§ 21 PKG Schlüsselfunktionen

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Pensionskasse hat zur versicherungsmathematischen Überprüfung einen unabhängigen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Aufsichtsrat.folgende Schlüsselfunktionen einzurichten:

1.

Eine Risikomanagementfunktion,

2.

eine interne Revisionsfunktion und

3.

eine versicherungsmathematische Funktion.

Eine Schlüsselfunktion kann von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Wird eine Schlüsselfunktion von einer organisatorischen Einheit ausgeübt, so sind die Anforderungen des § 11f vom Leiter dieser organisatorischen Einheit zu erfüllen.

(2) Als PrüfaktuarDie Auslagerung einer Pensionskasse darf eine PersonSchlüsselfunktion auf einen beitragleistenden Arbeitgeber ist zulässig, bei der Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. Als Ausschließungsgründe sind jene Umstände anzusehen,wenn die eine ordnungsgemäße versicherungsmathematische Überprüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vorPensionskasse glaubhaft machen kann, wenndass daraus keine Interessenkonflikte entstehen.

1.

der Prüfaktuar die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen Sachverständigen erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt;

2.

der Prüfaktuar von der zu prüfenden Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar bezieht, das 30 vH seiner Gesamtjahreseinnahmen aus gleichartigen beruflichen Tätigkeiten überschreitet;

3.

die personelle Unabhängigkeit des Prüfaktuars von der zu prüfenden Pensionskasse insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er für die zu prüfende Pensionskasse eine andere Tätigkeit als die Prüfung ausübt oder bei der Erstellung von Geschäftsplänen oder in sonstigen Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll.

(3) DieDer Inhaber einer Schlüsselfunktion teilt dem Vorstand der Pensionskasse hat jede Bestellung eines Prüfaktuars der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist unter Anschluss aller Unterlagenalle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mit und dieser entscheidet, welche Maßnahmen zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Die Pensionskasse und der Prüfaktuar haben der FMA auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weiteren Unterlagen zu übermitteln. Besteht Grund zur Annahme, dass Ausschließungsgründe vorliegen oder werden der FMA die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nicht erteilt oder übermittelt, so ist gemäß § 33 Abs. 6 vorzugehentreffen sind.

(4) Hat der Prüfaktuar seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland, so hat er im Wege der Pensionskasse der FMA einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

(5) Der Prüfaktuar hat seine Tätigkeit in eigener Verantwortung sorgfältig unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben. Kommt der Prüfaktuar seinen Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zweier Monate einen neuen Prüfaktuar zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 33 Abs. 6 Z 3 anzuwenden.

(6) Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen:

1.

ob der Geschäftsplan eingehalten wird,

2.

ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich sind,

3.

ob und in welchem Ausmaß und in welcher Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungslücken zu schließen hat und

4.

ob den Versicherungserfordernissen (§ 20 Abs. 1) in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.

(7) Der Vorstand hat dem Prüfaktuar die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen. Der Prüfaktuar kannWerden vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.

(8) Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in einem Prüfungsbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln; die Pensionskasse hat den Prüfungsbericht spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln. Die FMA hat Mindestgliederung und -inhalt des Prüfberichtes durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Der Vorstand der Pensionskasse nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mitVorstand und den notwendigen InformationenVorsitzenden des Aufsichtsrates der Pensionskasse zu informieren und Schlussfolgerungen versehenen Kurzbericht auf Verlangen unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsrätender FMA schriftlich zu übermitteln.

(9) Werden vom Prüfaktuar bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestelltberichten, wenn die Pensionskasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen

1. den Bestand der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen für gefährdet oder
2. Bestimmungen
a) dieses Bundesgesetzes oder

1.

dieses Bundesgesetzes oder

b) einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder

2.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder

c) des § 5 BPG

3.

des § 5 BPG

für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen mit den erforderlichen Erläuterungen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse und der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Ein Bericht an den Aufsichtsrat und die FMA ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Prüfaktuar geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten haben könnte oder wenn nach Ansicht des Inhabers der Schlüsselfunktion die in Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen verletzt werden. § 159 Abs. 4 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2005)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2018

(1) Die Pensionskasse hat zur versicherungsmathematischen Überprüfung einen unabhängigen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Aufsichtsrat.folgende Schlüsselfunktionen einzurichten:

1.

