§ 7 PEG § 7

PEG - Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Entschädigungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

der Patientenvertreterin bzw dem Patientenvertreter (§ 22 SKAG) als Vorsitzende(n);

2.

einer bzw einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung, die oder der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Gesundheits- und Krankenanstaltenwesens verfügt;

3.

einer von der Ärztekammer Salzburg vorgeschlagenen Spitalsärztereferentin oder einem solchen Spitalsärztereferenten.

(1a) Wenn die Bestellung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes gemäß Abs 1 Z 3 erforderlich ist, hat die Landesregierung die Ärztekammer Salzburg schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist von mindestens vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Verstreicht diese Frist ohne Einlangen eines Vorschlags, hat die Landesregierung für den Zeitraum bis zur Bestellung auf Grund eines verspätet eingelangten Vorschlags anstelle des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) gemäß Abs 1 Z 3 eine weitere Landesbedienstete oder einen weiteren Landesbediensteten aus dem Kreis der in der Salzburger Patientenvertretung beschäftigten Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Fonds zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Nachbestellungen erfolgen für den Rest der Funktionsperiode. Wiederbestellungen sind zulässig. Für die bestellten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung vertritt. Ebenso ist für die Patientenvertreterin bzw den Patientenvertreter in ihrer bzw seiner Funktion als Vorsitzende(r) eine Stellvertreterin bzw ein Stellvertreter von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Salzburger Patientenvertretung zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(3) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Entschädigungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) erlischt:

1.

durch Abberufung;

2.

bei der oder dem Vorsitzenden durch den Wegfall der Funktion als Patientenvertreter(in);

3.

beim Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 auch durch die Bestellung eines neuen Mitgliedes auf Vorschlag der Ärztekammer Salzburg.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Entschädigungskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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