Art. 3 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.9999

Artikel III

(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 19651) Bei Beamten, BGBldie am 31. Nr. 340)

Eine ErgänzungszulageDezember 1978 dem Dienststand angehört haben, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach Artden Bestimmungen des § 56 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. V AbsJänner 1979 geltenden Fassung zu bemessen. 6Bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen worden sind, ist die Bemessung nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung vorzunehmen. Ist die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beziehungsweise die Wiederaufnahme in den Dienststand im Jahre 1979 erfolgt, sind die vorerwähnten Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Ruhegenußvordienstzeiten, deren Anrechnung nach Art. VI Abs. 4den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl§ 60 Abs. 1 Z 7 oder des § 61 des Pensionsgesetzes 1965 vor dem 1. Nr.136/Jänner 1979 wirksam geworden ist, ist nur soweit und solange beiein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach diesen Bestimmungen in der Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genussesvor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung zu berücksichtigenbemessen. Ist die Anrechnung im Jahre 1979 wirksam geworden, alsist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach diesen Bestimmungen in der ruhegenußfähige Monatsbezug hintervor dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zurückbleibt, der sich unter Zugrundelegung der im Art1. XI des erwähnten Gesetzes enthaltenen und nach Abs. 3 dieses Artikels erhöhten Ansätze ergibtJänner 1980 geltenden Fassung zu bemessen.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.1979 bis 31.08.2002

Artikel III

(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 19651) Bei Beamten, BGBldie am 31. Nr. 340)

Eine ErgänzungszulageDezember 1978 dem Dienststand angehört haben, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach Artden Bestimmungen des § 56 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. V AbsJänner 1979 geltenden Fassung zu bemessen. 6Bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen worden sind, ist die Bemessung nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung vorzunehmen. Ist die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beziehungsweise die Wiederaufnahme in den Dienststand im Jahre 1979 erfolgt, sind die vorerwähnten Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Ruhegenußvordienstzeiten, deren Anrechnung nach Art. VI Abs. 4den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl§ 60 Abs. 1 Z 7 oder des § 61 des Pensionsgesetzes 1965 vor dem 1. Nr.136/Jänner 1979 wirksam geworden ist, ist nur soweit und solange beiein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach diesen Bestimmungen in der Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genussesvor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung zu berücksichtigenbemessen. Ist die Anrechnung im Jahre 1979 wirksam geworden, alsist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach diesen Bestimmungen in der ruhegenußfähige Monatsbezug hintervor dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zurückbleibt, der sich unter Zugrundelegung der im Art1. XI des erwähnten Gesetzes enthaltenen und nach Abs. 3 dieses Artikels erhöhten Ansätze ergibtJänner 1980 geltenden Fassung zu bemessen.

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