Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Errichtung und Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.
(2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass eine öffentliche Pflichtschule von Amts wegen aufzulassen ist, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 69/1971.)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1971,.)
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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