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(1) Soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, kann die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Amtshilfe unter Auflagen geschehen.
(2) Wenn Grund zur Annahme besteht, daß
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(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsorganisationenfür Zwecke der Sicherheits- oder ausländische SicherheitsbehördenKriminalpolizei (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) ist nur zulässig, wenn ihnen auferlegt ist,
1. |
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2. |
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(42) Soweit die ZulässigkeitDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Passwesens, der Übermittlung von Daten vonFremdenpolizei und der Zustimmung oder Genehmigung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft abhängigGrenzkontrolle (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist, hat die Amtshilfe leistende Sicherheitsbehörde vor der Übermittlung der Daten die Zustimmung oder Genehmigung einzuholen. zulässig
1. | an Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; | |||||||||
2. | an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1. |
(1) Soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, kann die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Amtshilfe unter Auflagen geschehen.
(2) Wenn Grund zur Annahme besteht, daß
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(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsorganisationenfür Zwecke der Sicherheits- oder ausländische SicherheitsbehördenKriminalpolizei (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) ist nur zulässig, wenn ihnen auferlegt ist,
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(42) Soweit die ZulässigkeitDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Passwesens, der Übermittlung von Daten vonFremdenpolizei und der Zustimmung oder Genehmigung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft abhängigGrenzkontrolle (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist, hat die Amtshilfe leistende Sicherheitsbehörde vor der Übermittlung der Daten die Zustimmung oder Genehmigung einzuholen. zulässig
1. | an Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; | |||||||||
2. | an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1. |