§ 42 PKG

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Eintragungen in das Firmenbuch

§ 42. Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40 und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind dem Bundesminister für Finanzender FMA zuzustellen.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.03.2002

Eintragungen in das Firmenbuch

§ 42. Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40 und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind dem Bundesminister für Finanzender FMA zuzustellen.

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