Gesamte Rechtsvorschrift PBStV

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

PBStV
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Stand der Gesetzesgebung: 16.08.2023

1. Abschnitt Besondere Überprüfung

§ 1 PBStV


(1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.

(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

§ 2 PBStV


(1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die Prüfung

1.

eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers

60 Euro,

2.

a) eines Taxis,

b)

eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

c)

eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

d)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

e)

eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

f)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder

g)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

65 Euro,

3.

eines

a)

Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

b)

Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

c)

Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder

d)

Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg

95 Euro,

4.

eines

a)

Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

b)

Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

c)

Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

d)

Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder

e)

Gelenkkraftfahrzeuges

105 Euro,

5.

eines

a)

Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

b)

Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

c)

Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

d)

Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg

121 Euro,

6.

eines Omnibusses

105 Euro,

7.

eines

a)

Anhängers mit einer höchsten zulässigen

Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder

b)

Kraftrades

20 Euro,

8.a)

eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,

b)

eines Sonderanhängers oder

c)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

40 Euro,

9.

eines Invalidenkraftfahrzeuges

3 Euro.

Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

1.

ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist

10 Euro,

2.

des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

a)

Krafträdern

10 Euro,

b)

Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von

nicht mehr als 3 500 kg

40 Euro,

c)

Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von

mehr als 3 500 kg

25 Euro pro Achse,

höchstens

jedoch

120 Euro

pro

Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.

2. Abschnitt Wiederkehrende Begutachtung

§ 3 PBStV


(1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.

(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

2.

erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

3.

erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

4.

erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Maschinenbau – Kraftfahrzeugbau oder der Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik oder der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von

a)

Krafträdern,

b)

Anhängern,

c)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,

d)

landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder

e)

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und das Gewerbe Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau hinsichtlich lit. a, das Gewerbe Metalltechnik für Land- und Baumaschinen oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich lit. b bis e, oder das Gewerbe Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und das Gewerbe Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker hinsichtlich der lit. b;

5.

erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

a)

Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

b)

Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

c)

Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

d)

Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;

6.

Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;

7.

Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.

(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:

1.

über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;

2.

über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über

a)

den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

b)

die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1), einschließlich der elektronischen Begutachtungsprogramme und Funktion und Aufgaben der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank sowie Interaktion der Begutachtungsprogramme mit der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank,

c)

die rechtlichen Anforderungen und

d)

praktische Übungen;

3.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über

a)

Ergänzungen zum Mängelkatalog und

b)

praktische Übungen,

sowie über den erfolgreichen Besuch eines Spezialkurses über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen durch einen Fahrzeug- oder Bremsenhersteller im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden.

Die Grundausbildung gemäß Z 1, die Schulung gemäß Z 2 sowie die Erweiterungsschulung gemäß Z 3 werden von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind und über ein bundesweites Netz an ermächtigten Stellen verfügen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Die Kursunterlagen zu den in Z 1 bis 3 genannten Schulungen - mit Ausnahme jener der Fahrzeug- und Bremsenhersteller - sind vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu approbieren. Der Landeshauptmann kann die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen stichprobenartig überwachen. Zu diesem Zweck sind ihm erforderlichenfalls die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in Unterlagen zu gewähren.

(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:

1.

an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsprogramme einschließlich Interaktion der Begutachtungsprogramme mit der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank, und

2.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.

Die Weiterbildung gemäß Z 1 wird von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind und über ein bundesweites Netz an ermächtigten Stellen verfügen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Über den erfolgreichen Besuch der in Z 1 und 2 genannten Kurse ist der Behörde im Zuge der Revisionen gemäß § 15, sonst auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Weiterbildung gilt das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Weiterbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Weiterbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt werden. Wird die erforderliche Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren drei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist die Grundschulung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 (Grundausbildung gemäß Z 1, Schulung gemäß Z 2, Erweiterungsschulung gemäß Z 3) zu absolvieren. Der Landeshauptmann kann die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen stichprobenartig überwachen. Zu diesem Zweck sind ihm erforderlichenfalls die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in Unterlagen zu gewähren.

§ 4 PBStV


(1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden. Die jeweils technisch niederwertige Einrichtung kann bei Vorhandensein einer technisch höherwertigen Einrichtung durch diese ersetzt werden (etwa Bremsverzögerungsmessgerät durch geeigneten Rollenbremsprüfstand).

(2) Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 5 PBStV


(1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Ausgabe einer Begutachtungsplakette oder die Anbringung einer Begutachtungsplakette an einem Fahrzeug darf erst nach vollständiger Speicherung des Gutachtens in der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens als eine auf Papier ausdruckbare Datei hat über die zentrale Begutachtungsplakettendatenbank zu erfolgen. Das Gutachten hat mittels eines QR-Codes für die Dauer der Gültigkeit des Gutachtens kostenfrei einen Link auf die digitale Version des Gutachtens zu enthalten.Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Der Begutachtungsdatensatz ist von den ermächtigten Stellen regelmäßig zu sichern und den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den . Die ermächtigten Stellen haben stets eine solche Programmversion zu verwenden, mit der alle relevanten Daten erfasst und übergeben werden können. Im Falle von up-date-Versionen muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verwendet werden.

(2a) Die Felddefinitionen der eingesetzten Begutachtungsprogramme müssen für die Übermittlung der Dateneinlieferung in die Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) den vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die ZBD erstellten Vorgaben entsprechen und diese Kompatibilität muss im Vorfeld der Genehmigung des Programmes geprüft werden.

(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Auf Antrag hat der Landeshauptmann auch den in § 57a Abs. 1b KFG 1967 genannten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen.

§ 6 PBStV


(1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Begutachtungsplaketten für historische Fahrzeuge müssen nach dem Muster der Anlage 4a (rot) ausgeführt sein.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 65/2018)

(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.

(4) Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich.

§ 7 PBStV


(1) Begutachtungsplaketten müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten, widerstandsfähigen und PVC-freien Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausgeführt sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ zu enthalten hat.

(2) Die Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen,

2.

ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen und hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen der Anlage 5 entsprechen,

3.

sie muss ein zusätzliches Schutzzeichen (gelasertes Sicherheitsbild) aufweisen, das unter der Außenschicht der Folie angebracht ist und einen integralen Bestandteil der retro-reflektierenden Folie bildet und das weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkung geändert oder eliminiert werden kann; dieses Schutzzeichen ist nicht offensichtlich, sondern erst bei einem Winkel von 18 +/- 3 bezogen auf die Senkrechte gut sichtbar,

4.

sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten, druckempfindlichen, zur Anbringung an starren Teilen des Fahrzeuges bei Temperaturen von nicht weniger als -5 ºC geeigneten Klebeschicht versehen sein, die Haftung am Fahrzeug muß innerhalb eines Temperaturbereiches von -35 ºC bis +70 ºC gewährleistet sein,

5.

sie muß mit einem vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgesetzten Wasserzeichen versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,

6.

sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen weißen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Numerierung tragen, die zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist,

7.

sie muß die Prüfvorschrift nach Anlage 5 erfüllen.

§ 8 PBStV


(1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:

1.

Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,

2.

Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,

3.

Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,

4.

besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:

4.1

integrierte Serien- und Einzelproduktion,

4.2

Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,

4.3

geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.

(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Stellen kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen und für erforderliche Anpassungen und Aktualisierungen dieser Software zu sorgen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.

(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 2,30 Euro pro Begutachtungsplakette festgesetzt. Werden ausschließlich rote Begutachtungsplaketten bestellt, so können bei einer Bestellmenge von bis zu 100 Stück auch angemessene Versandkosten verrechnet werden.

§ 9 PBStV


(1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.

(2) Die Begutachtungsplakette muss außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein

a)

bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben sowie bei Fahrzeugen mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, an der rechten Seite vor der vordersten Türöffnung,

b)

bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seite des Scheinwerfers oder in der Nähe des Scheinwerfers oder auf einem am rechten Gabelholm fest mit dem Fahrzeug verbundenen Plakettenhalter,

c)

bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei Sattelanhängern an der Vorderseite rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges.

(3) Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig.

3. Abschnitt Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

§ 10 PBStV


(1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.

(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:

1.

Ohne Mängel:

Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

2.

Leichte Mängel (LM):

Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden sollten.

3.

Schwere Mängel (SM):

Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen. Weiters ist er darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden darf.

4.

Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):

Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 oder einer technischen Unterwegskontrolle gemäß § 58a KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.

5.

Vorschriftsmangel (VM):

Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 anzuzeigen.

(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 mit den aktuell verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile zu erfolgen, ausgenommen solcher Zerlegungsarbeiten, die für den Zugang zu Prüfanschluss- oder Entnahmepunkten notwendig sind. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

(3a) Werden im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, so ist ein negatives Gutachten auszustellen. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen gerechnet ab dem Tag nach der seinerzeitigen Begutachtung müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.

(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.

(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.

§ 10a PBStV


(1) Bei technischen Unterwegskontrollen gemäß § 58a KFG 1967 sind einer, mehrere oder alle der im Prüfbericht gemäß Anlage 6a vorgesehenen Prüfpunkte zu überprüfen. Die Zuordnung und Beurteilung festgestellter Mängel richtet sich nach § 10. Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht festzuhalten. Die Inhalte des Prüfberichtes müssen dem Muster der Anlage 6a entsprechen. Werden bei der Überprüfung der Abgasemissionen oder der Bremsanlage auch Messungen durchgeführt, so sind auch die Messergebnisse im Prüfbericht festzuhalten. Die für die technischen Unterwegskontrollen eingesetzten Prüforgane müssen mindestens die persönlichen Voraussetzungen des § 3 für die geeigneten Personen erfüllen.

(2) Wird im Zuge einer technischen Unterwegskontrolle auch eine Kontrolle der Ladungssicherung vorgenommen, so ist diese von besonders geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder besonders geschulten Prüforganen unter Beachtung der Vorgaben des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 durchzuführen. Das Kontrollverfahren besteht aus einer Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung geeigneter Maßnahmen in dem Umfang, der zur Sicherung der Ladung erforderlich ist; zusätzlich oder alternativ kann eine Messung der Zugkräfte, eine Berechnung der Wirksamkeit der Sicherung und, falls zutreffend, eine Prüfung der Bescheinigungen erfolgen.

(3) Grundsätzlich ist bei der Ladungssicherung zu beachten, dass die Ladungssicherung folgenden, beim Beschleunigen bzw. Abbremsen des Fahrzeugs auftretenden Kräften standhält:

1.

in Fahrtrichtung dem 0,8-Fachen des Gewichts der Ladung,

2.

in seitlicher Richtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung,

3.

entgegen der Fahrtrichtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung,

und dass sie generell das Kippen oder Umstürzen der Ladung verhindert.

(4) Festgestellte Mängel bei der Ladungssicherung sind in eine der folgenden Mängelgruppen einzustufen:

1.

Geringer Mangel: ein geringer Mangel liegt vor, wenn die Ladung zwar sachgerecht gesichert ist, aber möglicherweise ein Sicherheitshinweis angezeigt ist.

2.

Erheblicher Mangel: ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn die Ladung nur unzureichend gesichert ist und eine erhebliche Verlagerung oder ein Umkippen der Ladung oder von Ladungsteilen möglich ist.

3.

Gefährlicher Mangel: Ein gefährlicher Mangel liegt vor, wenn die Verkehrssicherheit aufgrund der Gefahr des Verlusts der Ladung oder von Ladungsteilen oder aufgrund einer von der Ladung unmittelbar ausgehenden Gefahr unmittelbar beeinträchtigt ist oder wenn Menschen unmittelbar gefährdet werden.

Treten mehrere Mängel gleichzeitig auf, wird die Beförderung in die jeweils höchste Mängelgruppe eingestuft. Falls sich bei mehreren gleichzeitig auftretenden Mängeln die Wirkungen aufgrund des Zusammenwirkens dieser Mängel voraussichtlich gegenseitig verstärken, ist die Beförderung in die nächsthöhere Mängelgruppe einzustufen.

(5) Bei der Bewertung der Mängel kann nach den Vorgaben der Tabelle 1 des Anhang III zur Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 134 (auf Seite 201 bis 206 wiedergegeben) vorgegangen werden, wobei die in dieser Tabelle 1 aufgeführten Werte lediglich Richtwerte darstellen und im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung als Richtschnur zur Einstufung des gegebenen Mangels unter Berücksichtigung der besonderen Umstände – abhängig insbesondere von der Art der Ladung und vom Ermessen des Prüfers/des Prüforgans – dienen sollten.

4. Abschnitt Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern

§ 11 PBStV


(1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:

1.

geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,

2.

geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,

3.

kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),

4.

Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,

5.

Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),

6.

Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,

7.

Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),

8.

Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und

9.

Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,

10.

für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1054/2020, ABl. Nr. 249 vom 31.07.2020 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11 zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller oder Hersteller von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der jeweiligen digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens 16-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.

(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens 24-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, der Überziehungsmöglichkeit und der neuerlichen Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.

(2b) Für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen von Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist eine Bescheinigung über die zusätzliche Ausbildung eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte für die geeignete Person erforderlich.

(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:

 

Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören.

 

Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören.

 

Das Vorhandensein der Einbauplakette und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen.

2.

Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:

2.1

mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.1.1

Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,

2.1.2

Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,

2.1.3

Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:

 

Die Wegdrehzahl „w“ muss an die Gerätekonstante „k“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

2.2

elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.2.1

Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,

2.2.2

Die Gerätekonstante „k“ muss an die Wegdrehzahl „w“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

3.

Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:

3.1

mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

3.2

verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

3.3

geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.

4.

Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.

5.

Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:

5.1

Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,

5.2

Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.

6.

Schreiben eines Prüfdiagramms:

6.1

drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich

 

des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),

6.2

Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.

6.3

Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.

(3a) Die Prüfung gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 des digitalen Kontrollgerätes gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat jedenfalls zu umfassen:

Einhaltung und Überprüfung der Ausrüstungsbestimmungen,

ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgerätes mit Download oder Ausdruck von Störungen und Ereignissen aus dem Massenspeicher einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Kontrollgerätkarten,

die Werkstätten halten etwaige Erkenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plombierungen oder Manipulationsgeräte in ihren Nachprüfungsberichten fest,

Feststellung von Ereignissen und Störungen, Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Bewegungssensors,

Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors auf Übereinstimmung mit den im Massenspeicher des Kontrollgerätes gespeicherten Informationen,

die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Anhang I B Kapitel III.2.1 und III.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Gerätes in eingebautem Zustand,

die Unversehrtheit der Plombierung des Gerätes und der anderen Einbauteile,

das Vorhandensein der Einbauplakette,

das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,

die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang, ermittelt aus mindestens fünf Radumdrehungen oder mit einem gleichwertigen Messgerät,

das keine Manipulationsgeräte am Kontrollgerät/an der Anlage angebracht sind,

Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.

Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein.

1.

Messung der Anzeigefehler:

1.1

mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

1.2

verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

1.3

geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.

2.

Messung der zurückgelegten Wegstrecke:

2.1

die Messung kann entweder nur bei Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt erfolgen,

2.2

das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,

2.3

die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:

2.3.1

+/-1% vor dem Einbau,

2.3.2

+/-2% beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,

2.3.3

+/-4% während des Betriebes.

Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.

3.

