§ 15 PBStV Revision

PBStV - Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dassDer Landeshauptmann hat die gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 sowie Paragraph 24 und Paragraph 24 a, KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 sowie Paragraph 24 und Paragraph 24 a, KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,
    2. 2.Ziffer 2die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder
    3. 3.Ziffer 3Begutachtungen und Prüfungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.
  2. (2)Absatz 2Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 134, zuletzt geändert durch die delegierte Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typengenehmigungsvorschriften, ABl. Nr. L 342 vom 27.09.2021 S. 45, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins a, KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 Sitzung 134, zuletzt geändert durch die delegierte Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typengenehmigungsvorschriften, ABl. Nr. L 342 vom 27.09.2021 Sitzung 45, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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