§ 3 PEG § 3

PEG - Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Entschädigung besteht in der Zuwendung eines Geldbetrags, bei dessen Bemessung auf die Art und das Ausmaß des entstandenen Schadens und auf die finanziellen Mittel des Fonds Bedacht zu nehmen ist. Die Gewährung einer Entschädigung setzt voraus, dass die Entschädigungskommission zur Ansicht gelangt, dass

1.

entweder eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist oder

2.

die Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.

(2) Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz können nicht gestellt werden:

1.

während eines anhängigen zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens betreffend denselben Schadensfall;

2.

nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens; der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb dieser Frist bei der Geschäftsstelle (§ 6 Abs 3) einlangt. Die Zeit eines zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens ist in diese Frist nicht einzurechnen.

In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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