§ 6 PfSG

PfSG - Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.

(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 8, 10, 11 Abs. 3 und des § 12 finden auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.

In Kraft seit 26.04.1963 bis 31.12.9999
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