Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsHersteller/innen und Importeure/Importeurinnen dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen.
(2)Absatz 2Sofern dieses Bundesgesetz nur auf bestimmte Aspekte, Risken oder Risikokategorien von Produkten anzuwenden ist (§ 2 Abs. 2), dürfen sie aufgrund dieses Gesetzes nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bezüglich dieser Aspekte, Risken oder Risikokategorien den Sicherheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 entsprechen.Sofern dieses Bundesgesetz nur auf bestimmte Aspekte, Risken oder Risikokategorien von Produkten anzuwenden ist (Paragraph 2, Absatz 2,), dürfen sie aufgrund dieses Gesetzes nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bezüglich dieser Aspekte, Risken oder Risikokategorien den Sicherheitsanforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, entsprechen.
In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
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