Geschwindigkeitsmessung:

3.1

das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,

3.2

zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/-6 km/h und unter Berücksichtigung, einer Fehlergrenze von +/-2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen, .), einer Fehlergrenze von +/-1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen, darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/-1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,

3.3

aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/-0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.

4.

Die Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.

5.

Kalibrierung:

Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:

5.1

Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,

5.2

digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges erfolgt ohne Toleranz (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),

5.3

Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC - Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),

5.4

Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,

5.5

Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.

Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, ABl. Nr. L 21 vom 14. Jänner 2009, S 3, sind zusätzlich die in Anlage 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.

(3b) Die Prüfung gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 des digitalen Kontrollgerätes gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat jedenfalls zu umfassen:

Einhaltung und Überprüfung der Ausrüstungsbestimmungen,

die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgerätes, einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Fahrtenschreiberkarten und der Kommunikation mit Fernabfragegeräten,

die Werkstätten halten etwaige Erkenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plombierungen oder Manipulationsgeräte in ihren Nachprüfungsberichten fest,

Feststellung von Ereignissen und Störungen, Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Bewegungssensors,

Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors auf Übereinstimmung mit den im Massenspeicher des Kontrollgerätes gespeicherten Informationen,

die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang I C Kapitel 3.2.1 und 3.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Gerätes im eingebauten Zustand,

Vorhandensein des Typengenehmigungszeichens auf dem Kontrollgerät,

Überprüfung der Übereinstimmung der Informationen auf der Einbauplakette mit den in den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen,

Vorhandensein der Einbauplakette gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang I C Randnummer 396 sowie des Typenschildes gemäß Randnummer 225,

Vergleich der Kenndaten auf dem Typenschild der externen GNSS-Ausrüstung, falls vorhanden, mit den im Massenspeicher der Fahrzeugeinheit gespeicherten Daten,

das keine Manipulationsgeräte am Kontrollgerät/an der Anlage angebracht sind,

das die Plomben zugelassen sind, die Plombierungen ordnungsgemäß angebracht werden, sich in einem guten Zustand befinden, ihre Kennnummern gültig sind (Hersteller der Plombierungen in der Datenbank der Europäischen Kommission verzeichnet) und ihre Kennnummern den Angaben auf der Einbauplakette entsprechen,

die Reifengröße und der tatsächliche Umfang der Radreifen, ermittelt aus mindestens fünf Radumdrehungen oder mit einem gleichwertigen Messgerät,

Überprüfung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang IC Kapitel 3.2.3 über die Messung der Position und 3.3 über die Zeit,

Datenabfrage/DSRC-Modul Prüfung durchführen,

Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.

Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein,

1.

Messung der Anzeigefehler:

1.1

mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

1.2

verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

1.3

geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.

2.

Messung der zurückgelegten Wegstrecke:

2.1

die Messung kann erfolgen entweder bei

Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und Rückwärtsfahrt

nur bei Vorwärtsfahrten

2.2

das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,

2.3

die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:

2.3.1

+/- 1 % vor dem Einbau,

2.3.2

+/- 2 % beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,

2.3.3

+/- 4 % während des Betriebes.

Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.

3.

Geschwindigkeitsmessung:

3.1

das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,

3.2

zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/- 6 km/h und unter Berücksichtigung einer Fehlergrenze von +/- 2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen), einer Fehlergrenze von +/- 1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeuges zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/- 1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,

3.3

Aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/- 0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen,

3.4

Die Geschwindigkeit muss innerhalb der zulässigen Fehlergrenze innerhalb von 2 Sekunden nach Abschluss einer Geschwindigkeitsänderung korrekt gemessen werden, wenn sich die Geschwindigkeit mit bis zu 2m/s2 geändert hat.

4.

Die Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.

5.

Kalibrierung:

Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:

5.1

Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,

5.2

digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges erfolgt ohne Toleranz (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),

5.3

Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),

5.4

Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,

5.5

Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.

6.

Positionsmessung:

6.1

Das Kontrollgerät misst die absolute Position des Fahrzeuges unter Verwendung des GNSS-Empfängers.

6.2

Die absolute Position wird in geografischen Koordinaten der Breite und Länge in Grad und Minuten mit einer Auflösung von 1/10 Minuten gemessen.

6.3

Vergleich der gemessenen Positionsdaten mit dem aktuellen Standort.

7.

Zeitmessung:

Die Zeitmessfunktion läuft ständig und stellt Datum und Uhrzeit digital in UTC bereit.

7.1

Die Zeitabweichung darf bei fehlender Zeiteinstellung +/- 2 Sekunden/Tag unter Typengenehmigungsbedingungen betragen.

8.

Datenabfrage:

8.1

Die Funktion und Validierung der Datenfernabfrage sind gemäß Anlage 14 Kapitel 6 zu überprüfen.

Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 ABl. Nr. L 21 vom 14.01.2009 S 3, bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 mit einem Adapter ausgestattet sind, sind zusätzlich die gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang I C, Anlage 16, Kapitel 6.1 vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.

(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Vor und nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie nach der Prüfung/Kalibrierung ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Die Prüfung/Kalibrierung beinhaltet eine Probefahrt oder eine Fahrt mittels Rollenprüfstand; diese muss mittels Prüfdiagramm oder Tagesausdruck der Werkstattkarte dokumentiert werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß § 24 Abs. 5 KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen. Die gespeicherten Daten sind den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen.

(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einer leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauplakette zu versehen, welche gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Die Einbauplakette ist an gut sichtbarer Stelle an der B-Säule des Fahrzeuges oder in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern:

1.

Die Einbauplakette muss bei Fahrtschreibern und analogen Kontrollgeräten mindestens folgende Angaben aufweisen:

a)

Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe des Plombierungszeichens,

b)

Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „W=…Imp/km“ oder „W=…U/km“,

c)

wirksamer Reifenumfang in der Form „I=…mm“,

d)

Datum der Prüfung,

e)

mindestens die letzten acht Zeichen der Fahrzeugidentifizierungsnummer,

f)

Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.

2.

Die Einbauplakette muss bei digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mindestens folgende Angaben aufweisen:

a)

Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt,

b)

Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges in der Form „w=…Imp/km“,

c)

Konstante des Kontrollgerätes in der Form „k=…Imp/km“,

d)

tatsächlicher Reifenumfang in der Form „I=…mm“,

e)

Reifengröße,

f)

Datum der Bestimmung der Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges und der Messung des tatsächlichen Reifenumfanges,

g)

Fahrzeugidentifizierungsnummer.

3.

Die Einbauplakette muss bei digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mindestens folgende Angaben aufweisen:

a)

Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Einbaubetriebes oder der zugelassenen Werkstatt,

b)

Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges in der Form „w=…Imp/km“,

c)

Konstante des Kontrollgerätes in der Form „k=…Imp/km“,

d)

tatsächlicher Reifenumfang in der Form „I=…mm“,

e)

Reifengröße,

f)

Datum der Messung der Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges und des tatsächlichen Reifenumfanges,

g)

Fahrzeugidentifizierungsnummer,

h)

Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer externen GNSS-Ausrüstung,

i)

Seriennummer der externen GNSS-Ausrüstung,

j)

Seriennummer der Fernkommunikationsausrüstung,

k)

Seriennummer aller vorhandenen Plombierungen.

4.

Nur bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 68/2009 mit einem Adapter ausgestattet sind und bei denen nicht alle nötigen Informationen nach Randnummer 396 Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgenommen werden können, kann eine zweite, zusätzliche Einbauplakette verwendet werden.

In

diesen Fällen muss die zusätzliche Plakette mindestens folgendes enthalten:

a)

Fahrzeugteil, in dem der Adapter gegebenenfalls eingebaut wird,

b)

Fahrzeugteil, in dem der Bewegungssensor eingebaut wird, wenn er nicht an das Getriebe angeschlossen ist oder kein Adapter verwendet wird,

c)

Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und diesem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt,

d)

Seriennummer des eingebetteten Bewegungssensors des Adapters.

Falls diese zweite, zusätzliche Plakette verwendet wird, ist sie neben der Hauptplakette anzubringen; sie muss das gleiche Schutzniveau haben. Daneben muss die zweite Plakette ebenfalls Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Einbaubetriebes oder der zugelassenen Werkstatt, der bzw. die den Einbau vorgenommen hat, sowie das Datum des Einbaus tragen.

(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

Zulassungsbesitzer

Hersteller des Kraftfahrzeuges

Fahrzeugidentifizierungsnummer

Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges

wirksamer Reifenumfang

Datum der Prüfung

Datum der Anbringung der Einbauplakette, sofern das Schild erneuert wird

Marke/Type/Kontrollgerät.

Dieses Verzeichnis kann auch in elektronischer Form geführt werden. Das Verzeichnis, der Prüfnachweis gemäß Anlage 7, die schriftliche Begründung bei Verletzung der Plombierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 Rn. 253 und Verordnung (EU) 2016/799 Rn. 400, die Prüfdiagramme, die erstellten Ausdrucke der technischen Daten und des Tagesausdruckes der Werkstattkarte nach der Probefahrt mittels des im digitalen Kontrollgerät eingebauten Druckers, das Downloadzertifikat, der Inspektionsbericht der Manipulationsprüfung, das Prüfergebnis der Datenfernabfrage und die Audit/Revisionsberichte sind fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen. Unbrauchbare oder beschädigte Plomben gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sind sicher aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen. Die unbrauchbaren oder beschädigten Plomben werden im Zuge der Revision vernichtet und sind im Revisionsbericht zu vermerken.

(7) Werden bei technischen Unterwegskontrollen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend das Kontrollgerät festgestellt, so sind diese nach Maßgabe des Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49 zu beurteilen.

§ 12 PBStV


(1) Die Ermächtigung zum nachträglichen Einbau (§ 24a Abs. 6 KFG 1967) und zur Prüfung (§ 24a Abs. 5 KFG 1967) von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle neben der bestehenden Ermächtigung zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen und Kontrollgeräten auch über geeignetes Personal (Abs. 2) und die erforderlichen Einrichtungen (Abs. 4) verfügt.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens mindestens 8-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Kontrollgeräteherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilgenommen haben:

Gesetzliche Bestimmungen

Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern im Zusammenwirken mit spezifischen Fahrzeugteilen einzelner Fahrzeugmarken und Fahrzeugtypen

Auswirkungen des Geschwindigkeitsbegrenzers auf die Umwelt und eventuell entstehende Sicherheitsrisiken.

Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem Lehrgang über Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang für Kontrollgeräte gemäß § 11 Abs. 2 zu einem Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Kann der Fortbildungslehrgang für den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht gemeinsam mit dem Fortbildungslehrgang für das Kontrollgerät gemäß § 11 Abs. 2 durchgeführt werden, so beträgt die Dauer des Fortbildungslehrganges für den Geschwindigkeitsbegrenzer mindestens 8 Stunden. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des § 11 Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.

(3) Die Prüfung darf nur hinsichtlich solcher Geschwindigkeitsbegrenzer und Fahrzeuge vorgenommen werden, für die das Personal entsprechend geschult ist (Abs. 2).

(4) Folgende Prüfgeräte, Einrichtungen und Ausstattungen müssen neben der Ausrüstung nach § 11 zur Verfügung stehen:

Prüfmittel für die Überprüfung der elektronischen und mechanischen Teile des zu prüfenden Geschwindigkeitsbegrenzers nach Angabe des jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers

Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers.

§ 13 PBStV


(1) Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.

(2) Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.

(3) Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.

(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch die am Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche Einbauplakette zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.

(5) Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit vset niedriger ist als die nach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit vset anzubringen.

(6) Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 5 mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.

5. Abschnitt Qualitätssicherung

§ 14 PBStV


Die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen hat unter den Kriterien der Objektivität und auf hohem Niveau der Qualität zu erfolgen.

§ 15 PBStV


(1) Der Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass

1.

die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,

2.

die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder

3.

Begutachtungen und Prüfungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.

(2) Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 134, zuletzt geändert durch die delegierte Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typengenehmigungsvorschriften, ABl. Nr. L 342 vom 27.09.2021 S. 45, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

(3) Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.

6. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 16 PBStV


(1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.

(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.

(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.

(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:

1.

für Fahrzeuge bis 3,5 t:

a)

mindestens eine fremdkraftbetätigte Platte, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar ist; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;

b)

technische Daten:

aa)

Achslast ≥ 2,0 t,

bb)

Radlast ≥ 1,0 t,

cc)

Schubkraft je Seite ≥ 3 kN,

dd)

unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss ein Gesamtbewegungsweg von ≥ 70 mm erreicht werden können;

2.

für Fahrzeuge über 3,5 t:

a)

zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;

b)

technische Daten:

aa)

Achslast ≥12 t,

bb)

Radlast ≥ 9 t,

cc)

Schubkraft je Seite ≥ 30 kN,

dd)

Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm.

Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.

(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.

(11) Bis 30. September 2013 dürfen noch Begutachtungsformblätter ausgestellt werden, in denen die Reihenfolge und Bezeichnung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2011 entspricht.

(12) Bei den Plakettenherstellern am 20. Juli 2015 vorhandene Folien, die nicht § 7 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 entsprechen, dürfen noch bis spätestens 1. Jänner 2016 zur Herstellung von Begutachtungsplaketten verwendet werden. Diese Begutachtungsplaketten dürfen auch weiterhin vertrieben, ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.

(13) Die ermächtigten Stellen müssen bis spätestens 1. August 2016 eine solche Programmversion im Sinne des § 5 Abs. 2 verwenden, die einen Zugriff auf das letzte abgeschlossene Gutachten im Zuge einer Nachprüfung gem. § 10 Abs. 3a ermöglicht.

(14) An Fahrzeugen angebrachte grüne Begutachtungsplaketten bleiben weiter gültig. Vor dem 20. Mai 2018 bereits hergestellte grüne Begutachtungsplaketten dürfen weiterhin vertrieben und nach den Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 200/2015 ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.

(15) Bereits vor dem 20. Mai 2018 ermächtigte Stellen müssen bis 31. Dezember 2018 alle Geräte im Sinne der Anlage 2a aufweisen. Die Kalibrierfristen für die Messgeräte gemäß Z 3, Z 4, Z 5 und Z 18 entsprechend Anlage 2a sind ab diesem Zeitpunkt einzuhalten.

(16) Vorhandene Prüfnachweise gemäß Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2018 können für analoge und digitale Kontrollgeräte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 weiterhin bis 31. Dezember 2022 verwendet werden.

