Anl. 2a PBStV

PBStV - Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Anlage 2a (§ 1 Abs. 1, § 4)

Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende

Begutachtung:

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera aMessbereich:Bei Geräten mit analogen Anzeigen darf der Messbereich pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 8 000 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten.
    2. b)Litera bMessgenauigkeit bei der Kalibrierung:Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten Messbereich +-3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen bei gleicher Messgröße um höchstens +-2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander abweichen.
    3. c)Litera cNullpunkt:Bei Geräten mit analogen Anzeigen muss der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft am Prüfstand einstellbar sein.
    4. d)Litera dAnzeigewert:Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens 25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert sein. Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten, die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden.
    5. e)Litera eReibungskoeffizient:Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein;
    1. 6.Ziffer 6ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;
    2. 7.Ziffer 7Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
    3. 8.Ziffer 8eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);
    4. 9.Ziffer 9ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor):
      1. a)Litera afür Fahrzeuge bis 3,5 t:zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m)technische Daten:Achslast             ≥ 2,0 tRadlast              ≥ 1,0 tSchubkraft je Seite  ≥ 7 kNBewegung je Seite und Richtung ≥ 40 mm (in Längs- und Querrichtung)Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s
      2. b)Litera bfür Fahrzeuge über 3,5 t:zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m) technische Daten:Achslast             ≥ 15 tRadlast              ≥ 9 tSchubkraft je Seite  ≥ 30 kNBewegung je Seite und Richtung ≥100 mm (in Längs- und Querrichtung)Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s;
    5. 10.Ziffer 10ein HC-Messgerät;
    6. 11.Ziffer 11ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
    7. 12.Ziffer 12ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
    8. 13.Ziffer 13ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Ziffer 8 Punkt 2 Punkt 2, des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;
    9. 14.Ziffer 14ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (UN-Regelung Nr. 48); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
    10. 15.Ziffer 15ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
    11. 16.Ziffer 16ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit:
      1. a)Litera aBremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
        • Strichaufzählunges muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0% bis 2,5% angezeigt werden können;
        • Strichaufzählungder gemessene Wert muss höchstens in 0,5% Sprüngen angegeben werden;
        • Strichaufzählungdas Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
      2. b)Litera bBremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
        • Strichaufzählunges ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig;
        • Strichaufzählungder gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden;
        • Strichaufzählungenthält die Skalierung niedrigere als 30° Sprünge, so kann der Anzeigebereich auch bei mehr als 120°C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der 150°C Grenze ausgewiesen wird;
        • Strichaufzählungdas Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
    12. 17.Ziffer 17ein Plakettenstanzgerät;
    13. 18.Ziffer 18 ein Schallpegelmessgerät der Klasse II, wenn eine Schallpegelmessung vorgenommen wird; ein Schallpegelmessgerät der Klasse römisch II, wenn eine Schallpegelmessung vorgenommen wird;
    14. 19.Ziffer 19 ein Gerät zum Anschluss an die elektronische Fahrzeugschnittstelle wie etwa ein OBD-Lesegerät;
    15. 20.Ziffer 20ein Gerät zum Aufspüren von Leckagen im LPG-/CNG-/LNG-System, wenn Fahrzeuge mit solchen Systemen geprüft werden.
    Die genannten Geräte müssen durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle oder den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft sein.
    1. a)Litera a24 Monate für die Messung von Masse, Druck und Schallpegel (Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 8, Z 18),24 Monate für die Messung von Masse, Druck und Schallpegel (Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5,, Ziffer 7,, Ziffer 8,, Ziffer 18,),
    2. b)Litera b24 Monate für die Messung von Kräften sowie für Bremsverzögerungsmessgeräte (Z 6),24 Monate für die Messung von Kräften sowie für Bremsverzögerungsmessgeräte (Ziffer 6,),
    3. c)Litera c12 Monate für die Abgasmessungen (Z 10, Z 11, Z 12, Z 13).12 Monate für die Abgasmessungen (Ziffer 10,, Ziffer 11,, Ziffer 12,, Ziffer 13,).
    Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen.

    Jeweils erforderliche Einrichtungen

    Bei Überprüfung/Begutachtung

    von Fahrzeugen

    der Klasse

    muss die Begutachtungsstelle verfügen über

     

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    1. Kraftrad

    leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge

    L1e

     

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    zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen

    L3e, L4e

    FZ

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    zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen

    L3e, L4e

    SZ

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    dreirädrige Kleinkrafträder

    L2e

    FZ

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    dreirädrige Kleinkrafträder

    L2e

    SZ

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    dreirädrige Kraftfahrzeuge

    L5e

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    dreirädrige Kraftfahrzeuge

    L5e

    SZ

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    2. Kraftwagen

    leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

    L6e

    FZ

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    leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

    L6e

    SZ

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    schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge

    L7e

    FZ

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    schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge

    L7e

    SZ

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    (jeweils hzG) ii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.1. zur Personenbeförderung

    bis 2800 kg

    M1, M2

    FZ

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    bis 2800 kg

    M1, M2

    SZ

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    >2800 bis 3500 kg

    M1, M2

    FZ

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    >2800 bis 3500 kg

    M1, M2

    SZ

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    >3500 kg

    M1, M2, M3

    FZ

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    >3500 kg

    M1, M2, M3

    SZ

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    2.2 zur Güterbeförderung

    bis 2800 kg

    N1

    FZ

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    bis 2800 kg

    N1

    SZ

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    > 2800 bis 3500 kg

    N1

    FZ

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    > 2800 bis 3500 kg

    N1

    SZ

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    > 3500 kg

    N2, N3

    FZ

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    > 3500 kg

    N2, N3

    SZ

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    Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils über 50 km/h sowie Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge und SpezialkraftwagenSelbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils über 50 km/h sowie Kraftwagen, die nicht unter Ziffer 2 Punkt eins,, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge und Spezialkraftwagen

    bis 2800 kg

    N1

    FZ

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    bis 2800 kg

    N1

    SZ

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    > 2800 kg bis 3500 kg

    N1

    FZ

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    > 2800 kg bis 3500 kg

    N1

    SZ

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    bis 3500 kg

    C, T > 50 km/h und Sonstige

    FZ

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    bis 3500 kg

    C, T > 50 km/h und Sonstige

    SZ

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    > 3500 kg

    N2, N3, C, T > 50 km/h und Sonstige

    FZ

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    > 3500 kg

    N2, N3, C, T > 50 km/h und Sonstige

    SZ

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    3. Anhänger

    bis 750 kg

    O1

     

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    > 750 bis 3500 kg

    O2

     

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    > 3500 kg

    O3, O4, R3, R4, S2

     

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    bis 3500 kg

    R1, R2, S1

     

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    4. Sonstige Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils bis 50 km/h sowie Transportkarren und Motorkarren

    bis 3500 kg

    C, T bis 50 km/h und Sonstige

    FZ

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    x

     

     

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    x

     

     

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    x

    x

    x

    bis 3500 kg

    C, T bis 50 km/h und Sonstige

    SZ

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    x

     

     

     

     

     

     

     

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    x

    x

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    > 3500 kg

    C, T bis 50 km/h und Sonstige

    FZ

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    > 3500 kg

    C, T bis 50 km/h und Sonstige

    SZ

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    __________________________

    1. iLitera i
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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