Öffentliche Sonderschulen oder an öffentliche Volks- oder Mittelschulen angeschlossene Sonderschulklassen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 6) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1993), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. Öffentliche Sonderschulen oder an öffentliche Volks- oder Mittelschulen angeschlossene Sonderschulklassen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (Paragraph 6,) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993,), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
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