Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,
1. | wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter; | |||||||||
2. | faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt; | |||||||||
3. | kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht. |
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