§ 15 PolKG Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet

PolKG - Polizeikooperationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland ist der Sicherheitsbehörde zuzurechnen, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Zollorganen ist der Landespolizeidirektion jenes Landes zuzurechnen, von dem aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.

(2) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten, zulässig sind.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auch beim Einschreiten im Ausland jene Vorschriften zu beachten, die zur Organisation und Führung der Bundespolizei erlassen sind.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 PolKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 PolKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 PolKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 PolKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 PolKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 PolKG
§ 16 PolKG