§ 11 PolKG Protokollierung

Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Anfragen in Bezug auf Daten§ 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass die in einer automationsunterstützt geführten Evidenz verarbeitet werden, und die Übermittlung personenbezogener Daten sind aktenkundigZuordnung zu machen oder zu protokolliereneinem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Protokollaufzeichnungen sind, sofern völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren. Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.10.1997 bis 24.05.2018

Anfragen in Bezug auf Daten§ 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass die in einer automationsunterstützt geführten Evidenz verarbeitet werden, und die Übermittlung personenbezogener Daten sind aktenkundigZuordnung zu machen oder zu protokolliereneinem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Protokollaufzeichnungen sind, sofern völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren. Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden.

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