Entschädigungsrichtlinien
Die Entschädigungskommission (§ 7) hat Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 1 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu folgenden Punkten zu enthalten haben:
1. | die Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungsleistungen; | |||||||||
2. | das Höchstausmaß der für einen Schadensfall zu gewährenden Leistung unter Bedachtnahme auf die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehenden Mittel; | |||||||||
3. | das Verfahren bei der Gewährung von Entschädigungsleistungen, wobei jedenfalls vorzusehen ist, dass von der Gewährung einer Entschädigungsleistung auch die betroffene öffentliche Krankenanstalt oder private gemeinnützige Krankenanstalt zu verständigen ist. | |||||||||
Die Richtlinien und deren Änderungen sind in der Salzburger Landes-Zeitung zu veröffentlichen. |
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