Anl. 5 PBStV

PBStV - Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025

(§ 7)(Paragraph 7,)

PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN ANWENDUNGSBEREICH:

Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 7, KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in Paragraph 7, angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.

  1. 1.Ziffer eins

    die Art der Anbringung des Schutzzeichens,

    • -Strichaufzählung

      Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie,

      Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung),

      • -Strichaufzählung

        4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet).4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Artikel eins, bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Artikel 2, bezeichnet).

        Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beeinträchtigen könnten, sein. Die Klebeschicht der Folie muß mit dem in der Serienherstellung verwendeten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.
        1. 2.Ziffer 2BESCHAFFENHEIT DER FOLIEDie Folie muß auf der Vorderseite retroreflektierend sein und auf der Rückseite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muß bis zum Gebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein. Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oder Verwerfungen aufweisen.Die Folie muß ein vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigtes Schutzzeichen aufweisen.Das Schutzzeichen
          1. a)Litera amuß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
          2. b)Litera bmuß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.
          Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retroreflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.
        2. 3.Ziffer 3PRÜFUNGEN
        3. 3.13 Punkt einsPrüfung auf mechanische Beständigkeit
          1. 3.1.13 Punkt eins Punkt einsStoß- und Schlagfestigkeit
            1. a)Litera aVorbereitung des Prüfmusters

        Ein Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.Ein Folienmuster Artikel eins, ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.

        1. b)Litera b

          Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN 51155-G durchzuführen.

          Prüfkraft:

          45 N

          Unterlage:

          ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick

          Ort der Aufschlagpunkte:

          mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt

           

          mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entfernt

          1. c)Litera c

            Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten.

            1. 3.23 Punkt 2

              X1 = 0,305

              Y1 = 0,305

              X2 = 0,355

              Y2 = 0,355

              X3 = 0,335

              Y3 = 0,375

              X4 = 0,285

              Y4 = 0,325

              1. 3.2.23 Punkt 2 Punkt 2

                Lichteinfallswinkel

                spez. Lichtstrahlwert R`

                cd/lx.m2

                52

                20°

                40

                R` = I/E.A
                1. 3.33 Punkt 3Widerstandsfähigkeit gegen äußere EinflüsseEin Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert R` zu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R` vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R` der beiden Muster zu bestimmen.Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Artikel eins, sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R` der beiden Muster zu bestimmen.Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.
                2. 3.3.13 Punkt 3 Punkt einsPrüfung der Licht- und WitterungsbeständigkeitDas Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.

                Prüfdauer:

                100 Stunden Hellbetrieb

                Prüfzyklen:

                25 Minuten regenfreies Intervall

                 

                5 Minuten Beregnung

                relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien Intervall.
                1. 3.3.23 Punkt 3 Punkt 2Prüfung der chemischen BeständigkeitPrüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 römisch eins SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.Prüfung auf chemische Einflüsse:Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC ±5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
                2. 3.43 Punkt 4Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie
                3. 3.4.13 Punkt 4 Punkt einsPrüfung des SchutzzeichensDie Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.Die Eigenschaften nach Ziffer 2, Litera a und b sind durch Augenschein an einem Muster Artikel 2, zu prüfen.
                4. 3.4.23 Punkt 4 Punkt 2Prüfung der Haftung der FolieDie Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:
                  1. a)Litera aDie Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder
                  2. b)Litera bes muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Ziffer 2, Litera b, zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Ziffer 2, Litera c, eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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