(1) Mittel des Fonds sind:
1. | Beträge gemäß § 62 Abs. 4 bzw § 80 Abs. 2 SKAG; | |||||||||
2. | Rückzahlung von Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz; | |||||||||
3. | Vermögenserträge; | |||||||||
4. | sonstige Zuwendungen. |
(2) Die Träger der öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs. 1 Z 1 jährlich bis spätestens zum 30. Mai des jeweiligen Folgejahres dem Fonds zu überweisen. Ab diesem Tag (Fälligkeitstag) sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.
(3) Die im Abs 2 genannten Träger haben dem Fonds auf dessen Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Nachprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Beitragsüberweisungen erforderlich sind.
0 Kommentare zu § 2 PEG