§ 17 PBStV


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten Paragraph eins d, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 19 c,, Paragraph 19 d, Absatz 2 bis 7, Paragraph 19 e, sowie die Paragraphen 26 c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 1997, außer Kraft und in Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins Punkt 11 Punkt eins und Ziffer eins Punkt 11 Punkt 2, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 1997, entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß Paragraph 19 c, Absatz 2 “,
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2001,, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph 8, Absatz 4,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2001,, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.Anlage 6 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2004, tritt mit 1. März 2004 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2004, tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2008, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsInhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 11, Absatz eins,, 2, und 2a, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2008, mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
    2. 2.Ziffer 2Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, Paragraph 11, Absatz 3 a,, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2008, mit 1. Oktober 2008;
    3. 3.Ziffer 3Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,Anlage 2a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2008, mit 1. Jänner 2009,
    4. 4.Ziffer 4Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 200/2015 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2015, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 2 Z 4 und Z 5 lit. c und d, § 11 Abs. 1 Z 1, 2a, 3a, 3a Z 5.2, 4, 6 und 7 und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, Litera c, und d, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, 2a, 3a, 3a Ziffer 5 Punkt 2,, 4, 6 und 7 und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2015, mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
    2. 2.Ziffer 2§ 7 Abs. 2 Z 3, § 8 Abs. 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 20. Juli 2015;Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 8, Absatz 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2015, mit 20. Juli 2015;
    3. 3.Ziffer 3§ 10 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 1. Februar 2016.Paragraph 10, Absatz 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2015, mit 1. Februar 2016.
  9. (9)Absatz 9Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 65/2018 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2018, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2a und 3, § 10 Abs. 3 und § 16 Abs. 12 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung; gleichzeitig entfällt die Anlage 3;Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2a und 3, Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 12, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2018, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung; gleichzeitig entfällt die Anlage 3;
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 10a, § 16 Abs. 14 und 15, Anlage 2a, Anlage 4, Anlage 4a und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit 20. Mai 2018; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft;Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 10 a,, Paragraph 16, Absatz 14 und 15, Anlage 2a, Anlage 4, Anlage 4a und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2018, mit 20. Mai 2018; gleichzeitig tritt Paragraph 6, Absatz 2, außer Kraft;
    3. 3.Ziffer 3die elektronische Umsetzung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in der Begutachtungsplakettendatenbank hat bis 1. Juni 2018 zu erfolgen, die elektronische Umsetzung der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in den Begutachtungsprogrammen bis 1. Oktober 2018.die elektronische Umsetzung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2018, in der Begutachtungsplakettendatenbank hat bis 1. Juni 2018 zu erfolgen, die elektronische Umsetzung der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2018, in den Begutachtungsprogrammen bis 1. Oktober 2018.
  10. (10)Absatz 10Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 258/2022 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1 hinsichtlich des zweiten und des letzten Satzes, 2 und 2a, § 6 Abs. 4, § 7Abs. 2 Z 5, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3b, 5, 6 und 7, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 16, Anlage 2a, Anlage 5, Anlage 6a und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3 und 4, Paragraph 5, Absatz eins, hinsichtlich des zweiten und des letzten Satzes, 2 und 2a, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7 A, b, s, 2 Ziffer 5,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins,, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3b, 5, 6 und 7, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 16,, Anlage 2a, Anlage 5, Anlage 6a und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2022, mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 1 hinsichtlich des dritten und des vierten Satzes und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022 am 2. Februar 2023;Paragraph 5, Absatz eins, hinsichtlich des dritten und des vierten Satzes und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2022, am 2. Februar 2023;
    3. 3.Ziffer 3§ 8 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022 am 1. Jänner 2023.Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2022, am 1. Jänner 2023.
  11. (11)Absatz 11Anlage 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.Anlage 6a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

Anlage

Anl. 4a PBStV


Begutachtungsplakette

(Maße in mm)

 

 

Anl. 1 PBStV


(Anm.: Anlage (Formular) und die Änderung, BGBl. II Nr. 240/2008, sind als PDF dokumentiert.)

Anl. 2a PBStV


Anlage 2a (§ 1 Abs. 1, § 4)

Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende

Begutachtung:

1.

Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;

2.

für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;

3.

ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:

a)

Messbereich:

Bei Geräten mit analogen Anzeigen darf der Messbereich pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 8 000 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten.

b)

Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:

Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten Messbereich +-3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen bei gleicher Messgröße um höchstens +-2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander abweichen.

c)

Nullpunkt:

Bei Geräten mit analogen Anzeigen muss der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft am Prüfstand einstellbar sein.

d)

Anzeigewert:

Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens 25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert sein. Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten, die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden.

e)

Reibungskoeffizient:

Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein;

4.

ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 32, BGBl. II Nr. 258/2022)

6.

ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;

7.

Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;

8.

eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);

9.

ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor):

a)

für Fahrzeuge bis 3,5 t:

zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m)

technische Daten:

Achslast             ≥ 2,0 t

Radlast              ≥ 1,0 t

Schubkraft je Seite  ≥ 7 kN

Bewegung je Seite und Richtung ≥ 40 mm (in Längs- und Querrichtung)

Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s

b)

für Fahrzeuge über 3,5 t:

zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m) technische Daten:

Achslast             ≥ 15 t

Radlast              ≥ 9 t

Schubkraft je Seite  ≥ 30 kN

Bewegung je Seite und Richtung ≥100 mm (in Längs- und Querrichtung)

Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s;

10.

ein HC-Messgerät;

11.

ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;

12.

ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;

13.

ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;

14.

ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (UN-Regelung Nr. 48); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;

15.

ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;

16.

ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit:

a)

Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0% bis 2,5% angezeigt werden können;

der gemessene Wert muss höchstens in 0,5% Sprüngen angegeben werden;

das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.

b)

Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig;

der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden;

enthält die Skalierung niedrigere als 30° Sprünge, so kann der Anzeigebereich auch bei mehr als 120°C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der 150°C Grenze ausgewiesen wird;

das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.

17.

ein Plakettenstanzgerät;

18.

ein Schallpegelmessgerät der Klasse II, wenn eine Schallpegelmessung vorgenommen wird;

19.

ein Gerät zum Anschluss an die elektronische Fahrzeugschnittstelle wie etwa ein OBD-Lesegerät;

20.

ein Gerät zum Aufspüren von Leckagen im LPG-/CNG-/LNG-System, wenn Fahrzeuge mit solchen Systemen geprüft werden.

Die genannten Geräte müssen durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle oder den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft sein.

Soweit durch einschlägige Rechtsvorschriften der Union nicht anders geregelt, dürfen die zeitlichen Abstände zwischen zwei nachfolgenden Kalibrierungen folgende Zeiträume nicht überschreiten:

a)

24 Monate für die Messung von Masse, Druck und Schallpegel (Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 8, Z 18),

b)

24 Monate für die Messung von Kräften sowie für Bremsverzögerungsmessgeräte (Z 6),

c)

12 Monate für die Abgasmessungen (Z 10, Z 11, Z 12, Z 13).

Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen.

Die oben genannten Geräte können auch als kombiniertes Gerät ausgelegt sein, sofern dies die Genauigkeit jedes einzelnen Geräts nicht beeinträchtigt.

Jeweils erforderliche Einrichtungen

Bei Überprüfung/Begutachtung

von Fahrzeugen

der Klasse

muss die Begutachtungsstelle verfügen über

 

1

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1. Kraftrad

leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge

L1e

 

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zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen

L3e, L4e

FZ

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zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen

L3e, L4e

SZ

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dreirädrige Kleinkrafträder

L2e

FZ

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dreirädrige Kleinkrafträder

L2e

SZ

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dreirädrige Kraftfahrzeuge

L5e

FZ

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dreirädrige Kraftfahrzeuge

L5e

SZ

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2. Kraftwagen

leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

L6e

FZ

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leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

L6e

SZ

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schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge

L7e

FZ

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schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge

L7e

SZ

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(jeweils hzG) ii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1. zur Personenbeförderung

bis 2800 kg

M1, M2

FZ

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bis 2800 kg

M1, M2

SZ

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>2800 bis 3500 kg

M1, M2

FZ

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>2800 bis 3500 kg

M1, M2

SZ

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>3500 kg

M1, M2, M3

FZ

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>3500 kg

M1, M2, M3

SZ

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2.2 zur Güterbeförderung

bis 2800 kg

N1

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bis 2800 kg

N1

SZ

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> 2800 bis 3500 kg

N1

FZ

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> 2800 bis 3500 kg

N1

SZ

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> 3500 kg

N2, N3

FZ

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> 3500 kg

N2, N3

SZ

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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils über 50 km/h sowie Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge und Spezialkraftwagen

bis 2800 kg

N1

FZ

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bis 2800 kg

N1

SZ

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> 2800 kg bis 3500 kg

N1

FZ

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> 2800 kg bis 3500 kg

N1

SZ

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bis 3500 kg

C, T > 50 km/h und Sonstige

FZ

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bis 3500 kg

C, T > 50 km/h und Sonstige

SZ

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> 3500 kg

N2, N3, C, T > 50 km/h und Sonstige

FZ

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> 3500 kg

N2, N3, C, T > 50 km/h und Sonstige

SZ

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3. Anhänger

bis 750 kg

O1

 

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> 750 bis 3500 kg

O2

 

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> 3500 kg

O3, O4, R3, R4, S2

 

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bis 3500 kg

R1, R2, S1

 

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4. Sonstige Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils bis 50 km/h sowie Transportkarren und Motorkarren

bis 3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

FZ

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bis 3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

SZ

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> 3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

FZ

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> 3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

SZ

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__________________________

i

FZ = Fremdzündung, SZ = Selbstzündung; für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb entfallen Geräte gemäß Z 10 – Z 13

ii

im Fall von Fahrzeugen der Klasse N: technisch zulässige Gesamtmasse

Anl. 2 PBStV (weggefallen)


Anl. 2 PBStV (weggefallen) seit 09.07.2008 weggefallen.

Anl. 3 PBStV (weggefallen)


Anl. 3 PBStV seit 09.04.2018 weggefallen.

Anl. 5 PBStV


(§ 7)

PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN ANWENDUNGSBEREICH:

Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.

1.

ANTRAG

Der Antrag auf Prüfung ist vom Inhaber der Fabriks- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in Österreich einzureichen; dem Antrag sind beizufügen:

eine technische Beschreibung der Folie mit Angaben über

-

das System der Klebeschicht (chemische Zusammensetzung),

-

den Foliengrundkörper,

-

die rückstrahlend wirkenden Elemente,

die Art der Anbringung des Schutzzeichens,

-

Oberfläche der Folie,

Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie,

Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung),

-

folgende Prüfmusterfolien

4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet).

Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beeinträchtigen könnten, sein. Die Klebeschicht der Folie muß mit dem in der Serienherstellung verwendeten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.

2.

BESCHAFFENHEIT DER FOLIE

Die Folie muß auf der Vorderseite retroreflektierend sein und auf der Rückseite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muß bis zum Gebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein. Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oder Verwerfungen aufweisen.

Die Folie muß ein vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigtes Schutzzeichen aufweisen.

Das Schutzzeichen

a)

muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,

b)

muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.

Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retroreflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.

3.

PRÜFUNGEN

3.1

Prüfung auf mechanische Beständigkeit

3.1.1

Stoß- und Schlagfestigkeit

a)

Vorbereitung des Prüfmusters

Ein Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.

b)

Durchführung

Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN 51155-G durchzuführen.

Prüfkraft:

45 N

Unterlage:

ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick

Ort der Aufschlagpunkte:

mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt

 

mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entfernt

c)

Anforderungen

Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten.

3.2

Prüfling der optischen Wirkung

Vorbereitung der Prüfmuster

Die zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC ±5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.

3.2.1

Farbe und Folie

Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ºC zur Normalen (45/0 Grad Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.

Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte bezeichneten Bereiches liegen:

X1 = 0,305

Y1 = 0,305

X2 = 0,355

Y2 = 0,355

X3 = 0,335

Y3 = 0,375

X4 = 0,285

Y4 = 0,325

3.2.2

Rückstrahlwirkung

Die spezifischen Rückstrahlwerte R` der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:

Lichteinfallswinkel

spez. Lichtstrahlwert R`

cd/lx.m2

52

20°

40

R` = I/E.A

R` = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m2

I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd

E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei senkrechtem Lichteinfall in lx

A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2

Meßentfernung: mindestens 10 m

3.3

Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse

Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert R` zu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R` vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.

Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R` der beiden Muster zu bestimmen.

Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.

3.3.1

Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit

Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.

Prüfdauer:

100 Stunden Hellbetrieb

Prüfzyklen:

25 Minuten regenfreies Intervall

 

5 Minuten Beregnung

relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien Intervall.

Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.3.2

Prüfung der chemischen Beständigkeit

Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:

Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.

Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

Prüfung auf chemische Einflüsse:

Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC ±5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.

Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.

Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.4

Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie

3.4.1

Prüfung des Schutzzeichens

Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.

3.4.2

Prüfung der Haftung der Folie

Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:

a)

Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder

b)

es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.

Anl. 6a PBStV


MUSTER FÜR EINEN BERICHT ÜBER EINE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE

(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 6a ist als PDF dokumentiert

Die Novelle BGBl. II Nr. 181/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2023, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

1. In der Anlage 6a, Punkt 6. lautet lit. (g):

  1. „(g)Absatz g□ T1b(a) (> 40 km/h)“

2.Novellierungsanordnung 2, Der Anlage 6a, Punkt 6. werden folgende lit. (h) bis (m) angefügt:

  1. „(h)Absatz h□ T2b(a) (> 40 km/h)
  2. (i)Absatz i□ T3b(a) (> 40 km/h)
  3. (j)Absatz j□ T4.1b(a) (> 40 km/h)
  4. (k)Absatz k□ T4.2b(a) (> 40 km/h)
  5. (l)Absatz l□ T4.3b(a) (> 40 km/h)
  6. (m)Absatz mAndere Fahrzeugklassen (Bitte angeben)“

3.Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 6a, Anmerkung lauten lit. (a) bis (f):

  1. „(a)Absatz aFahrzeugklasse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/47/EU.
  2. (b)Absatz bAnzahl der Sitze einschließlich Fahrersitz (Punkt S. 1 im Fahrzeugschein).
  3. (c)Absatz cSoweit diese Daten vorliegen.
  4. (d)Absatz d„Kontrolliert“ bedeutet, dass mindestens einer der in Anhang II oder III der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen dieser Gruppe Gegenstand einer Überprüfung war und keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden.„Kontrolliert“ bedeutet, dass mindestens einer der in Anhang römisch II oder römisch III der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen dieser Gruppe Gegenstand einer Überprüfung war und keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden.
  5. (e)Absatz eNicht vorschriftsmäßige Positionen mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln.
  6. (f)Absatz fPrüfverfahren und Mängelbewertung gemäß Anhang II oder III der Richtlinie 2014/47/EU.“.“Prüfverfahren und Mängelbewertung gemäß Anhang römisch II oder römisch III der Richtlinie 2014/47/EU.“.“)

Anl. 6 PBStV


Anlage 1

 

 

 

 

Position

Zuordnung

Anmerkung

 

 

 

 

0

Identifizierung des Fahrzeuges

 

 

 

 

 

 

0.1

Kennzeichen(tafeln) (falls vorgeschrieben)

 

 

 

Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können)

SM, GV

 

 

nicht ordnungsgemäß angebracht

LM, SM

 

 

Beschriftung fehlt oder ist unleserlich

SM

 

 

umgebogen, beschädigt

LM, SM

 

 

entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen

VM, SM

 

 

 

 

 

0.2

Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer

 

 

 

fehlt oder unauffindbar

SM

 

 

unvollständig oder unleserlich

SM

 

 

nicht original

SM

 

 

entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen

SM

 

 

Unleserliche Fahrzeugdokumente oder Unstimmigkeiten

LM

 

 

 

 

 

0.3

Motortype

 

 

 

fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht der Fahrzeuggenehmigung entsprechend

SM, VM

Für Prüfungen gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant

 

 

 

 

0.4

Übereinstimmung mit dem Genehmigungsdokument

Fahrzeug entspricht offensichtlich nicht den Aufzeichnungen im Genehmigungsdokument

