§ 9 PEG § 9

PEG - Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Verwaltung des Fonds sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht nach diesem Gesetz von einem anderen Organ zu besorgen sind. Die oder der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.

(2) Die oder der Vorsitzende hat die Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz zu prüfen und vom Träger der öffentlichen Krankenanstalt oder der privaten gemeinnützigen Krankenanstalt die zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen. Begehren, die den Vorgaben dieses Gesetzes und der Entschädigungsrichtlinien entsprechen, sind samt den entscheidungsrelevanten Unterlagen der Entschädigungskommission vorzulegen.

In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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