Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten
1.Ziffer einsdurch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder
2.Ziffer 2durch das Verarbeiten von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.
(2)Absatz 2Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Absatz eins, Ziffer 2,) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.
(3)Absatz 3Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig
1.Ziffer einsdurch Verarbeiten von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst oder durch automatisierte Abfragen der Fahndungsevidenzen, des Zentralen Melderegisters (§ 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) ermittelt hat,durch Verarbeiten von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst oder durch automatisierte Abfragen der Fahndungsevidenzen, des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) und des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) ermittelt hat,
2.Ziffer 2durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,
3.Ziffer 3durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, sowie § 181 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021,durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a,, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, sowie Paragraph 181, Absatz 9, des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,,
4.Ziffer 4durch Befragen von Menschen, die in Kenntnis des amtlichen Charakters der Befragung freiwillig Auskunft erteilen (offene Befragung),
5.Ziffer 5durch Observieren, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung von Amtshilfe darstellt.
(4)Absatz 4Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
(5)Absatz 5Mit der Ermittlung von Daten gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.Mit der Ermittlung von Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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