Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung, Auflassung und der Sprengel der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:
(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks- und Sonderschulen, Mittelschulen, Polytechnische Schulen sowie Berufsschulen jedoch mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind; nicht darunter fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind, ferner das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
(2) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volks- oder Sonderschule, einer Mittelschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern; die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.
(3) Als gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Pflichtschulen und gesetzliche Heimerhalter der öffentlichen Schülerheime sind das Land, die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu bestimmen.
Öffentliche Volksschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl innerhalb eines durch die Landesgesetzgebung näher zu bestimmenden Umkreises in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Volksschule besuchen können.
Öffentliche Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Mittelschule besuchen können.
Öffentliche Sonderschulen oder an öffentliche Volks- oder Mittelschulen angeschlossene Sonderschulklassen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 6) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1993), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können. Öffentliche Polytechnische Schulen können sowohl als selbständige Schulen als auch im organisatorischen Zusammenhang mit öffentlichen Volks- oder Sonderschulen oder Mittelschulen bestehen.
(1) Die Landesausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden können. Es ist weiters vorzusehen, dass die Schulerhalter bei der Bildung von Schulclustern durch die Bildungsdirektionen mitzuwirken haben.
(2) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist vorzusehen, dass die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich ist.
(3) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn
1. | die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und | |||||||||
2. | zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schülerinnen und Schüler umfasst und | |||||||||
3. | an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und, | |||||||||
4. | im Falle von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen. |
(4) Die Bildung von Schulclustern kann unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn
1. | die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und | |||||||||
2. | die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und | |||||||||
3. | ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt. |
(5) Für jeden Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen.
(6) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet werden. Die Ausführungsgesetzgebung hat sich bei der Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren.
(7) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie weiters Bereichsleiter und Bereichsleiterinnen zu bestellen hat.
(Verfassungsbestimmung) Die Landesausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden können, mit der Maßgabe, dass
1. | die Schulerhalter zustimmen, | |||||||||
2. | hinsichtlich der Bildung solcher Schulcluster die bundesgesetzlichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, anzuwenden sind, | |||||||||
3. | für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist, | |||||||||
4. | der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und | |||||||||
5. | die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richtet. |
(1) Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 8, 10, 11 Abs. 3 und des § 12 finden auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.
(1) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.
(2) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die im Lehrplan für die betreffende Schulart vorgesehen sind. Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
(3) Die Schulen haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und – vor allem die Mittelschulen – mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.
(4) Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben, vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.
(2) Sofern mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 13) gehören oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§ 13 Abs. 7), kann die Landesgesetzgebung auch bestimmen, daß nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen. Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus den Besuch einer sprengelfremden Schule und die damit verbundene Leistung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen von der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule abhängig machen; der sprengelfremde Schulbesuch darf dann nicht von der Zustimmung abhängig gemacht werden, wenn
1. | Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung) statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, und | |||||||||
2. | ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht. |
(3) Im übrigen kann die Landesgesetzgebung Einrichtungen zur Unterstützung der gesetzlichen Schulerhalter hinsichtlich ihrer Schulbaulasten vorsehen und zur Dotierung dieser Einrichtungen auch Beiträge des Landes, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden festsetzen.
(4) Die Landesgesetzgebung hat Vorschriften darüber zu enthalten, welche behördlichen Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein gesetzlicher Schulerhalter oder eine zur Leistung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtete Gebietskörperschaft den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Sämtliche noch bestehenden, mit öffentlichen Pflichtschulen verbundenen Schulpatronate werden aufgehoben und können nicht neu begründet werden.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung einer Schule jedenfalls die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Personals, bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung zu verstehen. Ferner ist für die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung des für den Betreuungsteil erforderlichen Personals in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Die Beistellung der erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften auch des gemäß dem zweiten Satz beizustellenden Personals obliegt dem Land.
(1) Die Errichtung und Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.
(2) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass eine öffentliche Pflichtschule von Amts wegen aufzulassen ist, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 69/1971.)
(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung von der Bildungsdirektion bewilligt wurde.
(2) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der Bildungsdirektion.
(3) Nach rechtskräftig gewordener Bewilligung gemäß Absatz 1 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften – soweit sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts anderes ergibt – nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.
(4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.
(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Die Bildungsdirektion kann die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.
(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung) ausgenommen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.
(3) An Berufsschulen sowie im Betreuungsteil sonstiger Pflichtschulen können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
(5) Die Abwicklung der mit dem Betrieb der Schule erforderlichen Finanztransaktionen hat nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu erfolgen (Verrechnungskonten).
(6) Für die Einrichtung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) ist die Zustimmung des jeweiligen Schulerhalters vorzusehen.
In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteienstellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zu.
Mit dem Zeitpunkte des Wirksamwerdens des Landesausführungsgesetzes sind für das betreffende Bundesland alle bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, soweit diese Vorschriften noch in Geltung stehen, außer Kraft zu setzen.
Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule. Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule.
Als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht haben die nachfolgenden Bestimmungen des § 17 zu gelten:
(1) Die Privatrechte, wie das Eigentumsrecht, das Recht der Dienstbarkeit, das Bestandsrecht oder ein sonstiges Benützungsrecht, auf Grund deren Baulichkeiten und Liegenschaften für Zwecke der öffentlichen Pflichtschulen benützt werden, stehen dem gesetzlichen Schulerhalter zu. Ist der durch das Ausführungsgesetz bestimmte Schulerhalter nicht der bisher Berechtigte, dann gehen die Rechte in dem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausführungsgesetzes bestehenden Umfang in diesem Zeitpunkt auf den durch das Ausführungsgesetz bestimmten Schulerhalter über.
