Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke
1.Ziffer einsder Sicherheitspolizei,
2.Ziffer 2der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei),
3.Ziffer 3des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.
(2)Absatz 2Die internationale polizeiliche Kooperation umfaßt
1.Ziffer einsdie internationale polizeiliche Amtshilfe,
2.Ziffer 2das Einschreiten von Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Ausland sowie von ausländischen Sicherheitsbehörden und deren Organen im Bundesgebiet, insbesondere durch grenzüberschreitende Nacheile und Observation.
(3)Absatz 3Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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