(1) Die internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke
1. | der Sicherheitspolizei, | |||||||||
2. | der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei), | |||||||||
3. | des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle. |
(2) Die internationale polizeiliche Kooperation umfaßt
1. | die internationale polizeiliche Amtshilfe, | |||||||||
2. | das Einschreiten von Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Ausland sowie von ausländischen Sicherheitsbehörden und deren Organen im Bundesgebiet, insbesondere durch grenzüberschreitende Nacheile und Observation. |
(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
0 Kommentare zu § 1 PolKG