(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
1. | auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung, | |||||||||
2. | wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder | |||||||||
3. | wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient. |
(2) Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
1. | durch Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder | |||||||||
2. | wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder | |||||||||
3. | wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist. |
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