§ 16 PfSG

PfSG - Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Mit dem Zeitpunkte des Wirksamwerdens des Landesausführungsgesetzes sind für das betreffende Bundesland alle bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, soweit diese Vorschriften noch in Geltung stehen, außer Kraft zu setzen.

In Kraft seit 06.08.1955 bis 31.12.9999
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