Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland ist der Sicherheitsbehörde zuzurechnen, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Zollorganen ist der Landespolizeidirektion jenes Landes zuzurechnen, von dem aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.
(2)Absatz 2Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten, zulässig sind.
(3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.
(4)Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auch beim Einschreiten im Ausland jene Vorschriften zu beachten, die zur Organisation und Führung der Bundespolizei erlassen sind.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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