Art. 1 § 4 PSG

Privatstiftungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Stiftungsvermögen

§ 4. Der Privatstiftung muß ein Vermögen im Wert von mindestens einer Million Schilling70 000 Euro gewidmet werden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.2001

Stiftungsvermögen

§ 4. Der Privatstiftung muß ein Vermögen im Wert von mindestens einer Million Schilling70 000 Euro gewidmet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten