§ 42 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
    2. 2.Ziffer 2Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
    Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
  2. (2)Absatz 2Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
  3. (2)Absatz 2Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG nicht übersteigen.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.07.2005 bis 11.02.2015
  1. (1)Absatz einsDas zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
    2. 2.Ziffer 2Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
    Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
  2. (2)Absatz 2Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
  3. (2)Absatz 2Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG nicht übersteigen.

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