§ 3 PfSG

PfSG - Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Öffentliche Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Mittelschule besuchen können.

In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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