(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abgeltung jener Schäden sicherzustellen, die Personen in öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten entstanden sind, und für die nicht eindeutig eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt gegeben ist.
(2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung “Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds” und wird im Folgenden als “Fonds” bezeichnet.
(3) Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Fondsmittel gewährt.
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