Gesamte Rechtsvorschrift PolKG

Polizeikooperationsgesetz

PolKG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.12.2021

1. Hauptstück - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 PolKG Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsDie internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke
    1. 1.Ziffer einsder Sicherheitspolizei,
    2. 2.Ziffer 2der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei),
    3. 3.Ziffer 3des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.
  2. (2)Absatz 2Die internationale polizeiliche Kooperation umfaßt
    1. 1.Ziffer einsdie internationale polizeiliche Amtshilfe,
    2. 2.Ziffer 2das Einschreiten von Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Ausland sowie von ausländischen Sicherheitsbehörden und deren Organen im Bundesgebiet, insbesondere durch grenzüberschreitende Nacheile und Observation.
  3. (3)Absatz 3Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 2 PolKG Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.
  2. (2)Absatz 2Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies
    1. 1.Ziffer einsdie Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol),
    2. 2.Ziffer 2das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),
    3. 3.Ziffer 3andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß Paragraph 13, zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.
  3. (3)Absatz 3Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.

2. Hauptstück - Amtshilfe

1. Abschnitt - Leisten von Amtshilfe

§ 3 PolKG Aufgabe


  1. (1)Absatz einsDen Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
    1. 1.Ziffer einsauf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
    2. 2.Ziffer 2wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oderwenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
    3. 3.Ziffer 3wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer Sicherheitsorganisation dient.
  2. (2)Absatz 2Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
    1. 1.Ziffer einsdurch Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oderdurch Verarbeiten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oderwenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.

§ 4 PolKG Zuständigkeit


  1. (1)Absatz einsZur Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Inneres zuständig. Darüber hinaus ist jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde, deren Sprengel an jenen einer regionalen ausländischen Sicherheitsbehörde grenzt, zuständig, dieser Amtshilfe zu leisten; wenn jedoch die Leistung von Amtshilfe nach Völkerrecht im Wege einer zentralen Stelle oder zufolge einer Weisung des Bundesministers für Inneres durch diesen zu geschehen hat, so hat die nachgeordnete Sicherheitsbehörde sonst von dieser Zuständigkeit keinen Gebrauch zu machen.
  2. (2)Absatz 2Jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde ist bei Gefahr im Verzug zuständig, ausländischen Sicherheitsbehörden Amtshilfe zu leisten; hievon ist der Bundesminister für Inneres unverzüglich zu unterrichten.

§ 5 PolKG Aufgabenerfüllung


  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten
    1. 1.Ziffer einsdurch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder
    2. 2.Ziffer 2durch das Verarbeiten von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.
  2. (2)Absatz 2Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Absatz eins, Ziffer 2,) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig
    1. 1.Ziffer einsdurch Verarbeiten von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst oder durch automatisierte Abfragen der Fahndungsevidenzen, des Zentralen Melderegisters (§ 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) ermittelt hat,durch Verarbeiten von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst oder durch automatisierte Abfragen der Fahndungsevidenzen, des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) und des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) ermittelt hat,
    2. 2.Ziffer 2durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,
    3. 3.Ziffer 3durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, sowie § 181 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021,durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a,, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, sowie Paragraph 181, Absatz 9, des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,,
    4. 4.Ziffer 4durch Befragen von Menschen, die in Kenntnis des amtlichen Charakters der Befragung freiwillig Auskunft erteilen (offene Befragung),
    5. 5.Ziffer 5durch Observieren, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung von Amtshilfe darstellt.
  4. (4)Absatz 4Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Mit der Ermittlung von Daten gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.Mit der Ermittlung von Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.

2. Abschnitt -Inanspruchnahme von Amtshilfe

§ 6 PolKG Grundsatz


§ 6.Paragraph 6,

Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Sie dürfen hiebei nur um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie zur Erfüllung der Aufgabe, die dem Ersuchen zugrunde liegt, auch selbst ermächtigt wären. Ausländische Sicherheitsbehörden, denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt, dürfen für Zwecke der kriminalpolizeilichen Amtshilfe nicht in Anspruch genommen werden. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Sie dürfen hiebei nur um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie zur Erfüllung der Aufgabe, die dem Ersuchen zugrunde liegt, auch selbst ermächtigt wären. Ausländische Sicherheitsbehörden, denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt, dürfen für Zwecke der kriminalpolizeilichen Amtshilfe nicht in Anspruch genommen werden.

