Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen: Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen:
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