Aufsicht über den Fonds
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Fonds hat der Landesregierung alljährlich bis spätestens sechs Monate nach dem Ablauf eines Kalenderjahres über seine Tätigkeit zu berichten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist dieser Bericht auch im Internet bereitzustellen.
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