Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.
(2)Absatz 2Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies
1.Ziffer einsdie Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol),
2.Ziffer 2das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),
3.Ziffer 3andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß Paragraph 13, zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.
(3)Absatz 3Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.
(4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.
In Kraft seit 18.07.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 PolKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 PolKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 PolKG