Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÖffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 8, 10, 11 Abs. 3 und des § 12 finden auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4 sowie der Paragraphen 8,, 10, 11 Absatz 3 und des Paragraph 12, finden auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.
In Kraft seit 26.04.1963 bis 31.12.9999
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