VM

Für Prüfungen von historischen Fahrzeugen gemäß § 34 Abs. 4 KFG relevant

 

 

 

 

0.5

Führung des Fahrtenbuches

Überschreitung der Fahrbeschränkung gemäß § 34 Abs. 4 KFG

 

Für Prüfungen von historischen Fahrzeugen gemäß § 34 Abs. 4 KFG relevant

 

 

 

 

1

Bremsanlage

 

 

 

 

 

 

1.1

Mechanischer Zustand und Funktion

 

 

 

 

 

 

1.1.1

Bremspedal-/Bremshebellagerung (Betätigungseinrichtung)

 

 

 

Pedalachse schwergängig

SM

 

 

erhebliche Abnutzung oder Spiel

SM

 

 

Lagerung ausgeschlagen

SM

 

 

Lagerung gebrochen

GV

 

 

 

 

 

1.1.2

Zustand des Pedals / des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung

 

 

 

Betätigungsweg übermäßig

SM

 

 

keine ausreichende Wegreserve vorhanden

GV

 

 

Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt

LM, SM, GV

 

 

Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt

SM

 

 

Bruchgefahr, nicht betätigbar

GV

 

 

ausreichende Bremswirkung kann nicht erreicht werden

GV

 

 

Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden)

SM, GV

 

 

verbogen oder geschädigt

LM, SM, GV

 

 

 

 

 

1.1.3

Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher

 

 

 

Luftdruck bzw. Unterdruck unzureichend für mindestens vier Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone)

SM

 

 

unzureichend für mindestens zwei Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone)

GV

 

 

Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsmäßig

SM

 

 

Kompressorleistung nicht ausreichend um Hilfsbremswirkung zu erreichen

GV

 

 

Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht

SM, GV

 

 

Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt

SM, GV

 

 

äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems

SM, GV

 

 

Leitungen stark beschädigt, übermäßig korrodiert oder stark undicht

GV

 

 

Leitungen unsachgemäß befestigt, deformiert, unsachgemäß repariert oder stark korrodiert

SM

 

 

offensichtliche Änderung des Bremssystems

SM

 

 

Typenschild fehlt

VM

Für Prüfungen gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant

 

 

 

 

1.1.4

Druckwarnanzeige, Manometer

 

 

 

arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft

LM, SM

 

 

 

 

 

1.1.5

Handbremsventil

 

 

 

Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen

SM

 

 

Funktion ungenügend, nicht feststellbar

SM, GV

 

 

Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert

SM

 

 

Verbindungen locker oder Leckage im System

SM

 

 

 

 

 

1.1.6

Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse

 

 

 

Feststellratsche greift nicht ausreichend

SM, GV

 

 

Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenmechanismus

LM, SM

 

 

übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung

SM

 

 

Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder ohne Wirkung

SM, GV

 

 

fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an

SM

 

 

 

 

 

1.1.7

Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.)

 

 

 

Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt

SM, GV

 

 

übermäßiger Ölaustritt aus System

SM

 

 

Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert

SM

 

 

Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit oder Leckage

SM, GV

 

 

Funktion mangelhaft

SM, GV

 

 

 

 

 

1.1.8

Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch)

 

 

 

Absperrhähne oder selbstabsperrendes Kupplungskopfventil schadhaft

LM, SM

 

 

unsicher befestigt/unsachgemäß montiert

SM

 

 

übermäßige Leckage

SM, GV

 

 

Schutzklappe für Anhängeranschluss fehlt

LM, SM

 

 

mangelhafte Funktion

SM, GV

 

 

 

 

 

1.1.9

Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter

 

 

 

Behälter beschädigt, korrodiert, undicht,

LM, SM, GV

 

 

Funktion der Entwässerungsvorrichtung beeinträchtigt

LM, SM, GV

 

 

Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert

SM, GV

 

 

Behälterschild/Aufschrift fehlt/unlesbar

SM, VM

 

 

unsachgemäße Reparatur

SM, GV

 

 

 

 

 

1.1.10

Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)

 

 

 

Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung

SM, GV

 

 

Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht

SM, GV

 

 

Hauptbremszylinder unsicher befestigt

SM, GV

 

 

Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt

LM, SM

 

 

Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist schadhaft

SM

 

 

offensichtliche Änderungen an der Bremsanlage

SM

 

 

Vorratsbehälter unsachgemäß befestigt oder beschädigt

SM

 

 

Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend oder über Maximum

LM, SM, GV

 

 

Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand

SM

 

 

 

 

 

1.1.11

Starre Bremsleitungen

 

 

 

Ausfall- oder Bruchgefahr

GV

 

 

Leitungen oder Anschlüsse undicht

SM, GV

 

 

Leitungen beschädigt

SM, GV

 

 

Leitungen übermäßig korrodiert

SM, GV

 

 

falsche Verlegung

LM, SM, GV

 

 

unsachgemäß repariert

SM, GV

 

 

 

 

 

1.1.12

Flexible Bremsschläuche

 

 

 

Ausfall- oder Bruchgefahr

GV

 

 

Schläuche beschädigt, scheuern, angescheuert, verdreht oder zu kurz

LM, SM, GV

 

 

Schläuche oder Anschlüsse undicht

SM, GV

 

 

Ausbeulung der Schläuche unter Druck

SM, GV

 

 

Porosität

SM, GV

 

 

unsachgemäß repariert

SM, GV

 

 

 

 

 

1.1.13

Bremsbeläge und Bremsklötze

 

 

 

Belag oder Klotz nahe der Verschleißgrenze

LM

 

 

Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt

SM, GV

 

 

verschmutzt (Öl, Fett usw.)

SM, GV

 

 

Belag oder Klotz fehlt oder falsch montiert

GV

 

 

falscher Belag oder Klotz

SM, GV

 

 

 

 

 

1.1.14

Bremstrommeln, Bremsscheiben

 

 

 

Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 90% der Reibfläche

LM

 

 

Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 75% der Reibfläche

SM

 

 

Trommel oder Scheibe abgenutzt

SM

 

 

Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung

GV

 

 

Trommel oder Scheibe gerissen

GV

 

 

Trommel oder Scheibe ungenügend gesichert oder gebrochen

GV

 

 

Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.)

SM, GV

 

 

fehlende Bremstrommel oder -scheibe

GV

 

 

Ankerplatte ungenügend gesichert

SM

 

 

Bremsträger locker

GV

 

 

 

 

 

1.1.15

Bremsseile, Bremszugstangen, Bremsbetätigungshebel, Bremsgestänge

 

 

 

Betätigungskräfte zu groß, schwergängig

LM, SM

 

 

Seile beschädigt, unsachgemäß verlegt

SM, GV

z. B.: verknotet

 

Ausfallgefahr

GV

 

 

Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt

SM

 

 

Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert

SM, GV

 

 

Seil, Zugstange oder Verbindung ungenügend gesichert

SM, GV

 

 

Seilführung schadhaft

SM

 

 

Ummantelung der Seilhülle gebrochen

LM

 

 

übermäßige Hebel- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes

SM, GV

 

 

Schutzmanschette des Auflaufteils leicht beschädigt, porös

LM

 

 

Schutzmanschette des Auflaufteils stark beschädigt oder fehlt

SM

 

 

Führung des Auflaufteils starkes Spiel

SM

 

 

Dämpfer/-lagerung der Auflaufvorrichtung schadhaft

SM

 

 

Auflaufteil festgefressen

GV

 

 

Rückfahrsperre des Auflaufteils bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend

SM, GV

 

 

 

 

 

1.1.16

Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder Hydraulikzylinder)

 

 

 

Entlüftungsschraube defekt

LM

 

 

Radbremszylinder gerissen oder beschädigt

SM, GV

 

 

Radbremszylinder undicht

SM, GV

 

 

Radbremszylinder unsicher befestigt/ oder unsachgemäß montiert

SM, GV

 

 

Radbremszylinder übermäßig korrodiert

SM, GV

 

 

Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membrane

SM, GV

 

 

Staubabdichtung beschädigt

LM

 

 

Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt

SM

 

 

schwergängig

SM, GV

 

 

Nachstellanzeige außer Funktion

SM

 

 

 

 

 

1.1.17

Bremskraftregler

 

 

 

Gestänge defekt oder zu großer Weg oder unsachgemäß montiert

SM, GV

 

 

falsch eingestellt

SM, GV

 

 

Klemmt oder ist unwirksam

SM, GV

 

 

fehlt

SM, GV

 

 

undicht

SM, GV

 

 

Typenschild fehlt

LM

z. B.: ALB-Schild fehlt wenn vorgeschrieben

 

Daten unleserlich oder nicht vorschriftsmäßig

LM, VM

 

 

 

 

 

1.1.18

Automatische Gestängesteller und -anzeige

 

 

 

Gestängesteller beschädigt, klemmt oder weist übermäßige Wege, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf

SM, GV

 

 

Gestängesteller schadhaft

SM

 

 

unsachgemäß montiert oder ersetzt

SM

 

 

Gestängeanzeiger ohne Funktion

SM

 

 

 

 

 

1.1.19

Dauerbremssystem (soweit eingebaut oder vorgeschrieben)

 

 

 

Anschlüsse oder Befestigungen unsicher

SM

 

 

System ist offensichtlich schadhaft oder fehlt

SM, GV

 

 

 

 

 

1.1.20

Automatische Betätigung der Anhängerbremsen

 

 

 

Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird

GV

 

 

Abreißverbindung schadhaft oder fehlt

SM

z. B.: Abreißseil bei Auflaufbremsen oder elektrischer Anhängerbremse

 

Staubmanschette beschädigt oder fehlt

LM, SM

 

 

Führung übermäßiges Spiel

SM

 

 

Dämpfer /- Lagerung schadhaft

SM

 

 

Rückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend

SM, GV

 

 

Betätigungsweg zu groß

SM

 

 

 

 

 

1.1.21

Vollständiges Bremssystem

 

 

 

andere Systembauteile derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist

SM, GV

z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.

 

Luft- oder Frostschutzmittelaustritt

LM, SM

 

 

Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert

SM

 

 

unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils

SM, GV, VM

 

 

 

 

 

1.1.22

Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)

 

 

 

fehlen

SM

 

 

beschädigt

LM, SM

 

 

unbrauchbar oder undicht

SM

 

 

 

 

 

1.1.23

Auflaufbremse

 

 

 

Wirksamkeit unzureichend

SM

 

 

 

 

 

1.2

Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit

 

 

 

 

 

 

1.2.1

Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft)

 

 

 

ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

SM, GV

 

 

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft

LM

 

 

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft

SM

 

 

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft

GV

 

 

im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden

SM, GV

 

 

Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“)

SM, GV

 

 

Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang

SM

 

 

starke Schwankung der Bremskraft (mehr als 20% Abweichung von der gemessenen Höchstbremskraft) während jeder vollen Radumdrehung

SM

Anmerkung:

Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuerten (hydraulischem oder pneumatischem) Druck.

Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen.

Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen.

 

 

 

 

1.2.2

Wirksamkeit

 

 

 

Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den unten angegebenen Werten.

SM

Anmerkung:

Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2.

Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält („EG-Bremsbänder“).

Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn die Prüfmasse 80 % des technischen Höchstgewichtes beträgt.

 

 

 

 

Mindestbremswirksamkeit

 

 

 

 

 

 

 

Klasse M1 bis 3 500 kg:…………………………….……………………………………. 58 %

 

50% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 25.07.2010

 

Klasse N1: ……………………………………………………………………………….. 50 %

 

 

 

Klasse M1 > 3 500 kg, M2, M3:…………………………………...…………………….. 50 %

 

48% bei Fahrzeugen, die nicht mit ABV ausgerüstet sind oder mit erstmaliger Zulassung vor dem 1.10.1991

 

Klasse N2, N3:……………………………………………………………….…………... 50 %

 

43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989

45% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012

 

Klasse T, C jeweils über 40 km/h: ………………………………………………………… 45 %

 

 

 

Klasse O1, O2, R:………………………………………………………………………….. 43%

 

40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989

 

Klasse O3, O4:

 

40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989

43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012

 

Sattelanhänger: …………………………………………………………………………… 45%

 

 

 

Anhängewagen: ………………………………………………………………………….. .50%

 

 

 

Zentralachsanhänger:…………………………………………………………………….. .50%

 

 

 

Klasse T, C jeweils bis 40 km/h ………………………………………………………… 30 %

 

 

 

bei Allradbremse (permanent oder automatisch zugeschaltet; mit und ohne automatisch zuschaltendem Allradantrieb)…………………………………………………………… 40 %

 

 

 

Klassen L (beide Bremsanlagen):

 

 

 

Klasse L1e,……………………………………………………………………….…….... 42 %

 

 

 

Klasse L2e, L6e:………………………………………………............................................ 40 %

 

 

 

Klasse L3e:………………………………………………………………………………. 50 %

 

 

 

Klasse L4e:………………………………………………………………………………. 46 %

 

 

 

Klasse L5e, L7e:…………………………………………………………………………. 44 %

 

 

 

Klassen L (Hinterradbremsanlage):……………………………………………………….25 %

 

 

 

oder die Bremskraft liegt unter dem vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse festgelegten Bezugswert

SM

 

 

Abbremswirkung der Betriebsbremse, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit

GV

 

 

 

 

 

1.2.3

Wirksamkeit für Prüfungen im Rahmen einer technischen Unterwegskontrolle

 

 

 

Abbremswirkung von weniger als den unten angegebenen Werten für Fahrzeuge, die einer technischen Unterwegskontrolle (nach RL 2014/47/EU) unterzogen werden:

 

 

 

Klassen M1, M2 und M3:……………………………………....................................... 50 %

 

 

 

Klasse N 1:……………………………………………………..................................... 45 %

 

 

 

Klassen N2 und N3: …………………………………………...................................... 43 %

 

 

 

Klassen O3 und O4: …………………………………………...................................... 40 %

SM

 

 

Abbremswirkung der Betriebsbremse von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten

 

 

 

Mindestbremswirksamkeit

GV

 

 

 

 

 

1.3

Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)

 

 

 

 

 

 

1.3.1

Wirkung

 

 

 

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft

LM

 

 

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft

SM

 

 

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft

GV

 

 

Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“)

SM, GV

 

 

 

 

 

1.3.2

Wirksamkeit

 

siehe Anmerkung zu 1.2.2

 

für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 50% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten

SM

 

 

für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 25% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten

GV

 

 

 

 

 

1.4

Feststellbremse

 

 

 

 

 

 

1.4.1

Wirkung

 

siehe Anmerkung zu 1.2.2

 

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft.