(2) Gerichtliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen, die zur Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.
Für die Gesetzgebung des Landes Salzburg wird abweichend von den Bestimmungen der §§ 9 und 19 im § 18 folgender weiterer Grundsatz aufgestellt:
Das Wirksamwerden der Aufhebung der auf dem Gesetz vom 24. November 1863, Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für das Herzogtum Salzburg Nr. 18/1864, beruhenden Patronatspflicht des Bundes gegenüber Gemeinden des Landes Salzburg bleibt einem gesonderten Bundesgesetz und einem Ausführungsgesetz des Landes Salzburg vorbehalten.
(1) Mit dem Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Landesausführungsgesetze treten für das betreffende Bundesland alle bisherigen bundesgesetzlichen Vorschriften (einschließlich der früheren reichsgesetzlichen und staatsgesetzlichen Vorschriften und der Vorschriften des Deutschen Reiches) auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, soweit diese Vorschriften noch in Geltung stehen, außer Kraft.
(2) Insbesondere treten gemäß Absatz 1 folgende Vorschriften außer Kraft:
a) | Die §§ 59 bis 67 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, RGBl. Nr. 62, in der geltenden Fassung (Reichsvolksschulgesetz); | |||||||||
b) | die im Sinne des § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in seiner jeweiligen Fassung, ergangenen übereinstimmenden Bundesgesetze zu den auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen erlassenen Landesgesetzen; | |||||||||
c) | Erste Ausführungsanweisung zur Siebzehnten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in der Ostmark vom 11. August 1939, Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern, Jahrgang 1939, S. 1725; | |||||||||
d) | Verordnung über die vorläufige Regelung des Berufsschulwesens im Reichsgau Sudetenland und in den Reichsgauen der Ostmark vom 31. Mai 1940, Deutsches RGBl. I S. 832; | |||||||||
e) | Verordnung zur Durchführung des § 10 Abs. 1 des Reichsschulpflichtgesetzes vom 12. Mai 1941, Deutsches RGBl. I S. 255; | |||||||||
f) | Durchführungsverordnung zur Verordnung über die vorläufige Regelung des Berufsschulwesens im Reichsgau Sudetenland und in den Reichsgauen der Ostmark vom 15. Mai 1941, Deutsches RGBl. I S. 276; | |||||||||
g) | Verordnung über den Fortfall der Berufsschulbeiträge vom 20. Februar 1942, Deutsches RGBl. I S. 85; | |||||||||
h) | Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die vorläufige Regelung des Berufsschulwesens in den Reichsgauen Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark und Tirol-Vorarlberg vom 22. Juli 1942, Deutsches RGBl. I S. 499; | |||||||||
i) | Verordnung zur vorläufigen Regelung der Errichtung und Unterhaltung der Hauptschulen vom 31. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 249; | |||||||||
j) | § 22 Abs. 3 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945. |
Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in § 5a die durch die Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde und in den übrigen Fällen der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung nach Ablauf des Tages der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die dem § 4a entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsgesetze sind mit 1. September 1966 in Kraft zu setzen.
Bundesgesetz vom 13. Juli 1955, betreffend die Grundsätze für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen (Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz)
StF: BGBl. Nr. 163/1955 (NR: GP VII RV 567 AB 589 S. 74. BR: S. 107.)
Änderung
BGBl. Nr. 87/1963 (NR: GP X RV 46 AB 61 S. 11. BR: S. 200.)
BGBl. Nr. 69/1971 (NR: GP XII RV 116 AB 306 S. 33. BR: S. 299.)
BGBl. Nr. 325/1975 (NR: GP XIII RV 1407 AB 1565 S. 144. BR: AB 1362 S. 342.)
BGBl. Nr. 368/1982 (NR: GP XV RV 1031 AB 1178 S. 122. BR: S. 426.)
BGBl. Nr. 160/1987 (NR: GP XVII RV 27 AB 80 S. 14. BR: AB 3225 S. 486.)
BGBl. Nr. 515/1993 (NR: GP XVIII RV 1047 und 1127 AB 1164 S. 127. BR: AB 4584 S. 573.)
BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)
BGBl. Nr. 332/1996 (NR: GP XX IA 191/A AB 142 S. 25. BR: AB 5196 S. 614.)
BGBl. Nr. 771/1996 (NR: GP XX RV 421 AB 447 S. 48. BR: AB 5333 S. 619.)
BGBl. I Nr. 135/1998 (NR: GP XX RV 1280 AB 1295 S. 135. BR: AB 5751 S. 643.)
BGBl. I Nr. 91/2005 (NR: GP XXII RV 975 AB 1044 S. 117. BR: 7335 AB 7358 S. 724.)
BGBl. I Nr. 73/2011 (NR: GP XXIV RV 1209 AB 1265 S. 113. BR: AB 8535 S. 799.)
BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)
BGBl. I Nr. 74/2013 (NR: GP XXIV RV 2199 AB 2286 S. 199. BR: AB 8955 S. 820.)
BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)
BGBl. I Nr. 56/2016 (NR: GP XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)
[CELEX-Nr.: 32013L0055]
BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.1996