§ 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Protokollaufzeichnungen sind, sofern völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren. Paragraph 50, DSG gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Protokollaufzeichnungen sind, sofern völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren.
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