§ 16 PolKG Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

PolKG - Polizeikooperationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Organe ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist.

(2) Dem Leisten von Amtshilfe (§ 3) ist gegenüber dem Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Sicherheitsbehörden darauf hin zu wirken, daß ein Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Sicherheitsbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.

(3) Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 PolKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 PolKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 PolKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 PolKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 PolKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 PolKG
§ 17 PolKG