SM

 

 

einseitig ohne Wirkung

GV

 

 

für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 16% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist

SM

 

 

für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 10% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 7% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist

GV

 

 

 

 

 

1.4.2

Übertragung

 

 

 

Hebelweg

LM, SM

 

 

Feststellvorrichtung defekt oder funktionslos

LM, SM

 

 

 

 

 

1.5

Dauerbremssystem Wirkung

 

 

 

Wirkung nicht abstufbar

SM

Nicht anwendbar bei Auspuffbremssystemen

 

System funktioniert nicht

SM

 

 

 

 

 

1.6

Antiblockiersystem (ABS)

 

 

 

Warneinrichtung defekt

SM

 

 

Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an

SM

 

 

Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft

SM

 

 

Kabel beschädigt

SM

 

 

andere Bauteile fehlen oder sind schadhaft

SM

 

 

in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig

SM

 

 

System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an

SM

 

 

 

 

 

1.7

Elektronisches Bremssystem (EBS)

 

 

 

Warnvorrichtung defekt

SM

 

 

Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an

SM

 

 

System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an

SM

 

 

Anschluss zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ist nicht kompatibel oder fehlt

GV

 

 

 

 

 

1.8

Bremsflüssigkeit

 

 

 

Bremsflüssigkeit verschmutzt oder weist Ablagerungen auf

SM

 

 

Siedepunkt niedriger als 180° C/ Wasseranteil größer als 1,5 %

LM

 

 

Siedepunkt niedriger als 150°C/ Wassergehalt größer als 2 %

SM

 

 

Bremsflüssigkeit unbrauchbar

GV

z. B. Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten

 

 

 

 

2.

Lenkung

 

 

 

 

 

 

2.1

Mechanischer Zustand

 

 

 

 

 

 

2.1.1

Zustand des Lenkgetriebes

 

 

 

Getriebe schwergängig

SM, GV

 

 

Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt

SM, GV

 

 

Gelenkwelle übermäßig abgenutzt

SM, GV

 

 

Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf

SM, GV

 

 

Leckage

LM, SM

 

 

Staubmanschetten beschädigt

SM

 

 

Ausfallgefahr

GV

 

 

 

 

 

2.1.2

Befestigung des Lenkgehäuses

 

 

 

Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt

SM, GV

 

 

Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet

SM, GV

 

 

Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen

SM, GV

 

 

Lenkgehäuse gebrochen

SM, GV

 

 

 

 

 

2.1.3

Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke

 

 

 

Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten

SM, GV

 

 

übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen

SM, GV

 

 

ein Bauteil gebrochen oder verformt

SM, GV

 

 

Mangelhafte Befestigung, Befestigungsvorrichtungen fehlen

SM, GV

 

 

Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft

SM

 

 

unsachgemäße Reparatur oder Änderung

SM, GV

 

 

Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt

LM, SM

 

 

 

 

 

2.1.4

Funktion des Lenkgestänges

 

 

 

Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells

SM

 

 

Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen

SM

 

 

Fahrzeug nicht sicher lenkbar

GV

 

 

 

 

 

2.1.5

Servolenkung

 

 

 

Flüssigkeitsleck oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigt

SM, GV

 

 

Flüssigkeit unzureichend

LM, SM

 

 

Mechanismus funktioniert nicht

SM, GV

 

 

Mechanismus gebrochen oder unsicher

SM, GV

 

 

Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen

SM, GV

 

 

unsachgemäße Reparatur oder Änderung

SM, GV

 

 

Kabel/Schlauch/Leitung beschädigt oder übermäßig korrodiert

SM, GV

 

 

 

 

 

2.2

Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange

 

 

 

 

 

 

2.2.1

Zustand des Lenkrads/der Lenkstange

 

 

 

Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung

SM, GV

 

 

Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt

SM, GV

 

 

Lenkradnabe, -kranz, oder -speichen gebrochen oder locker

SM, GV

 

 

offensichtliche Abänderungen

SM, GV, VM

 

 

Befestigung mangelhaft

SM, GV

 

 

 

 

 

2.2.2

Lenksäule/-bügel, Gabeljoch und Gabel sowie Lenkungsdämpfer

 

 

 

übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums

SM, GV

 

 

übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule

SM, GV

 

 

flexible Kupplung (Hardyscheibe) oder andere Verbindungselemente beschädigt

SM

 

 

Befestigung schadhaft oder Ausfallgefahr

SM, GV

 

 

unsachgemäße Reparatur oder Änderung

GV

 

 

Höhenverstellung nicht fixierbar

SM

 

 

Lenkkopflager-Gabelkopflager ausgeschlagen oder schwergängig

SM, GV

 

 

 

 

 

2.3

Lenkungsspiel

 

 

 

übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsmäßig)

SM, GV, VM

 

 

 

 

 

2.4

Spureinstellung

 

 

 

Einstellung entspricht offensichtlich nicht den Herstellerangaben oder nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

 

 

 

2.5

Drehkranz

 

 

 

Bauteil beschädigt oder gerissen

SM, GV

 

 

übermäßiges Spiel

SM, GV

 

 

Befestigung schadhaft

SM, GV

 

 

 

 

 

2.6

Elektrische Servolenkung (EPS)

 

 

 

EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin

SM

 

 

Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder

SM, GV

 

 

Lenkhilfe funktioniert nicht

SM

 

 

System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an

SM

 

 

 

 

 

3.

Sicht

 

 

 

 

 

 

3.1

Sichtfeld

 

Sichtfeld innerhalb des fahrerseitigen Wischbereichs der Scheibenwischer

 

Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird (keinen Mangel stellen die gesetzlich vorgeschriebenen und ordnungsgemäß montierten Geräte zur Mauterfassung dar, wie zB Go Box, sofern diese am Rand des Hauptsichtbereichs des Lenkers oder außerhalb davon angebracht sind)

LM, SM, GV

 

 

Mängel an der Sonnenblende

LM

 

 

stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10  % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich)

SM, VM

 

 

Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten

SM, GV, VM

 

 

 

 

 

3.2

Scheibenzustand

 

 

 

kein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt)

SM, VM

 

 

Windschutzscheibe gesprungen

LM, SM

 

 

Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd beschädigt oder gesprungen

SM

 

 

Nicht vorschriftsmäßige Einfärbung der Scheibe durch Folien oder Lacke, erhebliche Veränderung der Scheibenoberfläche

SM, VM

z. B. sandgestrahlte Fahrgestellidentifizierungsnummern zulässig

 

Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers beschädigt oder gesprungen

LM, SM

 

 

Heckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sicht beeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nicht vorhanden

LM, VM

 

 

Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt

SM, GV, VM

 

 

 

 

 

3.3

Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel) oder Rückblickeinrichtung

 

 

 

fehlt, nicht ausreichend wirksam oder ungeeignet

SM, VM

Verkehr hinter oder neben dem Fahrzeug nur auf einer Seite beobachtbar

 

beschädigt, gerissen, gesprungen oder Spiegel blind

LM, SM

LM – weniger als 10 % der Fläche blind, SM – 10 % oder mehr der Fläche blind

 

Befestigung locker oder unsicher

LM, SM

 

 

großwinkeliger Außenspiegel fehlt

SM, VM

für Fahrzeuge der Klasse N2 > 5,5t und N3

 

Weitwinkelspiegel fehlt

SM, VM

für Fahrzeuge der Klasse N2 < 7,5t, wenn Anbringung 2m über Boden möglich ist überdies gilt: Anfahrspiegel nicht erforderlich, wenn Sichtfeld mit Weitwinkel und Frontspiegel eingehalten ist (§ 18a KDV)

 

Frontspiegel / Anfahrspiegel fehlt

SM, VM

 

 

Genehmigungszeichen fehlt

SM, VM

 

 

Erforderliches Sichtfeld nicht erfasst

SM

 

 

 

 

 

3.4

Scheibenwischer

 

 

 

arbeitet zu schnell oder zu langsam

SM

 

 

fehlt, funktionslos, unbrauchbar oder schadhaft

SM, GV

 

 

Wischerblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt

SM, GV

 

 

Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen

SM

 

 

Heckscheibenwischer defekt, fehlt od. unwirksam

LM

 

 

 

 

 

3.5

Scheibenwaschanlage

 

 

 

Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß (Pumpe funktioniert, aber fehlende Waschflüssigkeit oder Wasserstrahl falsch ausgerichtet)

LM

 

 

(für die Windschutzscheibe) fehlt oder unwirksam

SM

 

 

 

 

 

3.6

Antibeschlagsystem

 

 

 

nicht funktionsfähig

LM,SM

 

 

 

 

 

4

Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlagen

 

 

 

 

 

 

4.1

Scheinwerfer

 

 

 

 

 

 

4.1.1

Zustand und Funktion

 

 

 

Scheinwerfer, Licht/Lichtquelle fehlt, ohne oder ungenügende Funktion

SM, GV

 

 

Projektionssystem (Reflektor und Linse) angegriffen, blind, verrostet oder fehlt

LM, SM

LM wenn weniger als ca. 10% der Reflektorfläche blind

 

Scheinwerfergläser fehlen od. erheblich beschädigt

SM

 

 

Streuscheibe geringfügig gesprungen

LM

 

 

Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass

LM, SM

 

 

Befestigung unzureichend

SM

 

 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig

SM

 

 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig

LM

 

 

 

 

 

4.1.2

Einstellung

 

 

 

Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig

SM

 

 

System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an

SM

 

 

 

 

 

4.1.3

Schaltung

 

 

 

Lichthupe defekt

LM

 

 

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

SM

 

 

Schaltfehler

SM

 

 

Verpflichtende Fernlichtkontrollleuchte defekt, fehlt oder Schaltfehler

SM, VM

 

 

System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an

SM

 

 

 

 

 

4.1.4

Übereinstimmung mit den Vorschriften

 

 

 

Scheinwerfer, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 

 

Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern

SM

 

 

Scheinwerfer bei Kraftwagen nicht paarweise

SM, VM

 

 

Scheinwerfer links und rechts verschiedener Bauart

SM

 

 

Anbau nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 

 

Summe der Kennzahlen über 100

SM, VM

 

 

Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel

SM, GV

z. B. H4 mit Zwischenringen, Gasentladungslampe in anderem als ECE-R98 Scheinwerfer

 

Reflektor fehlt, blind oder verrostet

SM

 

 

Streuscheibe oder Leuchtmittel verdreht eingebaut

SM

 

 

Beeinträchtigung der Lichtaustrittsfläche

SM, VM

 

 

Scheinwerfer desselben Paares mit Licht verschiedener Farbe

SM, VM

 

 

Abdeckung durch Anbauten

SM, VM

 

 

 

 

 

4.1.5

Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben)

 

 

 

funktioniert nicht / fehlt

SM

Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind.

 

manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden

SM

 

 

System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an

SM

 

 

 

 

 

4.1.6

Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben)

 

 

 

fehlt/defekt

SM

Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind.

 

 

 

 

4.2

Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungs- und Schlussleuchten

 

 

 

 

 

 

4.2.1

Zustand und Funktion

 

 

 

Begrenzungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion

SM

 

 

Umrissleuchten fehlen oder sind ohne Funktion

SM

 

 

Seitenmarkierungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion

SM

 

 

Schlussleuchten fehlen oder sind ohne Funktion

SM, GV

 

 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig

SM

 

 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig

LM

 

 

Befestigung unzureichend

LM, SM

 

 

Leuchtscheibe fehlt, gesprungen oder ausgebrochen

SM

 

 

Leuchtscheibe geringfügig gesprungen

LM

 

 

 

 

 

4.2.2

Schaltung

 

 

 

Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 

 

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

SM

 

 

Schaltfehler

SM

 

 

 

 

 

4.2.3

Übereinstimmung mit den Vorschriften

 

 

 

Leuchte, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird

SM, VM

 

 

offensichtlich falsche Leuchtmittel

SM, VM

 

 

Abdeckung durch Anbauten

SM, VM

 

 

Abweichungen von den Anbringungsvorschriften

SM, GV

 

 

Anbaugeräte oder Fahrzeugteile ragen um mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinaus

SM, VM

 

 

 

 

 

4.3

Bremsleuchten

 

 

 

 

 

 

4.3.1

Zustand und Funktion

 

 

 

Eine Leuchte ohne Funktion oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt

SM

 

 

Alle Leuchten ohne Funktion oder in ihrer Wirkung erheblich beeinträchtigt

GV

 

 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig

SM

 

 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig

LM

 

 

Befestigung unzureichend

LM, SM

 

 

Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen

SM

 

 

Leuchtscheibe geringfügig gesprungen

LM

 

 

 

 

 

4.3.2

Schaltung

 

 

 

Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig

SM, GV

 

 

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

SM

 

 

Schaltfehler

SM

 

 

System gibt eine Fehlermeldung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle

SM

 

 

Notbremslicht funktioniert nicht oder nicht ordnungsgemäß

SM

 

 

 

 

 

4.3.3

Übereinstimmung mit den Vorschriften

 

 

 

Leuchte, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

offensichtlich falsche Leuchtmittel

SM, VM

 

 

Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird

SM, VM

 

 

Abdeckung durch Anbauten

SM, VM

 

 

Abweichungen von den Anbringungsvorschriften

SM, GV

 

 

 

 

 

4.4

Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten

 

 

 

 

 

 

4.4.1

Zustand und Funktion

 

 

 

Eine Leuchte fehlt, ohne Funktion oder ihrer Wirkung stark beeinträchtigt

SM

 

 

Alle Leuchten einer Seite fehlen, ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt

GV

 

 

Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig

SM

 

 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig

LM

 

 

Befestigung unzureichend

LM, SM

 

 

Leuchtscheibe fehlt

SM

 

 

Leuchtscheibe geringfügig gesprungen

LM

 

 

Leuchtscheibe durchgehend gesprungen oder ausgebrochen

SM

 

 

 

 

 

4.4.2

Schaltung

 

 

 

Schalter beschädigt

LM

 

 

weder optische noch akustische Anzeige

SM, VM

 

 

Kontrolleinrichtung für Anhängerbetrieb fehlt

SM, VM

 

 

Warnblinklicht (Warnblinkanlage) fehlt oder defekt

SM

 

 

Schaltfehler

SM

 

 

 

 

 

4.4.3

Übereinstimmung mit den Vorschriften

 

 

 

Leuchte, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 

 

Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird

SM, VM

 

 

offensichtlich falsche Leuchtmittel

SM, VM

 

 

Abdeckung durch Anbauten

SM, VM

 

 

Abweichung von den Anbringungsvorschriften

SM, VM

 

 

 

 

 

4.4.4

Blinkfrequenz

 

 

 

weniger als 60 oder mehr als 120 Perioden pro Minute

SM

 

 

 

 

 

4.5

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

 

 

 

 

 

 

4.5.1

Zustand und Funktion

 

 

 

Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt

SM

Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind.

