§ 3 PolKG Aufgabe

PolKG - Polizeikooperationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,

1.

auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,

2.

wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder

3.

wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.

(2) Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,

1.

durch Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder

2.

wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder

3.

wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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