§ 8 PEG § 8

PEG - Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Entschädigungskommission hat folgende Aufgaben:

1.

die Erlassung oder Änderung der Entschädigungsrichtlinien (§ 4);

2.

die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen;

3.

die Entscheidung über die Rückerstattung von Entschädigungsleistungen (§ 5);

4.

die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung (Abs. 6);

5.

die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses.

(2) Die oder der Vorsitzende hat die Entschädigungskommission nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.

(3) Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird, ist die Entschädigungskommission beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich zu Beginn einer Sitzung, dass nicht alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind, ist von der oder dem Vorsitzenden eine neue Sitzung mit Beginn um eine Viertelstunde später durch mündliche Verkündung anzusetzen; bei dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.

(4) Die Sitzungen der Entschädigungskommission sind nicht öffentlich.

(5) Die Erlassung und Änderung der Entschädigungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Richtlinien dem Gesetz entsprechen.

(6) Die Entschädigungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden.

In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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