§ 7 PolKG Verfahren


  1. (1)Absatz einsNachgeordnete Sicherheitsbehörden nehmen Amtshilfe im Wege des Bundesministers für Inneres in Anspruch. Dieser ist ermächtigt, die ihm hiefür übermittelten Daten zu verarbeiten oder von der weiteren Übermittlung auszunehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Amtshilfe bindendem Völkerrecht entsprechend in Anspruch nehmen zu können.
  2. (2)Absatz 2Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde, deren Sprengel an jenen einer regionalen ausländischen Sicherheitsbehörde grenzt, darf von dieser Amtshilfe unmittelbar in Anspruch nehmen, es sei denn, die Inanspruchnahme der Amtshilfe hätte nach bindendem Völkerrecht oder zufolge einer Weisung des Bundesministers für Inneres im Wege einer zentralen Stelle zu geschehen.
  3. (3)Absatz 3Jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Gefahr im Verzug Amtshilfe in Anspruch zu nehmen; hievon ist jedoch der Bundesminister für Inneres unverzüglich zu unterrichten.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister kann in diesen Fällen die ausländische Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsorganisation ersuchen, die Amtshilfe direkt einer nachgeordneten Sicherheitsbehörde zu leisten und diese ermächtigen, die Amtshilfe auf diesem Wege anzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe durch das Verarbeiten von Daten, die von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen in gemeinsam geführten Informationssammlungen verarbeitet werden, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Besondere Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben davon unberührt.

3. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen

§ 8 PolKG Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten


  1. (1)Absatz einsDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheits- oder Kriminalpolizei (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) ist zulässigDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheits- oder Kriminalpolizei (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2) ist zulässig
    1. 1.Ziffer einsan Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol unter denselben Voraussetzungen wie für Übermittlungen personenbezogener Daten an inländische Behörden gemäß den sicherheitspolizeilichen und strafprozessualen Vorschriften;
    2. 2.Ziffer 2an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 unter den Voraussetzungen der §§ 58 und 59 DSG.an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 unter den Voraussetzungen der Paragraphen 58 und 59 DSG.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist zulässigDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) ist zulässig
    1. 1.Ziffer einsan Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nach den Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1.

§ 8a PolKG Teilnahme an internationalen Datenverarbeitungen


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation für Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an gemeinsamen Datenverarbeitungen mit ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen teilnehmen. Eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Z 2 zulässig. Als Auftragsverarbeiter der Datenverarbeitungen dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden.Der Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation für Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an gemeinsamen Datenverarbeitungen mit ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen teilnehmen. Eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zulässig. Als Auftragsverarbeiter der Datenverarbeitungen dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres darf als Verantwortlicher in einer Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werden dürfen und die erforderlich sindDer Bundesminister für Inneres darf als Verantwortlicher in einer Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werden dürfen und die erforderlich sind
    1. 1.Ziffer einsfür die internationale Fahndung sowie die Aufklärung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung im Rahmen von Interpol;
    2. 2.Ziffer 2zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis, das mit einer solchen Gefahr in Verbindung steht; die §§ 46, 47 zweiter und dritter Satz, 48, 59 Abs. 4 und 5 DSG sind nicht anzuwenden.zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis, das mit einer solchen Gefahr in Verbindung steht; die Paragraphen 46,, 47 zweiter und dritter Satz, 48, 59 Absatz 4 und 5 DSG sind nicht anzuwenden.
    Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks unbedingt erforderlich ist. Die §§ 42 ff DSG gelten hinsichtlich der vom Bundesminister für Inneres verarbeiteten Daten.Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG) ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks unbedingt erforderlich ist. Die Paragraphen 42, ff DSG gelten hinsichtlich der vom Bundesminister für Inneres verarbeiteten Daten.
  3. (3)Absatz 3Die Daten (Abs. 2) sind vor der Verarbeitung in einer Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verarbeitung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen.Die Daten (Absatz 2,) sind vor der Verarbeitung in einer Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verarbeitung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen.
  4. (4)Absatz 4Der Rechtsschutzbeauftragte (§ 91a SPG) ist von der beabsichtigten Teilnahme an einer Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 für Zwecke der Sicherheitspolizei (Abs. 2 Z 2) nach Maßgabe des § 91c Abs. 2 SPG zu verständigen. Zur Kontrolle der in einer Datenverarbeitung vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 2 Z 2 verarbeiteten Daten kann der Rechtsschutzbeauftragte jederzeit Einblick in den nationalen Datenbestand, einschließlich der Protokolldaten nehmen. Im Übrigen gilt § 91d SPG sinngemäß.Der Rechtsschutzbeauftragte (Paragraph 91 a, SPG) ist von der beabsichtigten Teilnahme an einer Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, für Zwecke der Sicherheitspolizei (Absatz 2, Ziffer 2,) nach Maßgabe des Paragraph 91 c, Absatz 2, SPG zu verständigen. Zur Kontrolle der in einer Datenverarbeitung vom Bundesminister für Inneres gemäß Absatz 2, Ziffer 2, verarbeiteten Daten kann der Rechtsschutzbeauftragte jederzeit Einblick in den nationalen Datenbestand, einschließlich der Protokolldaten nehmen. Im Übrigen gilt Paragraph 91 d, SPG sinngemäß.

