Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in § 5a die durch die Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde und in den übrigen Fällen der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.
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