§ 2 PBStV (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung), Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle - JUSLINE Österreich
§ 2 PBStV Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die PrüfungDer Kostenersatz gemäß Paragraph 56, Absatz 4, KFG 1967 beträgt für die Prüfung
1.Ziffer einseines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers60 Euro,
2.Ziffer 2
a)Litera aeines Taxis,
b)Litera beines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,eines Mietwagens, sofern er nicht unter Ziffer 5, fällt,
c)Litera ceines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
d)Litera deines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
e)Litera eeines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
f)Litera feines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
g)Litera geiner Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h65 Euro,
3.Ziffer 3eines
a)Litera aLastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
b)Litera bSattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
c)Litera cSpezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
d)Litera dSonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg95 Euro,
4.Ziffer 4eines
a)Litera aLastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
b)Litera bSattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
c)Litera cSpezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
d)Litera dSonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
e)Litera eGelenkkraftfahrzeuges105 Euro,
5.Ziffer 5eines
a)Litera aLastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
b)Litera bSattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
c)Litera cSpezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
d)Litera dSonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg121 Euro,
6.Ziffer 6eines Omnibusses105 Euro,
7.Ziffer 7eines
a)Litera aAnhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
b)Litera bKraftrades20 Euro,
8.Ziffer 8
a)Litera aeines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
b)Litera beines Sonderanhängers oder
c)Litera ceiner Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h40 Euro,
9.Ziffer 9eines Invalidenkraftfahrzeuges3 Euro.
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.Bei den in Ziffer 3,, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
(2)Absatz 2Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die PrüfungDer Kostenersatz gemäß Paragraph 58, Absatz 4, KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
1.Ziffer einsob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist 10 Euro,
2.Ziffer 2des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
a)Litera aKrafträdern 10 Euro,
b)Litera bFahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
vonvonnicht mehr als 3 500 kg40 Euro,
c)Litera cFahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
vonvonmehr als 3 500 kg25 Euro pro Achse,
höchstenshöchstensjedoch120 Euro
pro Fahrzeugkombination.
Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.04.2010 bis 31.12.9999
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