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Legende:
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6. Abschnitt
Rechtsaufsicht
§ 24. Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.
6. Abschnitt
Rechtsaufsicht
§ 24. Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.