§ 9 PolKG Verarbeitungsbeschränkung


§ 9.Paragraph 9,

Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.

§ 10 PolKG (weggefallen)


§ 10 PolKG seit 24.05.2018 weggefallen.

§ 11 PolKG Protokollierung


§ 11.Paragraph 11,

§ 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Protokollaufzeichnungen sind, sofern völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren. Paragraph 50, DSG gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Protokollaufzeichnungen sind, sofern völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren.

§ 12 PolKG Verfahren zur Auskunftserteilung


§ 12.Paragraph 12,

Begehrt jemand Auskunft über personenbezogene Daten, die zu Zwecken der Sicherheits- oder Kriminalpolizei von einer Sicherheitsorganisation oder einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, so hat die Sicherheitsbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen gemäß § 44 DSG der Sicherheitsorganisation oder der ausländischen Sicherheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 43 Abs. 4 DSG zu geben. Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat diese im Wege der Zentralstelle einzuholen. Die Auskunft ist binnen drei Monaten ab Einlangen zu erteilen. Begehrt jemand Auskunft über personenbezogene Daten, die zu Zwecken der Sicherheits- oder Kriminalpolizei von einer Sicherheitsorganisation oder einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, so hat die Sicherheitsbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen gemäß Paragraph 44, DSG der Sicherheitsorganisation oder der ausländischen Sicherheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, DSG zu geben. Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat diese im Wege der Zentralstelle einzuholen. Die Auskunft ist binnen drei Monaten ab Einlangen zu erteilen.

§ 13 PolKG Erklärung zur Sicherheitsorganisation


§ 13.Paragraph 13,

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn

  1. 1.Ziffer einsanzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 beiträgt, undanzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, beiträgt, und
  2. 2.Ziffer 2gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des § 8 Abs. 2 oder 3 bestehen.gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 bestehen.

3. Hauptstück - Einschreiten der Sicherheitsbehörden im Ausland und ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

§ 14 PolKG Allgemeine Voraussetzungen


§ 14.Paragraph 14,

Soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist, dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf fremdem Hoheitsgebiet und Organe ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet einschreiten, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient. Der Regelungsbereich des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bleibt unberührt. Soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist, dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf fremdem Hoheitsgebiet und Organe ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet einschreiten, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, dient. Der Regelungsbereich des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, bleibt unberührt.

§ 15 PolKG Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet


  1. (1)Absatz einsDas Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland ist der Sicherheitsbehörde zuzurechnen, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Zollorganen ist der Landespolizeidirektion jenes Landes zuzurechnen, von dem aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.
  2. (2)Absatz 2Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten, zulässig sind.
  3. (3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.
  4. (4)Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auch beim Einschreiten im Ausland jene Vorschriften zu beachten, die zur Organisation und Führung der Bundespolizei erlassen sind.

§ 16 PolKG Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet


  1. (1)Absatz einsOrgane ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2Dem Leisten von Amtshilfe (§ 3) ist gegenüber dem Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Sicherheitsbehörden darauf hin zu wirken, daß ein Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Sicherheitsbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.Dem Leisten von Amtshilfe (Paragraph 3,) ist gegenüber dem Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Sicherheitsbehörden darauf hin zu wirken, daß ein Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Sicherheitsbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.
  3. (3)Absatz 3Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Sicherheitsbehörden nach Absatz eins, sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.

§ 17 PolKG Besonderer Rechtsschutz


  1. (1)Absatz einsAuf Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 88, 90 und 91 SPG mit der Maßgabe Anwendung, daß örtlich zuständig das Verwaltungsgericht jenes Landes ist, von dem aus die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Grenze überschritten haben.Auf Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die Paragraphen 88,, 90 und 91 SPG mit der Maßgabe Anwendung, daß örtlich zuständig das Verwaltungsgericht jenes Landes ist, von dem aus die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Grenze überschritten haben.
  2. (2)Absatz 2Die Landesverwaltungsgerichte erkennen außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht. Die §§ 88, 90 und 91 SPG gelten.Die Landesverwaltungsgerichte erkennen außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht. Die Paragraphen 88,, 90 und 91 SPG gelten.
  3. (3)Absatz 3Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Sicherheitsbehörden, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine Zurechnung zur Landespolizeidirektion jenes Landes statt, in dem eingeschritten worden ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.
  4. (4)Absatz 4Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Absatz eins, oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.

