(§ 7)(Paragraph 7,) |
Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 7, KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in Paragraph 7, angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.
die Art der Anbringung des Schutzzeichens, |
Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie, Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung), |
4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet).4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Artikel eins, bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Artikel 2, bezeichnet). |
Ein Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.Ein Folienmuster Artikel eins, ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern. |
Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN 51155-G durchzuführen. | |
Prüfkraft: | 45 N |
Unterlage: | ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick |
Ort der Aufschlagpunkte: | mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt |
| mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entfernt |
Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten. |
X1 = 0,305 | Y1 = 0,305 |
X2 = 0,355 | Y2 = 0,355 |
X3 = 0,335 | Y3 = 0,375 |
X4 = 0,285 | Y4 = 0,325 |
Lichteinfallswinkel | spez. Lichtstrahlwert R` cd/lx.m2 |
5° | 52 |
20° | 40 |
Prüfdauer: | 100 Stunden Hellbetrieb | |
Prüfzyklen: | 25 Minuten regenfreies Intervall | |
| 5 Minuten Beregnung | |
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