Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in § 5a die durch die Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde und in den übrigen Fällen der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Paragraph 5 a, die durch die Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde und in den übrigen Fällen der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.
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