(Verfassungsbestimmung) Die Landesausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden können, mit der Maßgabe, dass
1. | die Schulerhalter zustimmen, | |||||||||
2. | hinsichtlich der Bildung solcher Schulcluster die bundesgesetzlichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, anzuwenden sind, | |||||||||
3. | für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist, | |||||||||
4. | der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und | |||||||||
5. | die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richtet. |
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