des Einlangens zu vermerken. Auf Briefumschlägen, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzen Zeit einlangen, ist außer dem Datum auch die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses uneröffnet unter Verschluß bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Wahlzeit hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 26 Abs. 3) mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 26 Abs. 4), sind uneröffnet mit dem Vermerk "Zu spät eingelangt" oder "Wahlrecht unmittelbar ausgeübt" zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 32) zu vermerken.
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