 

Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig

SM

 

 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig

LM

 

 

Befestigung unzureichend

LM, SM

 

 

Reflektor fehlt, blind, verrostet

LM, SM

SM: 10% oder mehr der Fläche

 

Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, geringfügig gesprungen

LM

 

 

Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen

SM

 

 

Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass

LM, SM

 

 

Streuscheibe verdreht eingebaut

SM

 

 

 

 

 

4.5.2

Einstellung

 

 

 

Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat

SM

 

 

 

 

 

4.5.3

Schaltung

 

 

 

Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

Kontrollleuchte fehlt oder ohne Funktion

SM, VM

 

 

Schaltfehler

SM

 

 

 

 

 

4.5.4

Übereinstimmung mit den Vorschriften

 

 

 

Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 

 

Scheinwerfer mit Licht verschiedener Farbe

SM, VM

 

 

Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird

SM, VM

 

 

Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften

SM, VM

 

 

Abdeckung durch Anbauten

SM, VM

 

 

offensichtlich falsche Leuchtmittel

SM, VM

 

 

System nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 

 

 

 

 

4.6

Rückfahrscheinwerfer

 

 

 

 

 

 

4.6.1

Zustand und Funktion

 

 

 

Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt

SM

 

 

Reflektor fehlt, blind, verrostet

LM, SM

SM: 10% oder mehr der Fläche

 

Streu-/Leucht-/Abschlussscheibe beschädigt

LM

 

 

Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen

SM

 

 

Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass

SM

 

 

Streuscheibe verdreht eingebaut

SM

 

 

sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig

SM

 

 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig

LM

 

 

Befestigung unzureichend

LM, SM

 

 

 

 

 

4.6.2

Übereinstimmung mit den Vorschriften

 

 

 

Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 

 

blendet

SM

 

 

Abweichung von den Anbringungsvorschriften

SM, VM

 

 

System nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 

 

 

 

 

4.6.3

Schaltung

 

 

 

Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

Schaltfehler

SM

 

 

 

 

 

4.7

Beleuchtung für das hintere Kennzeichen

 

 

 

 

 

 

4.7.1

Zustand und Funktion

 

 

 

fehlt oder ohne Funktion

LM, SM, VM

 

 

Befestigung unzureichend

LM, SM

 

 

Leuchte strahlt direktes oder weißes Licht nach hinten aus

LM, SM, VM

 

 

 

 

 

4.7.2

Übereinstimmung mit den Vorschriften

 

 

 

System nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

 

 

 

4.8

Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln

 

 

 

 

 

 

4.8.1

Zustand

 

 

 

vorgeschriebene Rückstrahler, Umrissmarkierungen oder hintere Kennzeichnungstafeln fehlen

SM, VM

 

 

Rückstrahler bei Kraftwagen und Anhängern vorne oder hinten nicht paarweise angebracht

SM, VM

 

 

Rückstrahler geringfügig gesprungen

LM

 

 

Rückstrahler durchgehend gesprungen oder ausgebrochen

SM

 

 

Umrissmarkierung oder hintere Kennzeichnungstafeln beschädigt

LM, SM

 

 

Befestigung unzureichend

LM, SM

 

 

 

 

 

4.8.2

Übereinstimmung mit den Vorschriften

 

 

 

Einrichtung oder Position nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

reflektierte Lichtfarbe oder Form stimmt nicht

SM, VM

 

 

Abdeckung durch Anbauten

SM, VM

 

 

Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften

SM, VM

 

 

 

 

 

4.9

Kontrollleuchten

 

 

 

 

 

 

4.9.1

Zustand und Funktion

 

 

 

Vorgeschriebene Kontrollleuchten fehlen oder ohne Funktion

LM, SM, VM

 

 

 

 

 

4.9.2

Übereinstimmung mit den Vorschriften

 

 

 

vorgeschriebene Kontrollleuchten nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

 

 

 

4.10

Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

 

 

 

Verbindungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei, fehlt teilweise oder vollständig

SM, GV

 

 

Falsche Schaltung oder Funktionsfehler in der elektrischen Schaltung

SM

 

 

unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt

LM, SM

 

 

Isolierung beschädigt oder schadhaft

LM, SM

 

 

 

 

 

4.11

Elektrische Leitungen

 

 

 

unsicher oder ungenügend gesichert

LM, SM, GV

 

 

Isolierung beschädigt oder Leitung schadhaft

LM, SM, GV

 

 

mangelhafte Verlegung

LM, SM

 

 

 

 

 

4.12

Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler

 

 

 

Anbau bzw. Farbe unzulässig

SM, VM

 

 

Funktion der Leuchte nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

Leuchte / Rückstrahler nicht sicher befestigt

LM, SM

 

 

 

 

 

4.13

Batterie(n)

 

 

 

Unsicher (Batteriebefestigung unsachgemäß, Batterie lose)

LM, SM

 

 

Leckage

SM

 

 

Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt

SM

 

 

Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt

SM

 

 

Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig oder defekt

SM

 

 

 

 

 

4.14

Tagfahrleuchten

 

 

 

 

 

 

4.14.1

Zustand und Funktion

 

 

 

wenn vorhanden ohne Funktion

SM

 

 

Leuchtscheibe fehlt

SM

 

 

Leuchtscheibe geringfügig gesprungen

LM

 

 

Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen

SM

 

 

Schaltfehler

LM, SM

 

 

Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig

SM

 

 

bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig

LM

 

 

Befestigung unzureichend

SM

 

 

 

 

 

4.14.2

Übereinstimmung mit den Vorschriften

 

 

 

Lichtfarbe oder Leuchtstärke nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 

 

Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird

SM, VM

 

 

offensichtlich falsches Leuchtmittel

SM, VM

 

 

erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften

LM, SM, VM

 

 

Abdeckung durch Anbauten

SM, VM

 

 

 

 

 

5.

Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung

 

 

 

 

 

 

5.1

Achsen

 

 

 

 

 

 

5.1.1

Achsen / Achskörper

 

 

 

angerissen oder Korrosion

LM, SM, GV

 

 

Achse gebrochen oder verbogen

GV

 

 

unsichere Befestigung am Fahrzeug

SM, GV

 

 

unsachgemäße Reparatur oder Änderung

SM, GV

 

 

Gummielemente fehlen oder funktionslos

SM

 

 

Gummielemente brüchig oder porös

LM

 

 

Staubmanschette durchgehend gerissen oder nicht vorhanden

SM

 

 

 

 

 

5.1.2

Achsschenkel

 

 

 

eingerissen, verbogen

SM

 

 

gebrochen

GV

 

 

Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt

SM, GV

 

 

übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger

SM, GV

 

 

Achsschenkelbolzen in der Achse locker

SM, GV

 

 

 

 

 

5.1.3

Radlager

 

 

 

Spiel in den Radlagern

LM

 

 

übermäßiges Spiel in den Radlagern

SM, GV

 

 

schwergängig oder klemmt

SM, GV

 

 

Beschädigung

SM, GV

 

 

erhebliches Laufgeräusch

SM, GV

 

 

 

 

 

5.2

Räder und Reifen

 

 

 

 

 

 

5.2.1

Radnabe

 

 

 

Radmuttern oder Radbolzen fehlen oder sind locker

SM, GV

 

 

offensichtlich falsche Radmuttern / Radschrauben

SM, GV

 

 

 

 

 

 

Nabe abgenutzt oder beschädigt

SM, GV

 

 

 

 

 

5.2.2.

Räder

 

 

 

Riss, Bruch oder offensichtlich defekte Schweißung

GV

 

 

Felgenringe unsachgemäß montiert

SM, GV

 

 

Rad verbogen oder abgenutzt

LM, SM, GV

 

 

für den Reifen offensichtlich zu große oder zu kleine Felge

SM, GV

 

 

erhebliche Deformation des Felgenhornes, starker Schlag

SM, GV

 

 

Radbefestigungsbohrungen ausgeleiert oder eingerissen

SM, GV

 

 

Spurverbreiterung mittels Distanzbolzen oder Distanzscheibe

SM, GV

Ausnahme: genehmigt

 

Speichen offensichtlich locker oder fehlen

SM, GV

 

 

Sicherungen bei geteilten Felgen fehlen oder schadhaft

SM

 

 

Rad entspricht nicht der Genehmigung

VM

 

 

Rad entspricht nicht der Genehmigung mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

SM, GV

 

 

Radmutternabdeckung fehlt oder defekt

LM, SM

 

 

 

 

 

5.2.3

Reifen

 

 

 

Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsmäßig mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

SM, GV

 

 

Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern

SM, GV

 

 

Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse

SM

Ausnahme: genehmigt

 

Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten

SM, GV

 

 

Profiltiefe der Reifen nicht ausreichend oder vorschriftsmäßig

SM, GV, VM

GV ab < 80% des gesetzlich

geforderten Wertes

 

Reifen scheuern an anderen Bauteilen

SM, GV

 

 

nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsmäßig

SM, GV, VM

z. B. bei M1 oder L

 

Luftdrucküberwachungssystem defekt oder offensichtlich unwirksam

LM, SM

 

 

Winterreifen nicht achsweise

SM

 

 

Spikesreifen nicht auf allen Rädern

SM

 

 

Veränderung der größten Breite des Fahrzeuges (Reifen dürfen nicht über die Kotflügel hinausragen)

SM, VM

Ausnahme: genehmigt

 

Reifen entsprechen nicht der Genehmigung, Genehmigungszeichen fehlt

VM

 

 

fehlendes Geschwindigkeitssymbol, wenn Geschwindigkeitsindex des Winterreifens geringer als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges

LM, VM

 

 

unsachgemäß nachgeschnittene Reifen,

SM, GV

z. B. Karkasse am Nutengrund sichtbar

 

unregelmäßige Abnützung der Lauffläche

LM

 

 

erheblich zu geringer Luftdruck

LM, SM

 

 

Reifen komplett entlüftet

GV

 

 

Schlauch im schlauchlosen Reifen bei Krafträdern mit Motorleistung von mehr als 25 kW

SM

ausgenommen Nachweis der Freigabe durch Fahrzeug- oder Reifenhersteller

 

Fahrzeuge M2, M3, N2, N3

 

 

 

Keine Winterreifen oder Winterreifen mit weniger als 5 mm (Gürtelreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) Profiltiefe auf allen Rädern an mindestens einer Antriebsachse

VM

nur im Zeitraum von 1. November bis 15. März für M2, M3 und vom

1. November bis 15. April für N2, N3

 

 

 

 

5.3

Aufhängung

 

 

 

 

 

 

5.3.1

Federn und Stabilisatoren

 

 

 

Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt

SM, GV

 

 

Federbauteil beschädigt oder gebrochen

SM, GV

 

 

Feder fehlt

SM, GV

 

 

Verbindungselement schadhaft korrodiert oder fehlt offensichtlich

LM, SM, GV

 

 

unsachgemäße Reparatur oder Änderung am Fahrwerk

SM, GV

 

 

Verschleiß

LM, SM

 

 

Aufhängung oder Befestigung ausgeschlagen

LM, SM, GV

 

 

Befestigungen fehlen, gebrochen, stark korrodiert oder locker

SM, GV

 

 

Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt

SM

 

 

Restfederweg unter 25 mm

SM,GV

für Prüfungen nach § 56 KFG und § 58 KFG relevant

 

Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung

SM

 

 

Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und Erkennbarkeit von Schleifspuren

GV

 

 

Erkennbarkeit von Schleifspuren

GV

 

 

 

 

 

5.3.2

Stoßdämpfer

 

 

 

unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt

LM, SM

 

 

beschädigt, wesentliche Leckage oder Funktionsstörung

SM, GV

 

 

fehlt

GV

 

 

Kolbenstangenschutz gebrochen oder defekt

LM

 

 

 

 

 

5.3.2.1

Wirksamkeit der Dämpfung

 

 

 

Erheblicher Unterschied zwischen links und rechts

SM

 

 

offensichtlich beeinträchtigte Dämpfungseigenschaft

SM, GV

 

 

 

 

 

5.3.3

Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme

 

 

 

Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt, erhebliches Spiel

SM, GV

 

 

Bauteil beschädigt, gerissen, gebrochen oder korrodiert

LM, SM, GV

 

 

offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung

SM, GV

 

 

geringes Spiel

LM

 

 

Aufhängung ausgeschlagen, verformt oder korrodiert

LM, SM, GV

 

 

Vorderradgabel sichtbar verzogen

SM, GV

 

 

Schwingenlagerung ausgeschlagen

SM, GV

 

 

Gummielemente fehlen oder funktionslos

SM

 

 

Gummielemente brüchig oder porös

LM

 

 

Fangvorrichtung fehlt oder unbrauchbar

SM

 

 

 

 

 

5.3.4

Aufhängungsgelenke

 

 

 

Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungs-/ oder Traggelenke stark oder übermäßig abgenutzt, übermäßiges Spiel

SM, GV

 

 

Abdichtung porös, beschädigt oder fehlt

LM, SM

 

 

ungenügende Sicherung

SM

 

 

Gefahr des Lösens der Verbindung

GV

 

 

 

 

 

5.3.5

Luftfederung

 

 

 

System funktioniert nicht

GV

 

 

ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde

SM, GV

 

 

hörbare Systemleckage

SM

 

 

Luftfederbalg brüchig oder porös

LM, SM

 

 

Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt

SM

 

 

 

 

 

6.

Fahrgestell und daran befestigte Teile

 

 

 

 

 

 

6.1

Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran, befestigte Teile

 

 

 

 

 

 

6.1.1

Allgemeiner Zustand

 

 

 

Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen, gerissen oder verformt

SM, GV

 

 

Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher

SM, GV

 

 

übermäßig korrodiert, dadurch Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt

SM, GV

 

 

geringe Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteils oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern

LM

 

 

offensichtlich unsachgemäße Verbindungen

SM, GV

 

 

mehrere Rahmennieten oder -schrauben gelockert oder gebrochen

SM, GV

 

 

Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben

LM

 

 

 

 

 

6.1.2

Auspuffrohre und Schalldämpfer

 

 

 

Auspuffanlage unsicher

SM

 

 

Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein

SM, GV

 

 

Aufhängung beschädigt

SM

 

 

mangelhafte Befestigung

SM, GV

 

 

entspricht nicht der Genehmigung

VM

 

 

 

 

 

6.1.3

Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)

 

 

 

Tank oder Leitungen unsicher

LM, SM, GV

 

 

ungeeignete Befestigung des Behälters

SM

 

 

mangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung

LM, SM, GV

 

 

Kraftstoffleitungen stark korrodiert

SM

 

 

Kraftstofftank deformiert, korrodiert

LM, SM

 

 

Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel

SM, GV

 

 

Leitungen beschädigt oder angescheuert

LM, SM

 

 

Kraftstoffabsperrventil (falls kraftfahrrechtlich vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei

SM

 

 

Ent- Belüftung offensichtlich mangelhaft

SM

 

 

Brandgefahr aufgrund von:

Kraftstoffaustritt

mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff

Zustand des Motorraums

GV

 

 

 

 

 

 

LPG/CNG/LNG- oder Wasserstoffsystem zum Fahrzeugantrieb

 

 

 

Nachweis der Genehmigung fehlt

SM, VM

 

 

Betriebsvorschrift und/oder Betriebsbuch fehlen

SM, VM

 

 

erforderliche Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks in Betriebsbuch fehlen

SM, VM

 

 

erforderliche Eintragungen über periodische Kontrollen der Kraftgastanks gemäß § 7 Versandbehälterverordnung 2011 – VBV 2011 (BGBl. II Nr. 458/2011) und über wiederkehrende Begutachtungen gemäß § 57a KFG im Betriebsbuch fehlen

SM, VM

 

 

Kennzeichnungen der Antriebsart an der Fahrzeugaußenseite bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 fehlen

LM

 

 

mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen

SM, GV

 

 

mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen

LM, SM, GV

 

 

mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen

LM, SM, GV

 

 

Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Kraftgasanlage

SM, GV

 

 

 

 

 

6.1.4

Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz

 

 

 

locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr bei Berührung oder Kontakt

SM, GV

 

 

Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 

 

Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzes bei Lastkraftwagen und Anhängern in den Abmessungen offensichtlich unzureichend bzw. fehlt

SM, VM

 

 

verbogen

LM

 

 

 

 

 

6.1.5

Reserveradhalter (falls montiert)

 

 

 

nicht in einwandfreiem Zustand

LM, SM

 

 

gebrochen oder unsicher

SM

 

 

