Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung nach Ablauf des Tages der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2)Absatz 2Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die dem § 4a entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsgesetze sind mit 1. September 1966 in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung) Die dem Paragraph 4 a, entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsgesetze sind mit 1. September 1966 in Kraft zu setzen.
In Kraft seit 26.04.1963 bis 31.12.9999
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