§ 2 PEG § 2

PEG - Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Mittel des Fonds sind:

1.

Beträge gemäß § 62 Abs. 4 bzw § 80 Abs. 2 SKAG;

2.

Rückzahlung von Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz;

3.

Vermögenserträge;

4.

sonstige Zuwendungen.

(2) Die Träger der öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs. 1 Z 1 jährlich bis spätestens zum 30. Mai des jeweiligen Folgejahres dem Fonds zu überweisen. Ab diesem Tag (Fälligkeitstag) sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.

(3) Die im Abs 2 genannten Träger haben dem Fonds auf dessen Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Nachprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Beitragsüberweisungen erforderlich sind.

In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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