Reserverad unsicher am Halter befestigt oder kann herunterfallen

SM, GV

 

 

 

 

 

6.1.6

Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen

 

 

 

Anhängevorrichtung

 

 

 

Bauteil beschädigt, defekt oder gerissen, in der Funktion beeinträchtigt

SM, GV

 

 

Bauteil stark oder übermäßig abgenutzt

SM, GV

 

 

Befestigung schadhaft

SM, GV

 

 

Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei

SM, GV

 

 

Anzeige funktioniert nicht

SM

 

 

Kennzeichen oder Leuchte verdeckt (wenn nicht in Betrieb)

LM, SM

 

 

offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung

SM, GV

 

 

nicht selbsttätig schließend

VM

wenn vorgeschrieben

 

Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt

VM

 

 

Verbindungseinrichtung zu schwach, nicht kompatibel oder Anhängevorrichtung nicht vorschriftsmäßig

GV, VM

 

 

Zugeinrichtung am Anhänger

 

 

 

Befestigung gelockert, zu großes Spiel

SM, GV

 

 

schadhafte Sicherung der Befestigung

SM, GV

 

 

Zuggabel/Zugrohr stark verbogen oder angerissen

SM, GV

 

 

Zuggabel/Zugrohr unzulässig oder unsachgemäß reparaturgeschweißt

SM, GV

 

 

Höheneinstellung fehlt oder unzureichend

SM

 

 

 

 

 

6.1.7

Getriebe / Kraftübertragung

 

 

 

(Motor, Kupplung, Getriebe, Kardanwelle, Differenzial, Antriebswellen)

 

 

 

Sicherungsbolzen locker oder fehlen

SM, GV

 

 

Getriebewellenlager stark oder übermäßig abgenutzt

SM, GV

 

 

Antriebsgelenke stark oder übermäßig abgenutzt

SM, GV

 

 

flexible Kupplung (z. B. Hardyscheibe) beschädigt, Risse

SM, GV

 

 

Welle beschädigt oder verbogen

SM

 

 

Gelenke locker oder Befestigungsschrauben fehlen

SM, GV

 

 

Kupplung zeigt Schlupf

LM, SM

 

 

Kupplung zeigt übermäßigen Schlupf

GV

Anm.: kein sicheres Anfahren möglich

 

Kupplung trennt nicht

SM, GV

 

 

Lagergehäuse gebrochen oder unsicher

SM, GV

 

 

Abdichtung (Antriebswellenmanschette) beschädigt

LM,SM

 

 

Abdichtung (Antriebswellenmanschette) fehlt

SM

 

 

offensichtlich unzulässige Veränderung am Antriebssystem

SM

 

 

 

 

 

6.1.8

Motorhalterungen

 

 

 

Halterungen schadhaft, offensichtlich und schwer beschädigt, locker oder gebrochen

SM, GV

 

 

 

 

 

6.1.9

Motorleistung

 

 

 

unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung

SM

 

 

unzulässige Veränderung des Motors

SM, GV

 

 

offensichtliche Steigerung der Motorleistung durch unzulässiges Chip- Tuning

SM, GV

 

 

 

 

 

6.1.10

Abschleppeinrichtung vorne/hinten

 

 

 

fehlt oder unbrauchbar (falls erforderlich)

SM, VM

 

 

 

 

 

6.2

Führerhaus, Karosserie und Aufbauten

 

 

 

 

 

 

6.2.1

Zustand

 

 

 

Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr

SM, GV

 

 

offensichtlich gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen

LM, SM, GV

 

 

Karosseriesäule unsicher

SM, GV

 

 

Korrosionsschäden an tragenden Teilen

LM, SM, GV

 

 

Eindringen von Motor- oder Rauchgasen

SM, GV

 

 

offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung (Zu- oder Anbauten)

SM, GV

 

 

nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten)

VM

 

 

nicht genehmigte Veränderungen mit daraus resultierender offensichtlicher Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit

SM, GV

 

 

Laderaumboden, Wände, Rungen, Verschlüsse: ungenügende Befestigung

SM, GV

 

 

Laderaumplane, Gestell, Verschlüsse Spiegelgestell beschädigt

LM, SM

 

 

Bordwandverschlüsse schadhaft

LM, SM

 

 

 

 

 

6.2.2

Befestigung

 

 

 

Karosserie oder Fahrerhaus unsicher

SM, GV

 

 

Karosserie/Fahrerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell

SM

 

 

Kippmechanismus des Führerhauses beschädigt oder ausgeschlagen

LM, SM

 

 

Befestigung der Karosserie/des Fahrerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt

SM, GV

 

 

Sicherung fehlt oder unzureichend

SM, GV

 

 

Niederspannvorrichtung fehlt, wirkungslos oder stark beschädigt

SM

 

 

Hydraulik oder Druckluftteil undicht

LM, SM

 

 

Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie stark oder übermäßig korrodiert

SM, GV

 

 

Luftleiteinrichtungen (Spoiler) unzureichende Befestigung

LM, SM

 

 

 

 

 

6.2.3

Türen und Türanschläge, Schlösser

 

 

 

Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei

SM

 

 

Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen

SM, GV

 

 

Türe, Scharniere, Anschläge oder Säule sind locker, schadhaft oder fehlen

LM, SM, VM

 

 

 

 

 

 

korrodiert

LM, SM

 

 

Fronthaubenfanghaken funktionslos oder fehlt

SM

 

 

 

 

 

6.2.4

Boden

 

 

 

Boden unsicher oder schwer beschädigt

SM, GV

 

 

wesentliche Schwächung von Bauteilen bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie

SM, GV

 

 

Korrosions- oder Verformungsschäden

LM, SM

 

 

 

 

 

6.2.5

Fahrersitz

 

 

 

locker oder Sitzstruktur defekt

SM, GV

 

 

keine sichere Lehnenbefestigung oder Arretierung

GV

 

 

Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei

SM, GV

 

 

Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar

SM

 

 

 

 

 

6.2.6

Andere Sitze

 

 

 

defekt oder unsicher

LM, SM

 

 

Montage der Sitze nicht vorschriftsmäßig

LM, SM

 

 

Sitzpolster schadhaft

LM

 

 

Haltegriffe (soweit vorgesehen) fehlen oder locker

SM

 

 

Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar

SM

 

 

 

 

 

6.2.7

Betätigungseinrichtungen

 

 

 

eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei

SM, GV

 

 

Hebel/Pedale nicht gleitsicher

LM

 

 

sonstige Mängel

LM, SM

Anm.: unsachgem. Veränderung

 

 

 

 

6.2.8

Trittstufen / Einstiege

 

 

 

Stufe oder Stufenabsatz unsicher

LM, SM, VM

 

 

Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer

SM, GV

 

 

falsche Anbringung (zu hoch)

SM, VM

 

 

 

 

 

6.2.9

Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen

 

 

 

Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt

SM

 

 

andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

hydraulische Einrichtung undicht

LM, SM

 

 

 

 

 

6.2.10

Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz

 

 

 

fehlen, sind locker oder schwer korrodiert

LM, SM

 

 

ungenügender Abstand zum Rad

LM, SM

 

 

nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

Spritzschutz fehlt oder ohne entsprechende Genehmigung

SM

für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t N3 und M3 mit Genehmigung nach dem 08.09.1999

 

 

 

 

7

Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben

 

 

 

 

 

 

7.1

Sicherheitsgurte / Gurtschlösser und Rückhaltesysteme

 

 

 

 

 

 

7.1.1

Montagesicherheit der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser

 

 

 

Verankerungspunkte schwer beschädigt

SM, GV

 

 

Verankerung locker

SM, GV

 

 

Befestigung unzureichend dimensioniert

SM, GV

 

 

unzulässige Anbringung

SM, VM

 

 

 

 

 

7.1.2

Zustand der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser

 

 

 

vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt, ist nicht montiert oder unbrauchbar

SM, VM

 

 

Sicherheitsgurt beschädigt

LM, SM

 

 

Sicherheitsgurt nicht vorschriftsmäßig

SM

 

 

Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei

SM

 

 

Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei

SM

 

 

 

 

 

7.1.3

Kraftbegrenzer der Sicherheitsgurte

 

 

 

Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet

SM

 

 

System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an

SM

 

 

 

 

 

7.1.4

Gurtstraffer

 

 

 

Fehlt, offensichtlich defekt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet

SM

 

 

System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an

SM

 

 

 

 

 

7.1.5

Airbag

 

 

 

fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet

SM

 

 

System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an

SM

 

 

funktioniert offensichtlich nicht

SM

 

 

 

 

 

7.1.6

Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS)

 

 

 

SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin

SM

 

 

System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an

SM

 

 

 

 

 

7.2

Feuerlöscher (falls erforderlich)

 

 

 

fehlt

SM, VM

 

 

Befestigung mangelhaft

LM, SM

 

 

Überprüfungsfrist abgelaufen

SM, VM

 

 

Plombierung fehlt

SM, VM

 

 

 

 

 

7.3

Schlösser und Diebstahlsicherungen

 

 

 

Diebstahlsicherung funktioniert nicht, verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs

LM

 

 

defekt oder sperrt bzw. blockiert unabsichtlich

SM, GV

 

 

fehlt

VM

 

 

 

 

 

7.4

Warndreieck (falls vorgeschrieben)

 

 

 

fehlt, ist unvollständig oder beschädigt

LM

 

 

Nicht vorschriftsmäßig

LM

 

 

 

 

 

7.5

Verbandskasten (falls vorgeschrieben)

 

 

 

fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsmäßig

LM

 

 

 

 

 

7.6

Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben)

 

 

 

Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand, unzureichende Stabilität oder falsche Abmessungen

SM

 

 

Befestigung mangelhaft

LM, SM, GV

 

 

 

 

 

7.7

Akustische Warnvorrichtung

 

 

 

funktionslos

SM

 

 

funktioniert nicht ordnungsgemäß

LM

 

 

Betätigungseinrichtung unsicher

LM

 

 

zu laut, zu leise

SM

 

 

nicht vorschriftsmäßig

LM

 

 

Folgetonhorn (ausgenommen Einsatzfahrzeuge)

SM

 

 

Rückfahrwarner ohne Funktion, fehlt

SM, VM

für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M3

 

Rückfahrwarner nicht rückschaltbar (falls vorgeschrieben)

VM

 

 

 

 

 

7.8

Geschwindigkeitsmesser

 

 

 

nicht vorschriftsmäßig eingebaut

LM, SM, VM

 

 

funktioniert nicht, offensichtlich erhebliche Abweichungen

SM

 

 

fehlt

SM

 

 

Funktionsfähigkeit beeinträchtigt

LM

 

 

Beleuchtung mangelhaft

LM, SM

 

 

Ablesbarkeit mangelhaft

LM, SM

 

 

 

 

 

7.9

Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Vorhandensein und Verplombung)

 

 

 

nicht vorschriftsmäßig eingebaut

SM, VM

 

 

funktioniert nicht, offensichtlich falsche oder mangelhafte Aufzeichnung

SM

 

 

Verplombung schadhaft oder fehlt

SM

 

 

Einbauplakette ungültig, fehlt oder ist unleserlich

SM

 

 

pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen

SM, VM

 

 

unbefugter Eingriff oder offensichtliche Manipulation

SM, VM

 

 

Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern

SM

 

 

 

 

 

7.10

Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut / vorgeschrieben)

 

 

 

nicht vorschriftsmäßig eingebaut

SM, VM

 

 

Einbauplakette ungültig, fehlt oder ist unleserlich

SM

 

 

funktioniert offensichtlich nicht

SM

 

 

Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft)

SM

 

 

Verplombung schadhaft oder fehlt

SM, VM

 

 

pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen

SM, VM

Anm: Prüfnachweis muss bei Begutachtung vorgelegt werden

 

Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern

SM

 

 

 

 

 

7.11

Kilometerzähler (falls vorhanden)

 

 

 

Offensichtlich manipuliert (Betrug), um den Kilometerstand eines Fahrzeugs zu verringern oder falsch darzustellen

SM

 

 

funktioniert offensichtlich nicht

SM

 

 

 

 

 

7.12

Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/vorgeschrieben)

 

 

 

Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft

SM

 

 

Kabel beschädigt

SM

 

 

andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt

SM

 

 

Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei

SM

 

 

ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin

SM

 

 

System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an

SM

 

 

 

 

 

7.13

Antimanipulationsmaßnahmen (Klasse L, wenn vorgeschrieben)

 

 

 

Antimanipulationsaufkleber fehlt oder unleserlich

SM

 

 

Bauteile entsprechen offensichtlich nicht den Angaben am Antimanipulationsaufkleber

SM

 

 

 

 

 

7.14

Ständer, Fußrasten

 

 

 

Ständer fehlt, ist locker, stark korrodiert oder unbrauchbar

SM

 

 

Anfahrsicherung (falls vorgeschrieben) ohne Funktion bzw. fehlt, Ständer klappt nicht automatisch in geschlossene Fahrtstellung

SM, GV

 

 

Ständer vorschriftswidrig

SM, VM

 

 

Ständer in Fahrtstellung nicht fixiert

SM, GV

 

 

Fußrasten fehlen, sind locker, stark korrodiert, stark beschädigt oder nicht arretierbar

SM

 

 

Fußrastenoberfläche glatt

LM

 

 

 

 

 

7.15

Kette /Antriebsriemen

 

 

 

locker

LM, SM, GV

 

 

unzulässig abgenützt

SM, GV

 

 

Kettenschloss unsachgemäß montiert

SM

 

 

Kettenritzel oder Kettenrad abgenützt

LM, SM, GV

 

 

Kettenritzel oder Kettenrad offensichtlich nicht serienmäßig

SM

 

 

Kettenspannvorrichtung fehlt

SM, GV

 

 

Kettenspannvorrichtung locker, beschädigt, Sicherung fehlt

SM

 

 

Kettenschutz (wenn vorgeschrieben) fehlt

SM, GV

 

 

Kettenschutz locker, verbogen

SM

 

 

offensichtlich ungleichmäßig gedehnte Kette

LM, SM

 

 

 

 

 

7.16

Zapfwellenabdeckung

 

 

 

Schutzkappe fehlt oder beschädigt (Zugmaschine nach 31.12.1985 genehmigt sowie Schutzvorrichtung für Zapfwelle vorhanden und intakt)

LM

 

 

Schutzkappe fehlt oder beschädigt (Zugmaschine mit defekter bzw. ohne Schutzvorrichtung für Zapfwelle)

SM

 

 

fehlende oder beschädigte Schutzvorrichtung, die Bestandteil der Genehmigung ist (mit oder ohne intakter Schutzkappe)

SM

 

 

Schutzkappe fehlt oder beschädigt (Zugmaschine vor 1.1.1986 genehmigt und mit nicht genehmigter Schutzvorrichtung)

SM

 

 

 

 

 

7.17

Kipp- bzw. Ladevorrichtung

 

 

 

Prüfnachweis fehlt

VM

 

 

offensichtliche Mängel

LM, SM

 

 

Tragfähigkeitsschild fehlt

VM

 

 

Prüfintervall überschritten

SM, VM

 

 

 

 

 

7.18

Anlassvorrichtung

 

 

 

ohne Funktion

SM, GV

 

 

 

 

 

7.19

Haltegriffe

 

 

 

fehlt, beschädigt oder nicht vorschriftsmäßig

SM

 

