§ 13 PEG § 13

PEG - Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft. Die Mitglieder der Entschädigungskommission können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem, bestellt werden.

(2) Bis zur Beschlussfassung über die Entschädigungsrichtlinien hat die Kommission nach vorläufigen Richtlinien vorzugehen, die von der Salzburger Patientenvertretung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erarbeiten sind.

(3) Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz dürfen nur für Schäden gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind.

(4) § 7 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang.

(5) § 5 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 2 und 3, 3, 7 Abs 1a und 8 Abs  3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2016 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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