§ 24 PrR-G Rechtsaufsicht

Privatradiogesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

6. Abschnitt

Rechtsaufsicht

§ 24. Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.

Stand vor dem 31.07.2004

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.07.2004

6. Abschnitt

Rechtsaufsicht

§ 24. Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.

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