Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDen Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
1.Ziffer einsauf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
2.Ziffer 2wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oderwenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
3.Ziffer 3wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer Sicherheitsorganisation dient.
(2)Absatz 2Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
1.Ziffer einsdurch Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oderdurch Verarbeiten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
2.Ziffer 2wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oderwenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
3.Ziffer 3wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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