Eine Risikomanagementfunktion,

2.

eine interne Revisionsfunktion und

3.

eine versicherungsmathematische Funktion.

Eine Schlüsselfunktion kann von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Wird eine Schlüsselfunktion von einer organisatorischen Einheit ausgeübt, so sind die Anforderungen des § 11f vom Leiter dieser organisatorischen Einheit zu erfüllen.

(2) Als PrüfaktuarDie Auslagerung einer Pensionskasse darf eine PersonSchlüsselfunktion auf einen beitragleistenden Arbeitgeber ist zulässig, bei der Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. Als Ausschließungsgründe sind jene Umstände anzusehen,wenn die eine ordnungsgemäße versicherungsmathematische Überprüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vorPensionskasse glaubhaft machen kann, wenndass daraus keine Interessenkonflikte entstehen.

1.

der Prüfaktuar die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen Sachverständigen erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt;

2.

der Prüfaktuar von der zu prüfenden Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar bezieht, das 30 vH seiner Gesamtjahreseinnahmen aus gleichartigen beruflichen Tätigkeiten überschreitet;

3.

die personelle Unabhängigkeit des Prüfaktuars von der zu prüfenden Pensionskasse insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er für die zu prüfende Pensionskasse eine andere Tätigkeit als die Prüfung ausübt oder bei der Erstellung von Geschäftsplänen oder in sonstigen Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll.

(3) DieDer Inhaber einer Schlüsselfunktion teilt dem Vorstand der Pensionskasse hat jede Bestellung eines Prüfaktuars der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist unter Anschluss aller Unterlagenalle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mit und dieser entscheidet, welche Maßnahmen zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Die Pensionskasse und der Prüfaktuar haben der FMA auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weiteren Unterlagen zu übermitteln. Besteht Grund zur Annahme, dass Ausschließungsgründe vorliegen oder werden der FMA die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nicht erteilt oder übermittelt, so ist gemäß § 33 Abs. 6 vorzugehentreffen sind.

(4) Hat der Prüfaktuar seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland, so hat er im Wege der Pensionskasse der FMA einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

(5) Der Prüfaktuar hat seine Tätigkeit in eigener Verantwortung sorgfältig unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben. Kommt der Prüfaktuar seinen Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zweier Monate einen neuen Prüfaktuar zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 33 Abs. 6 Z 3 anzuwenden.

(6) Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen:

1.

ob der Geschäftsplan eingehalten wird,

2.

ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich sind,

3.

ob und in welchem Ausmaß und in welcher Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungslücken zu schließen hat und

4.

ob den Versicherungserfordernissen (§ 20 Abs. 1) in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.

(7) Der Vorstand hat dem Prüfaktuar die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen. Der Prüfaktuar kannWerden vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.

(8) Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in einem Prüfungsbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln; die Pensionskasse hat den Prüfungsbericht spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln. Die FMA hat Mindestgliederung und -inhalt des Prüfberichtes durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Der Vorstand der Pensionskasse nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mitVorstand und den notwendigen InformationenVorsitzenden des Aufsichtsrates der Pensionskasse zu informieren und Schlussfolgerungen versehenen Kurzbericht auf Verlangen unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsrätender FMA schriftlich zu übermitteln.

(9) Werden vom Prüfaktuar bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestelltberichten, wenn die Pensionskasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen

1. den Bestand der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen für gefährdet oder
2. Bestimmungen
a) dieses Bundesgesetzes oder

1.

dieses Bundesgesetzes oder

b) einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder

2.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder

c) des § 5 BPG

3.

des § 5 BPG

für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen mit den erforderlichen Erläuterungen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse und der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Ein Bericht an den Aufsichtsrat und die FMA ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Prüfaktuar geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten haben könnte oder wenn nach Ansicht des Inhabers der Schlüsselfunktion die in Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen verletzt werden. § 159 Abs. 4 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2005)

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