4. Hauptstück - Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen

§ 18 PolKG Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen


§ 18.Paragraph 18,

Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen: Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen:

  1. 1.Ziffer einsüber das Übermitteln oder Überlassen von Daten für Zwecke der Amtshilfe; hiebei ist vorzusehen, daß die Verarbeitung übermittelter Daten unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfolgt;über das Übermitteln oder Überlassen von Daten für Zwecke der Amtshilfe; hiebei ist vorzusehen, daß die Verarbeitung übermittelter Daten unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, erfolgt;
  2. 2.Ziffer 2über das Einschreiten der Sicherheitsbehörden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Zollorgane im Ausland oder ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet nach Maßgabe der §§ 14 bis 16; hiebei dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane zu Rechtseingriffen nur durch offenes oder verdecktes Ermitteln oder durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Zwecke einer Anhaltung ermächtigt werden; Vereinbarungen über Rechtseingriffe von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen nur nach Maßgabe jener Regelungen geschlossen werden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu solchen Rechtseingriffen im Bundesgebiet ermächtigen; überdies ist in solchen Vereinbarungen vorzusehen, daß und in welcher Weise die ausländischen Behörden Bescheiden und Urteilen nach § 17 Rechnung tragen;über das Einschreiten der Sicherheitsbehörden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Zollorgane im Ausland oder ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet nach Maßgabe der Paragraphen 14 bis 16; hiebei dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane zu Rechtseingriffen nur durch offenes oder verdecktes Ermitteln oder durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Zwecke einer Anhaltung ermächtigt werden; Vereinbarungen über Rechtseingriffe von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen nur nach Maßgabe jener Regelungen geschlossen werden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu solchen Rechtseingriffen im Bundesgebiet ermächtigen; überdies ist in solchen Vereinbarungen vorzusehen, daß und in welcher Weise die ausländischen Behörden Bescheiden und Urteilen nach Paragraph 17, Rechnung tragen;
  3. 3.Ziffer 3zur Durchführung gemeinsamer Schulungen zu den Aufgabenbereichen nach § 1 Abs. 1.zur Durchführung gemeinsamer Schulungen zu den Aufgabenbereichen nach Paragraph eins, Absatz eins,

5. Hauptstück -Schlußbestimmungen

§ 19 PolKG Verweisungen


§ 19.Paragraph 19,

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 20 PolKG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, erforderlich ist.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3§ 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraphen 7, Absatz 5 und 8 Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 8 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 15 Abs. 1 und §17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 15, Absatz eins und §17 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 8 Abs. 4 sowie § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 4, sowie Paragraph 17, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 2 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 3 Z 1 und § 8a samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 8 a, samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 3 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 1 und 5, § 8, § 8a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 12 sowie § 18 Z 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 5, Paragraph 8,, Paragraph 8 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 9, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11,, Paragraph 12, sowie Paragraph 18, Ziffer eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 10, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis außer Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 190 aus 2021, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,) tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 21 PolKG Außerkrafttreten


§ 21.Paragraph 21,

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe, BGBl. Nr. 191/1964, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe, Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1964,, außer Kraft.

§ 22 PolKG Vollziehung


§ 22.Paragraph 22,

Mit der Vollziehung des § 18 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut, jedoch soweit Zollorgane berührt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung des Paragraph 18, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut, jedoch soweit Zollorgane berührt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Polizeikooperationsgesetz (PolKG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. § 0 gültig von 18.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2017
  4. § 0 gültig von 01.10.1997 bis 17.07.2017

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück
Amtshilfe

1. Abschnitt
Leisten von Amtshilfe

§ 3

Aufgabe

§ 4

Zuständigkeit

§ 5

Aufgabenerfüllung

2. Abschnitt
Inanspruchnahme von Amtshilfe

§ 6

Grundsatz

§ 7

Verfahren

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 8

Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

§ 8a.

Teilnahme an internationalen Datenverarbeitungen

§ 9.

Verarbeitungsbeschränkung

(Anm.:

§ 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2018)

§ 11

Protokollierung

§ 12

Verfahren zur Auskunftserteilung

§ 13

Erklärung zur Sicherheitsorganisation

3. Hauptstück
Einschreiten der Sicherheitsbehörden im Ausland und ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

§ 14

Allgemeine Voraussetzungen

§ 15

Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet

§ 16

Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

§ 17

Besonderer Rechtsschutz

4. Hauptstück

§ 18

Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 19

Verweisungen

§ 20

Inkrafttreten

§ 21

Außerkrafttreten

§ 22

Vollziehung