 

 

 

 

7.20

Druckbehälter

 

 

 

Bescheinigungen fehlen

VM

 

 

 

 

 

7.21

Ersatzrad nur für Omnibusse

 

 

 

fehlt oder unbrauchbar

SM, VM

 

 

 

 

 

7.22

Kennzeichnungstafeln

 

 

 

fehlen, unbrauchbar

SM, VM

 

 

falsche Anbringung

LM, VM

 

 

 

 

 

7.23

Aufschriften/Geschwindigkeitsschild

 

 

 

fehlt

LM, VM

 

 

 

 

 

7.24

Schneeketten (Fahrzeug M2, M3, N2, N3)

 

 

 

geeignete Schneeketten für die Räder mindestens einer Antriebsachse fehlen

VM

im Zeitraum vom 1. November bis

 

 

 

15. April

 

 

 

 

7.25

eCall (falls eingebaut, gemäß den EU-Typgenehmigungsvorschriften)

 

Sichtprüfung und – sofern die technischen Merkmale des Fahrzeugs dies ermöglichen und die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden – ergänzt durch die Verwendung einer elektronischen Schnittstelle

 

 

 

 

7.25.1

Einbau und Konfiguration

 

 

 

System oder Bauteil fehlt

SM

 

 

falsche Softwareversion

LM

 

 

falsche Systemkodierung

LM

 

 

 

 

 

7.25.2

Zustand

 

 

 

System oder Bauteile beschädigt

LM

 

 

eCall-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin

LM

 

 

Ausfall der elektronischen e-Call Steuereinheit

LM

 

 

Ausfall der Mobilfunknetz-Kommunikationsausrüstung

LM

 

 

Ausfall des GPS-Signals

LM

 

 

Audiokomponenten nicht angeschlossen

LM

 

 

Stromquelle nicht angeschlossen oder unzureichende Ladung

LM

 

 

System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an

LM

 

 

 

 

 

7.25.3

Leistung

 

 

 

Mindestdatensatz (MSD) fehlerhaft

LM

 

 

Audiokomponenten funktionieren nicht ordnungsgemäß

LM

 

 

 

 

 

7.26

Radar- oder Laserblocker

 

 

 

Radar- oder Laserblocker angebracht

GV

Für Prüfungen gem. § 56 KFG 1967 und § 58 KFG 1967 relevant

 

 

 

 

8

Umweltbelastung

 

 

 

 

 

 

8.1

Lärmentwicklung

 

 

 

Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl. auch 6.1.2)

LM, SM

 

 

Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen

VM

 

 

Lärmpegel übersteigt offensichtlich den in den Vorschriften erlaubten Wert:

 

 

 

Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen)

SM, VM

 

 

Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen)

GV, VM

 

 

ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird

SM, GV

 

 

Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen

VM

 

 

 

 

 

8.2

Abgasemissionen

 

 

 

 

 

 

8.2.1

Emissionen von Benzinmotoren

 

 

 

 

 

 

8.2.1.1

Abgasnachbehandlungssystem

 

 

 

das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt

SM, GV

 

 

Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen

SM

 

 

 

 

 

8.2.1.2

Abgase

 

Für Fahrzeuge mit modernem Abgasnachbehandlungssystem (ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L), die ab dem 1. 1. 2006 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden, kann die Messung der Abgase unter folgenden Voraussetzungen entfallen:

OBD-Kontrollleuchte leuchtet bei Einschalten der Zündung

OBD-Kontrollleuchte leuchtet nicht bzw. blinkt nicht bei laufendem Motor

OBD-System kann ausgelesen werden

OBD-System zeigt keinen abgasrelevanten Fehlercode an

Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests (Readiness Codes) > 0

Alle unterstützten Prüfbereitschaftstests wurden durchgeführt

 

Auspuffanlage undicht, schadhaft

SM

 

 

 

 

 

 

Zündanlage defekt

SM

 

 

Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose

LM, SM

 

 

Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig

SM

 

 

 

 

 

 

Bei Kraftfahrzeugen mit Benzinmotor, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L gilt:

 

 

 

a) Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe

SM

 

 

b) oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten HC-Gehalt und/oder CO-Emissionen folgende Werte

 

 

 

i) bei Kraftfahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem wie z. B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung

HC-Gehalt im Leerlauf des Motors über 600 ppm,

CO-Gehalt über

→ 4,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1980 oder

→ 3,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung ab 1.1.1980

SM

 

 

ii) bei Kraftfahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem wie z. B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften

HC-Wert im Leerlauf des Motors über 60 ppm

CO-Gehalt über

→ bei Leerlauf des Motors: 0,5 %

→ bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder

für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 01. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220 /EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden

→ bei Leerlauf des Motors: 0,3 %

→ bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %

SM

 

 

c) Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben

SM

 

 

d) bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an

SM

 

 

bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht

SM

 

 

bei laufendem Motor blinkt OBD-Kontrollleuchte bzw. leuchtet ständig

SM

 

 

 

 

 

 

Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Benzinmotoren, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung

 

 

 

CO-Emissionen überschreiten bei Leerlauf des Motors 4,5 %

SM

 

 

Bei technischer Unterwegskontrolle gemäß Richtlinie 2014/47/EU: Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin

SM

 

 

 

 

 

8.2.2

Emissionen von Dieselmotoren

 

 

 

 

 

 

8.2.2.1

Abgasnachbehandlungssystem

 

 

 

das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt

SM, GV

 

 

Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen

SM

 

 

Zu wenig Reagenzmittel (falls anwendbar)

SM

 

 

 

 

 

8.2.2.2

Abgastrübung

 

Für Fahrzeuge, die ab dem 1. 1. 2006 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden, kann die Messung der Abgase unter folgenden Voraussetzungen entfallen:

OBD-Kontrollleuchte leuchtet bei Einschalten der Zündung

OBD-Kontrollleuchte leuchtet nicht bzw. blinkt nicht bei laufendem Motor

OBD-System kann ausgelesen werden

OBD-System zeigt keinen abgasrelevanten Fehlercode an

Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests (Readiness Codes) > 0

Alle unterstützten Prüfbereitschaftstests wurden durchgeführt

 

Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose

LM, SM

 

 

Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig

SM

 

 

Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Es ist lediglich eine Sichtprüfung durchzuführen.

 

 

 

a) Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß

SM

 

 

b) Sofern diese Information nicht verfügbar ist und der Absorptionsbeiwert folgende Werte überschreitet:

 

 

 

i) bei Kraftfahrzeugen mit Saugmotor 2,5 m -1

SM

 

 

ii) bei Kraftfahrzeugen mit Turbomotor 3,0 m -1

SM

 

 

iii) bei Kraftfahrzeugen, welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO 4) genehmigt wurden oder

welche gem. den Grenzwerten Zeile B1, Anh. I, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG idF. 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder

bei Kraftfahrzeugen mit einer erstmaligen Zulassung nach dem 1. Juli 2008 1,5 m –1

SM

 

 

iv) bei Fahrzeugen, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) erteilt wurde oder deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde 0,7 m –1.

SM

 

 

Bei technischer Unterwegskontrolle gemäß Richtlinie 2014/47/EU: Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin

SM

 

 

 

 

 

8.3

Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen

 

 

 

Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften

LM, VM

 

 

offensichtlich mangelhaft

SM

 

 

 

 

 

8.4

Andere umweltrelevante Positionen

 

 

 

 

 

 

8.4.1

Flüssigkeitsverlust

 

 

 

jeglicher Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung

LM

 

 

jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

SM, GV

 

 

 

 

 

8.4.2.

Sichtbarer Rauch

 

 

 

starke oder übermäßige Rauchentwicklung

SM, GV

 

 

 

 

 

9.

Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)

 

 

 

 

 

 

9.1

Türen

 

 

 

 

 

 

9.1.1

Einstiegs- und Ausstiegstüren

 

 

 

mangelhafte Funktion

SM

 

 

Zustand schadhaft

LM, SM

 

 

Notsteuerung defekt

SM

 

 

Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft

SM

 

 

nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

 

 

 

9.1.2

Notausstiege

 

 

 

mangelhafte Funktion

SM, GV

 

 

Notausstiegsschilder fehlen oder sind unleserlich

SM

 

 

Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt

SM, GV

 

 

nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

 

 

 

9.2

Antibeschlag- und -entfrostungssystem

 

 

 

mangelhafte Funktion

LM, SM

 

 

Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein

SM, GV

 

 

Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft

SM

 

 

 

 

 

9.3

Lüftung und Heizung

 

 

 

mangelhafte Funktion

LM, SM

 

 

Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein

SM, GV

 

 

 

 

 

9.4

Sitze

 

 

 

 

 

 

9.4.1

Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal)

 

 

 

Sitze defekt oder unsicher

LM, SM

 

 

Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch

LM, SM

 

 

nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

Sitzbezüge beschädigt

LM

 

 

Sitzplatzanzahl über der genehmigten

SM, GV, VM

 

 

 

 

 

9.4.2

Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen)

 

 

 

Sonderausstattung wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft

LM, SM

 

 

Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

 

 

 

9.5

Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen

 

 

 

Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

fehlt, ausgefallen

SM

 

 

einzelne Lampen ausgefallen

LM

 

 

 

 

 

9.6

Gänge, Stehplätze

 

 

 

Boden unsicher

SM, GV

 

 

Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft

LM, SM

 

 

nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

 

 

 

9.7

Treppen und Stufen

 

 

 

Zustand schadhaft oder beschädigt

LM, SM, GV

 

 

einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei

SM

 

 

nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

 

 

 

9.8

Fahrgastkommunikationssystem

 

 

 

System defekt

LM, SM

 

 

 

 

 

9.9.

Hinweistafeln

 

 

 

Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich

LM, SM

 

 

nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

 

 

 

9.10

Vorschriften für die Beförderung von Kindern

 

 

 

 

 

 

9.10.1

Türen

 

 

 

Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 

 

 

 

 

9.10.2

Signaleinrichtungen und Sonderausstattung

 

 

 

Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

z. B.: Schulbusse

 

 

 

 

9.11

Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen

 

 

 

 

 

 

9.11.1

Türen, Rampen und Hebeeinrichtung

 

 

 

mangelhafte Funktion

LM, SM

 

 

Zustand schadhaft

LM, SM

 

 

Steuerung(en) defekt

LM, SM

 

 

Warnvorrichtung(en) defekt

LM, SM

 

 

nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 

 

 

 

 

9.11.2

Rollstuhlhalterungen

 

 

 

mangelhafte Funktion

LM, SM

 

 

Zustand schadhaft

LM, SM

 

 

Steuerung(en) defekt

LM, SM

 

 

nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 

 

 

 

 

9.11.3

Signaleinrichtungen und Sonderausstattung

 

 

 

Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 

 

 

 

 

9.12

Sonstige Sonderausstattungen

 

 

 

 

 

 

9.12.1

Einrichtungen für Nahrungszubereitung

 

 

 

Einrichtung nicht vorschriftsmäßig

SM, VM

 

 

Einrichtung derart beschädigt, dass Benutzung gefährlich wäre

SM

 

 

 

 

 

9.12.2

Sanitäre Einrichtungen

 

 

 

Einrichtung nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

 

 

 

9.12.3

Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme)

 

 

 

nicht vorschriftsmäßig

LM, SM, VM

 

 

 

 

 

9.13

Wagenbuch

 

 

 

nicht vorgelegt

VM

 

Anl. 7 PBStV


(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumetiert)

Anl. 8 PBStV


Downloadzertifikat

Bescheinigung Nummer: ….

Bescheinigung über

□ das Herunterladen von Daten

□ die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten

(Zutreffendes ist anzukreuzen)

 

1. Das digitale Kontrollgerät, das nachfolgend unter 2.) beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ……… eingebaut war, wurde ausgetauscht am: TT. MM. JJJJ.

2. Angaben zum ausgetauschten Kontrollgerät

Hersteller: ……

Modell: …….

Gerätenummer: ……

3 Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten:

□ (a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe „Bemerkungen“ unten)

□(b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar

(jeweils Zutreffendes ist anzukreuzen)

4. Bemerkungen

(a) Heruntergeladene Daten können nur einem „zuständigen Transportunternehmen“ zur Verfügung gestellt werden, d.h. einem Unternehmen, das sich mittels einer „Unternehmenskarte“ in das Kontrollgerät eingeloggt hat.

(b) Nur Daten, die sich auf das „zuständige Transportunternehmen“ beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.

(d) Ein Antrag auf eine Kopie der Daten soll an die unten genannte gemäß § 24 KFG ermächtigte Stelle geschickt werden. Darin soll angegeben werden, wie die Daten übermittelt werden sollen.

(e) Die Daten werden von der ermächtigten Stelle nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter „1“ genannten Tag aufbewahrt; nach Ablauf dieses Zeitraums werden sie vernichtet.

5. Angaben zur ermächtigten Stelle:

Inhaber der Ermächtigung:

Name:

Adresse:

Werkstattkartennumer:

geeignete Person (Inhaber der Werkstattkarte):

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über die Prüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV)
StF: BGBl. II Nr. 78/1998 [CELEX-Nr.: 396L0096]

Änderung

BGBl. II Nr. 165/2001 [CELEX-Nr.: 399L0052]

BGBl. II Nr. 101/2004 [CELEX-Nr.: 32000L0030, 32003L0026, 32003L0027]

BGBl. II Nr. 240/2008

BGBl. II Nr. 83/2010

BGBl. II Nr. 447/2010

BGBl. II Nr. 207/2011

BGBl. II Nr. 70/2013 [CELEX-Nr.: 32010L0047, 32010L0048]

BGBl. II Nr. 200/2015

BGBl. II Nr. 65/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Besondere Überprüfung, Kostenersatz

§ 1.

Einrichtung für die Überprüfung

§ 2.

Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

2. Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung

§ 3.

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

§ 4.

Einrichtungen für die Begutachtung

§ 5.

Begutachtungsformblatt

§ 6.

Begutachtungsplakette

§ 7.

Beschaffenheit der Begutachtungsplakette

§ 8.

Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 9.

Anbringung der Begutachtungsplakette

3. Abschnitt
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

§ 10.

Mängelgruppen

§ 10a.

Technische Unterwegskontrollen

4. Abschnitt
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern

§ 11.

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

§ 12.

Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer

§ 13.

Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

5. Abschnitt
Qualitätssicherung

§ 14.

System

§ 15.

Revision

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 16.

Übergangsbestimmungen

§ 17.

Inkrafttreten

Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1:

§ 5 Abs. 1

Begutachtungsformblatt

(Anm.: Anlage 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2008)

Anlage 2a:

§ 1 Abs. 1, § 4

Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung

(Anm.: Anlage 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 65/2018)

Anlage 4:

§ 6 Abs. 1

Begutachtungsplakette

Anlage 4a:

§ 6 Abs. 1

Begutachtungsplakette

Anlage 5:

§ 7 Abs. 2 Z 7

Prüfvorschrift für Plakettenfolie

Anlage 6:

§ 10

Katalog der Prüfpositionen

Anlage 6a:

§ 10a

Muster für einen Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mit einer Checkliste der Prüfpunkte

Anlage 7:

§ 11 Abs. 4

Prüfnachweis

 

§ 13 Abs. 3

Anlage 8:

§ 11 Abs. 4

Downloadzertifikat