§ 8 PolKG Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

PolKG - Polizeikooperationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheits- oder Kriminalpolizei (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) ist zulässigDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheits- oder Kriminalpolizei (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2) ist zulässig
    1. 1.Ziffer einsan Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol unter denselben Voraussetzungen wie für Übermittlungen personenbezogener Daten an inländische Behörden gemäß den sicherheitspolizeilichen und strafprozessualen Vorschriften;
    2. 2.Ziffer 2an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 unter den Voraussetzungen der §§ 58 und 59 DSG.an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 unter den Voraussetzungen der Paragraphen 58 und 59 DSG.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist zulässigDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) ist zulässig
    1. 1.Ziffer einsan Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nach den Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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