§ 18 PfSG

PfSG - Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für die Gesetzgebung des Landes Salzburg wird abweichend von den Bestimmungen der §§ 9 und 19 im § 18 folgender weiterer Grundsatz aufgestellt:

Das Wirksamwerden der Aufhebung der auf dem Gesetz vom 24. November 1863, Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für das Herzogtum Salzburg Nr. 18/1864, beruhenden Patronatspflicht des Bundes gegenüber Gemeinden des Landes Salzburg bleibt einem gesonderten Bundesgesetz und einem Ausführungsgesetz des Landes Salzburg vorbehalten.

In Kraft seit 06.08.1955 bis 31.12.9999
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