Entscheidungsgründe: Am 10. September 1982 wurde das gegen den Kläger, zunächst nur wegen fahrlässiger Krida geführte und eingestellte Strafverfahren formlos wieder aufgenommen. Die Voruntersuchung wurde am 12. Juni 1986 eingeleitet; vom 2. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Am 14. Juli 1987 wurde die Voruntersuchung - nachdem der Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien 110 Privatbeteiligte und 180 Zeugen (wie auch die ... mehr lesen...
Gründe: Das Schöffengericht fällte einen Freispruch von der aus dem
Spruch: ersichtlichen strafbaren Handlung, weil zwar neben dem wissentlichen Befugnismißbrauch des Angeklagten auch dessen Vorsatz, das Recht des Bundeslands Niederösterreich auf Einhaltung seiner Bauordnung zu schädigen, erwiesen war, nicht aber auch die Schädigung eines darüber hinausgehenden Rechts und eines darauf gerichteten Vorsatzes. Gegen diese Rechtsansicht wendet sich die Staatsanwaltschaft in der Nichtig... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 44-jährige Dr.Lutz M*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er als Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wien mit dem Vorsatz, dadurch andere, nämlich die Republik Österreich an ihrem Recht auf Strafverfolgung des Adalbert R*** zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbrauch... mehr lesen...
Norm: StGB §302 Abs1StPO §34 Abs1 AStPO §34 Abs3 AStPO §109 Abs1StPO §112 Abs1
Rechtssatz: Die Abgabe einer Einstellungserklärung, ohne daß der gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht entsprechend den strafprozessualen Vorschriften unter Ausschöpfung aller zweckdienlichen Beweismittel so weit als möglich aufgeklärt wurde, stellt einen Mißbrauch der dem Staatsanwalt als öffentlichem Ankläger zufolge des Legalitätsprinzips obliegenden Amts... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §34 Abs3 AStPO §206StPO §232 Abs2StPO §254
Rechtssatz: Die Verletzung der sich aus den §§ 3, 34 Abs 3, 206, 232 Abs 2 und 254 StPO ergebenden Pflicht des Gerichtes zur Erforschung der Wahrheit ist ebensowenig ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht wie die Nichtbeachtung der im § 3 StPO allen im Strafverfahren tätigen Behörden auferlegten Belehrungspflicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...