§ 18 PV-WO § 18

Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Verzeichnis nach § 17 bildet nach Überprüfung durch den Dienststellenwahlausschuß und allenfalls von ihm nach Anhörung des Leiters der Dienststelle vorgenommenen Berichtigungen und Ergänzungen die Wählerliste.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wählerliste spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Dienststelle während der Dauer von zehn Arbeitstagen zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen.

(3) Gegen die Wählerliste können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses Einwendungen wegen der Aufnahme vermutlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter erheben. Über diese Einwendungen hat der Dienststellenwahlausschuß binnen dreier Arbeitstage nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(4) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.

(5) Gegen die EntscheidungBescheide des Dienststellenwahlausschusses ist das Rechtsmittel der Berufung an den Zentralwahlausschuß zulässig, diekann binnen dreier Arbeitstage ab der Zustellung der Entscheidung schriftlich (§ 13 Abs. 1 AVG) beim Dienststellenwahlausschuß einzubringen istBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Berufung ist zu begründen. Der DienststellenwahlausschußÜber die Beschwerde hat die Berufung unverzüglich dem Zentralwahlausschuß vorzulegen, der hierüber so rechtzeitig vor dem Wahltagdas Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach deren Vorlage durch den Dienststellenwahlausschuss zu entscheiden hat, daß die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß noch beachtet werden kann. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses ist endgültig.

(6) Der Dienststellenwahlausschuß ist befugt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.

(7) Die auf Grund der Ergebnisse dieses Verfahrens abgeschlossene Wählerliste ist der Wahl zugrunde zu legen. An der Wahl dürfen nur Bedienstete teilnehmen, die in der abgeschlossenen Wählerliste eingetragen sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.2013

(1) Das Verzeichnis nach § 17 bildet nach Überprüfung durch den Dienststellenwahlausschuß und allenfalls von ihm nach Anhörung des Leiters der Dienststelle vorgenommenen Berichtigungen und Ergänzungen die Wählerliste.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wählerliste spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Dienststelle während der Dauer von zehn Arbeitstagen zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen.

(3) Gegen die Wählerliste können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses Einwendungen wegen der Aufnahme vermutlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter erheben. Über diese Einwendungen hat der Dienststellenwahlausschuß binnen dreier Arbeitstage nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(4) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.

(5) Gegen die EntscheidungBescheide des Dienststellenwahlausschusses ist das Rechtsmittel der Berufung an den Zentralwahlausschuß zulässig, diekann binnen dreier Arbeitstage ab der Zustellung der Entscheidung schriftlich (§ 13 Abs. 1 AVG) beim Dienststellenwahlausschuß einzubringen istBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Berufung ist zu begründen. Der DienststellenwahlausschußÜber die Beschwerde hat die Berufung unverzüglich dem Zentralwahlausschuß vorzulegen, der hierüber so rechtzeitig vor dem Wahltagdas Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach deren Vorlage durch den Dienststellenwahlausschuss zu entscheiden hat, daß die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß noch beachtet werden kann. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses ist endgültig.

(6) Der Dienststellenwahlausschuß ist befugt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.

(7) Die auf Grund der Ergebnisse dieses Verfahrens abgeschlossene Wählerliste ist der Wahl zugrunde zu legen. An der Wahl dürfen nur Bedienstete teilnehmen, die in der abgeschlossenen Wählerliste eingetragen sind.

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