§ 8 PolKG Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, kann die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Amtshilfe unter Auflagen geschehen.
  2. (2)Absatz 2Wenn Grund zur Annahme besteht, daß
    1. 1.Ziffer einshiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder
    2. 2.Ziffer 2überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oderüberwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,) gewährt werden oder
    3. 3.Ziffer 3die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde mißachten werde,die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, und Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde mißachten werde,
    hat eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Amtshilfe zu unterbleiben. Für im Anwendungsbereich des EU-Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) befindliche Staaten (Art. 24 Abs. 1 und 38 EUV) sowie bei internationalen Fahndungen über richterlichen Auftrag kommen für eine solche Annahme nur bestimmte Tatsachen des Einzelfalls in Betracht.hat eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Amtshilfe zu unterbleiben. Für im Anwendungsbereich des EU-Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) befindliche Staaten (Artikel 24, Absatz eins und 38 EUV) sowie bei internationalen Fahndungen über richterlichen Auftrag kommen für eine solche Annahme nur bestimmte Tatsachen des Einzelfalls in Betracht.
  3. (3)Absatz 3Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsorganisationen oder ausländische Sicherheitsbehörden ist nur zulässig, wenn ihnen auferlegt ist,
    1. 1.Ziffer einsdie übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken zu verwenden,
    2. 2.Ziffer 2die übermittelten Daten zu löschen, sobald
      1. a)Litera asich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
      2. b)Litera bdie übermittelnde Sicherheitsbehörde mitteilt, daß die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
      3. c)Litera cdie Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, daß eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und
    3. 3.Ziffer 3im Falle eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde Auskunft über jegliche Verwendung zu geben; eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat ein solches Ersuchen im Wege des Bundesministers für Inneres zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Soweit die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten von der Zustimmung oder Genehmigung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft abhängig ist, hat die Amtshilfe leistende Sicherheitsbehörde vor der Übermittlung der Daten die Zustimmung oder Genehmigung einzuholen.
  5. (1)Absatz einsDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheits- oder Kriminalpolizei (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) ist zulässigDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheits- oder Kriminalpolizei (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2) ist zulässig
    1. 1.Ziffer einsan Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol unter denselben Voraussetzungen wie für Übermittlungen personenbezogener Daten an inländische Behörden gemäß den sicherheitspolizeilichen und strafprozessualen Vorschriften;
    2. 2.Ziffer 2an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 unter den Voraussetzungen der §§ 58 und 59 DSG.an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 unter den Voraussetzungen der Paragraphen 58 und 59 DSG.
  6. (2)Absatz 2Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist zulässigDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) ist zulässig
    1. 1.Ziffer einsan Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nach den Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsSoweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, kann die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Amtshilfe unter Auflagen geschehen.
  2. (2)Absatz 2Wenn Grund zur Annahme besteht, daß
    1. 1.Ziffer einshiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder
    2. 2.Ziffer 2überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oderüberwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,) gewährt werden oder
    3. 3.Ziffer 3die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde mißachten werde,die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, und Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde mißachten werde,
    hat eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Amtshilfe zu unterbleiben. Für im Anwendungsbereich des EU-Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) befindliche Staaten (Art. 24 Abs. 1 und 38 EUV) sowie bei internationalen Fahndungen über richterlichen Auftrag kommen für eine solche Annahme nur bestimmte Tatsachen des Einzelfalls in Betracht.hat eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Amtshilfe zu unterbleiben. Für im Anwendungsbereich des EU-Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) befindliche Staaten (Artikel 24, Absatz eins und 38 EUV) sowie bei internationalen Fahndungen über richterlichen Auftrag kommen für eine solche Annahme nur bestimmte Tatsachen des Einzelfalls in Betracht.
  3. (3)Absatz 3Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsorganisationen oder ausländische Sicherheitsbehörden ist nur zulässig, wenn ihnen auferlegt ist,
    1. 1.Ziffer einsdie übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken zu verwenden,
    2. 2.Ziffer 2die übermittelten Daten zu löschen, sobald
      1. a)Litera asich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
      2. b)Litera bdie übermittelnde Sicherheitsbehörde mitteilt, daß die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
      3. c)Litera cdie Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, daß eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und
    3. 3.Ziffer 3im Falle eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde Auskunft über jegliche Verwendung zu geben; eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat ein solches Ersuchen im Wege des Bundesministers für Inneres zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Soweit die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten von der Zustimmung oder Genehmigung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft abhängig ist, hat die Amtshilfe leistende Sicherheitsbehörde vor der Übermittlung der Daten die Zustimmung oder Genehmigung einzuholen.
  5. (1)Absatz einsDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheits- oder Kriminalpolizei (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) ist zulässigDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheits- oder Kriminalpolizei (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2) ist zulässig
    1. 1.Ziffer einsan Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol unter denselben Voraussetzungen wie für Übermittlungen personenbezogener Daten an inländische Behörden gemäß den sicherheitspolizeilichen und strafprozessualen Vorschriften;
    2. 2.Ziffer 2an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 unter den Voraussetzungen der §§ 58 und 59 DSG.an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 unter den Voraussetzungen der Paragraphen 58 und 59 DSG.
  6. (2)Absatz 2Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist zulässigDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) ist zulässig
    1. 1.Ziffer einsan Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nach den Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1.

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