Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Fundstellen von Normen, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Europäische Kommission gemäß Art. 4 der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verwiesen hat, sowie die Streichung solcher Fundstellen im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Diesen Normen sind entsprechende Normen gleichzuhalten, die im Rahmen einzelstaatlicher Verfahren von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes bekanntgegeben wurden.Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Fundstellen von Normen, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Europäische Kommission gemäß Artikel 4, der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verwiesen hat, sowie die Streichung solcher Fundstellen im Bundesgesetzblatt römisch II kundzumachen. Diesen Normen sind entsprechende Normen gleichzuhalten, die im Rahmen einzelstaatlicher Verfahren von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes bekanntgegeben wurden.
(2)Absatz 2Sofern es keine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 2 oder § 11 gibt, ist von der Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 dann auszugehen, wenn es den Normen gemäß Abs. 1 entspricht. Die Vermutung der Übereinstimmung gilt nur insoweit, als es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden Normen geregelt werden.Sofern es keine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder Paragraph 11, gibt, ist von der Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, dann auszugehen, wenn es den Normen gemäß Absatz eins, entspricht. Die Vermutung der Übereinstimmung gilt nur insoweit, als es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden Normen geregelt werden.
(3)Absatz 3Gibt es weder eine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 2 oder § 11 noch eine Norm entsprechend Abs. 1, wird die Übereinstimmung eines Produkts mit der Sicherheitsanforderung gemäß § 4 Abs. 1 unter Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente – soweit vorhanden – beurteilt:Gibt es weder eine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder Paragraph 11, noch eine Norm entsprechend Absatz eins,, wird die Übereinstimmung eines Produkts mit der Sicherheitsanforderung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unter Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente – soweit vorhanden – beurteilt:
1.Ziffer einsdie nicht bindenden innerstaatlichen Normen zur Umsetzung einschlägiger europäischer Normen, die nicht von Abs. 1 abgedeckt sind;die nicht bindenden innerstaatlichen Normen zur Umsetzung einschlägiger europäischer Normen, die nicht von Absatz eins, abgedeckt sind;
2.Ziffer 2sonstige innerstaatliche Normen;
3.Ziffer 3die Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit (Art. 3 der Richtlinie 2001/95/EG);die Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit (Artikel 3, der Richtlinie 2001/95/EG);
4.Ziffer 4die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;
5.Ziffer 5der Stand des Wissens und der Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz);der Stand des Wissens und der Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz);
6.Ziffer 6die Sicherheit, die von den Verbrauchern und Verbraucherinnen vernünftigerweise erwartet werden kann;
7.Ziffer 7die Empfehlungen des Produktsicherheitsbeirates gemäß § 21 Abs. 1 Z 4.die Empfehlungen des Produktsicherheitsbeirates gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4,
(4)Absatz 4Die Übereinstimmung eines Produktes mit den Kriterien für die Konformitätsbeurteilung gemäß Abs. 2 und 3 hindert nicht, Maßnahmen gemäß § 11 zu treffen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, dass das Produkt gefährlich ist.Die Übereinstimmung eines Produktes mit den Kriterien für die Konformitätsbeurteilung gemäß Absatz 2 und 3 hindert nicht, Maßnahmen gemäß Paragraph 11, zu treffen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, dass das Produkt gefährlich ist.
(5)Absatz 5Wurde
–Strichaufzählungdurch eine Behörde eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
–Strichaufzählungdurch in- oder ausländische akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne des § 3 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassungdurch in- oder ausländische akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne des Paragraph 3, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung
festgestellt, dass ein Produkt Sicherheitsmängel aufweist, so kann allein auf Grund dieser Bewertung das betreffende Produkt als gefährlich im Sinne dieses Bundesgesetzes beurteilt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Produkt Gegenstand einer Notifizierung im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens RAPEX ist.
In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
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